02.12.2016

Zuwanderung: EU-Bürger haben bei der Stellensuche in der Schweiz viele Rechte

Mit Spannung dürfte auch die EU am Donnerstag die Debatte über die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative im Ständerat verfolgt haben. Die EU-Staaten befürchten, dass ihre Bürger beim Inländervorrang diskriminiert werden. Die Befürchtungen sind aber unbegründet, wie ein Blick in die geltenden Regeln zeigt.

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Brüssel (sda). EU-Bürger, die zur Arbeitssuche in die Schweiz kommen, haben gemäss dem Freizügigkeitsabkommen das Recht, sich während sechs Monaten im Land aufzuhalten. In dieser Zeit haben sie zwar kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung. Sie können sich aber laut Staatssekretariat für Wirtschaft Seco freiwillig bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.

Die RAV wiederum sind gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih verpflichtet, auch ausländische Stellensuchende zu vermitteln.

Jene EU-Bürger, die in der Schweiz gearbeitet haben und arbeitslos geworden sind, sind Schweizer Bürgern gleichgestellt – mit allen Rechten und Pflichten: Sie erhalten Arbeitslosenversicherung und werden bei den RAV registriert, die ihnen bei der Arbeitssuche helfen. Die Arbeitssuchenden aus der EU müssen aber – gleich wie Schweizer Bürger – den Nachweis erbringen, dass sie sich aktiv um eine Stelle bemühen.

Kaum Grenzgänger beim RAV

Ähnlich ist es bei Grenzgängern, die in der Schweiz ihre Arbeitsstelle verlieren. «Im Fall von Arbeitslosigkeit müssen sie sich in ihrem Wohnsitzstaat als arbeitslos melden und erhalten von der dortigen Versicherung gegebenenfalls Leistungen nach den Regeln des Wohnsitzstaates», schreibt das Seco auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.

Der Wohnsitzstaat könne aber einen Teil der Kosten der Schweiz in Rechnung stellen. Dies gehe auf die seit 2012 geltende EU-Kostenteilungsregel zurück, der auch die Schweiz folgt.

Hingegen haben Grenzgänger das Recht, sich «parallel zur Registrierung in ihrem Wohnsitzstaat als Stellensuchende beim Arbeitsamt des letzten Beschäftigungsstaates melden, also auch in der Schweiz». Sie müssen laut Seco gleich behandelt werden wie in diesem Staat wohnhafte Bürger.

Von dieser Möglichkeit haben in den vergangenen Jahren jedoch nur wenige Grenzgänger Gebrauch gemacht. Im Jahr 2012 waren es laut Seco 91 Personen, 2013 160 Personen und 2014 157 Personen. Mitte Juni 2015 wurde die Datenerhebung eingestellt, «da die von gewissen Kreisen befürchtete Meldung einer Grosszahl von ehemaligen Grenzgängern bei den Schweizer RAV nicht eintraf», schreibt das Seco weiter.