Arbeit und Recht

Schuften bis zum Umfallen? So viel 
Arbeitszeit erlaubt das Gesetz

Die sogenannte Vertrauensarbeitszeit hat in vielen Betrieben Einzug gehalten. Es gibt hier keine Regelungen mehr für die Arbeitszeit. Stempeluhren wurden abgeschafft. Wie viel oder wie wenig die Beschäftigten arbeiten, bleibt ihnen selbst überlassen. Hauptsache, das Ergebnis stimmt. Das neue Motto heisst: «Macht, was ihr wollt, aber seid profitabel.» Doch bis zu welchem Grad ist das legal?

Moderne Arbeitgebende setzen auf Selbstverantwortung, auf Vertrauen statt Kontrolle.  Grössere Selbständigkeit, eigene Entscheidungsbefugnis und Verantwortlichkeit sind die Vorteile, Überstunden aber nicht selten die Nachteile. «Vertrauensarbeitszeit läuft in aller Regel schlicht auf eine De-facto-Verlängerung der Arbeitszeiten ohne jegliche zeit
liche oder finanzielle Kompensation hinaus», stellten die Arbeitszeitforscherin Christa Herrmann und ihre KollegInnen in einer Studie am Sozialwissenschaftlichen Forschungsinstitut der Universität Erlangen-Nürnberg fest. Schon in jedem dreissigsten Betrieb wird die Arbeitszeit nicht mehr aufgeschrieben. Scheinbar freiwillig arbeiten die Leute bis zum Umfallen. Wie sehen aber eigentlich die gesetzlichen Vorschriften aus?

Begriff der Arbeitszeit

  • Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.
  • Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsorts zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.
  • Muss sich ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiter- oder fortbilden, dann stellt die dafür aufgewendete Ausbildungszeit Arbeitszeit dar.

Pausen und Ruhezeiten

Den Arbeitnehmern sind mindestens 
folgende Pausen zu gewähren:

  • Eine Viertelstunde bei einer täglichen 
Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
  • eine halbe Stunde bei einer täglichen 
Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
  • eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause zu gewähren. Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmende einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Von entscheidender Bedeutung ist die arbeitsgesetzliche Höchstarbeitszeit: Diese beträgt für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, einschliesslich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, 45 Stunden, für die übrigen Arbeitnehmenden 50 Stunden.

Überzeitarbeit

Arbeitsgesetzliche Überzeitarbeit liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit 
ausnahmsweise überschritten wird, namentlich wegen der Dringlichkeit von Arbeiten, für Inventaraufnahmen, bei Betriebsstörungen oder Ähnlichem. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit um maximal zwei Stunden am Tag überschritten werden – ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Im Kalenderjahr darf sie insgesamt nicht mehr betragen als:

  • 
170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden,
  • 
140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.

Der Arbeitnehmende ist zur Leistung von Überzeitstunden verpflichtet, soweit diese notwendig sind und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Nicht zumutbar ist Überzeitarbeit beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber durch eine zweckmässigere Arbeitseinteilung deren Notwendigkeit vermeiden kann, wenn ihm bei dauernd erhöhtem Arbeitsanfall vernünftigerweise die Einstellung weiterer Arbeitskräfte zugemutet werden kann oder wenn der betroffene Arbeitnehmer ausserberuflich ausgelastet ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zusätzlich belastet werden darf.

Die geleistete Überzeitarbeit kann im gegenseitigen Einverständnis durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Die Freizeitkompensation kann jedoch weder einseitig vom Arbeitnehmer beansprucht, noch vom Arbeitgebers gegen den Willen des Arbeitnehmers diktiert werden. Der Ausgleich von Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen vorzunehmen, sofern nicht eine längere Frist vereinbart wird, die aber zwölf Monate nicht übersteigen darf.

Wird Überzeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber für die Überzeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25 Prozent bemisst. Für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte, einschliesslich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, sieht das Gesetz einen zeitlichen oder geldmässigen Ausgleich erst für eine jährliche Überzeit von mehr als 60 Stunden vor.

