15.03.2017

EU-Gericht: Arbeitgeber können Kopftuch im Job unter Umständen verbieten

Arbeitgeber dürfen Kopftücher am Arbeitsplatz laut EU-Gericht (EuGH) verbieten. Voraussetzung ist aber, dass weltanschauliche Zeichen im Unternehmen generell verboten sind und dass es gute Gründe gibt. Allein der Kundenwille genügt nicht für ein Verbot.

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Luxemburg (sda/dpa). Anlass der aktuellen EuGH-Urteile vom Dienstag sind Klagen muslimischer Frauen. In Belgien wurde Samira A. 2003 als Rezeptionistin vom Dienstleistungsunternehmen G4S eingestellt. Dieses erbringt für Kunden aus dem öffentlichen und privaten Sektor u. a. Rezeptions- und Empfangsdienste.

Als die Frau eingestellt wurde, verbot eine bei G4S geltende ungeschriebene Regel es den Arbeitnehmenden, am Arbeitsplatz «sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen» zu tragen. Die Frau wollte dies nicht akzeptieren und klagte.

Die EuGH-Richter in Luxemburg kamen nun zum Schluss, dass unter diesen Umständen ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung darstelle. Allerdings könne es um «mittelbare Diskriminierung» gehen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt.

Dies kann laut EU-Gericht jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren. Relevant sei auch, so die Richter, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betreffe.

Nicht nach Kundenwille

Etwas unklarer ist der Fall aus Frankreich. Asma B. verlor ihren Job als Software-Designerin bei einem Unternehmen, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte, weil sie mit Kopftuch arbeitete.

Hier sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Kopftuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstosse, kamen die EuGH-Richter zum Schluss.

Das Verbot sei hingegen aber nicht gerechtfertigt, wenn es allein aus dem Willen des Arbeitgebers entstehe, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, der seine Leistungen nicht von einer Frau mit Kopftuch erbringen lassen wolle.

Die konkreten Einzelfälle von Samira A. und Asma B. müssen nun die zuständigen Gerichte in Belgien und Frankreich nach Massgabe der EuGH-Richter entscheiden.