Der finanzielle oder zeitliche Ausgleich von Überzeitarbeit ist zwingend vorgeschrieben und kann nicht durch vertragliche Vereinbarung wegbedungen werden. Arbeitnehmende in einer höheren leitenden Tätigkeit sind diesbezüglich dem Arbeitsgesetz nicht unterstellt. Für sie gelten die Arbeitszeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht.

Tages- und Abendarbeit

Als Tagesarbeit gilt die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr. Die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr gilt als Abendarbeit. Abendarbeit kann vom Arbeitgebenden nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.

Nachtarbeit

Grundsätzlich verboten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit. Ausnahmen sind möglich, sofern Nachtarbeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist oder ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Voraussetzung für die Nachtarbeit ist stets das Einverständnis des Arbeitnehmers.

Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, einschliesslich der Pausen, innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen. Im Hinblick auf die sozialen und gesundheitlichen Nachteile der Nachtarbeit kommt der Regelung des Lohn- und Zeitzuschlags eine grosse Bedeutung zu. Es gelten die folgenden Regeln:

  •  Dem Arbeitnehmenden, der nur vorübergehend Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr) verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen
  • 
Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend (25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr) Nachtarbeit leisten, haben für geleistete Nachtarbeit ab dem 1. August 2003 grundsätzlich Anspruch auf eine zehnprozentige Zeitkompensation.
  • 
Weitere Vorschriften regeln die Ansprüche des Arbeitnehmenden in Bezug auf medizinische Untersuchungen und Beratung, auf die Sicherheit des Arbeitswegs, die Organisation des Transports, die Ruhegelegenheiten, die Verpflegungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung.

Sonntagsarbeit und Feiertage

Analog zur Regelung der Nachtarbeit ist auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen grundsätzlich verboten. Aus den gleichen Gründen wie bei der Nachtarbeit ist Sonntagsarbeit zulässig (technische, wirtschaftliche Unentbehrlichkeit, dringendes Bedürfnis). Innert zweier Wochen muss 
wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als 
wöchentlicher Ruhetag gewährt werden. Vorbehalten bleiben diesbezüglich zahlreiche gesetzliche Ausnahmen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Vorübergehende, unregelmässige Sonntagsarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent abzugelten. Die Leistung von Sonntagsarbeit setzt stets das Einverständnis des Arbeitnehmenden voraus.
Der 1. August ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen.

Wöchentlicher freier Halbtag

Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Feiertag fällt. Der wöchentliche freie Halbtag gilt aber nur dann als bezogen, wenn der arbeitsfreie Feiertag mit dem Werktag zusammenfällt, an dem der freie Halbtag normalerweise bezogen wird.

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Mit durchschnittlich über 41 Arbeitsstunden kennt die Schweiz eine der längsten wöchentlichen Arbeitszeiten der Industrieländer. 
Politischen Vorstössen, die eine Arbeitszeitverkürzung zum Ziel hatten, war in der 
Vergangenheit wenig Erfolg beschieden. Die Entwicklung in den Gesamtarbeitsverträgen geht dahin, die 40-Stunden-Woche zu verwirklichen.

Der Druck auf das geltende Arbeitsrecht ist am stärksten spürbar im Bestreben nach einer Flexibilisierung der Arbeitszeit. Die Interessen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Flexibilisierung entgegenbringen, weichen jedoch erheblich voneinander ab. 
Ausserdem tangieren zahlreiche damit verbundene Fragen, wie etwa die Lockerung des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots, gesellschaftliche und kulturelle Werte. Diesen Anliegen ist mit der Revision des Arbeitsgesetzes 
Rechnung getragen worden. Die Aufzeichnungspflicht blieb im neuen Arbeitsgesetz aber bestehen, die Unternehmungen haben gemäss Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz unter anderem die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage aufzuzeichnen. Diese Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

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Dr. Peter Meier ist Anwalt im Amt für Wirtschaft und Arbeit, Ressort Arbeitsbedingungen, des Kantons Zürich.

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