HR Today Nr. 7&8/2018: Global Mobility

Globale Rechtsfragen

Ein internationales Unternehmen möchte eine französische Staatsangehörige von Frankreich 
in die Schweiz holen, weil sie im Bereich Robotertechnik spezialisiert ist. Auf dem Schweizer 
Markt findet das Unternehmen eine solche Fachkraft nicht. Was nun? Drei Expertinnen 
beantworten die zehn wichtigsten Rechtsfragen.

Welche Bewilligung brauchen Ausländer, um in der Schweiz arbeiten zu dürfen?

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz bei den Arbeitsbewilligungen in der Schweiz zwischen lokal angestellten Mitarbeitenden und Entsandten:

  • Entsandte stehen unter Arbeitsvertrag bei einem ausländischen Arbeitgeber und sind weiterhin im Ausland angestellt. Befindet sich der Sitz des ausländischen Arbeitgebers in einem der EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten, kann dieser Einsätze von bis zu 90 Tagen im Meldeverfahren beantragen. 
  • Bei lokal angestellten Mitarbeitenden ist die Nationalität entscheidend. EU-27- und EFTA-Staatsangehörige können sich mit einem gültigen Arbeitsvertrag auf der Gemeinde anmelden, während für alle anderen Staatsangehörigen (auch für Kroaten bei ihrer Ersteinreise) der Arbeitgeber zuerst eine Arbeitsbewilligung beantragen muss.

Kurzzeitentsendungen aus dem Ausland oder Geschäftsreisen und Projekteinsätze in der Schweiz: Ab wann braucht es eine Bewilligung?

  • Mitarbeitende mit Arbeitgebern, die ihren Sitz ausserhalb der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten haben, können ohne Arbeitsbewilligung acht Kalendertage pro Jahr in der Schweiz arbeiten.
  • Für Arbeitnehmende deren Arbeitgeber ihren Sitz innerhalb der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten haben, zählen acht bewilligungsfreie Tage pro Arbeitgeber. Für solche Beschäftigten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Arbeitstage im Meldeverfahren zu melden.
  • In Bereichen wie dem Bau- oder Gastgewerbe ist bereits ab dem ersten Tag eine Meldung notwendig.
  • Bei der Anwendung des Meldeverfahrens muss ein Arbeitseinsatz mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn in der Schweiz gemeldet werden.

Jeder Arbeitgeber kann die Arbeitseinsätze seiner Mitarbeitenden in der Schweiz online über das Meldeverfahren bewilligen lassen, sofern der Arbeitgebersitz in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat liegt. Das Meldeverfahren kann für maximal 90 Kalendertage genutzt werden, die pro Arbeitgeber und pro Mitarbeitender gezählt werden. Wenn zehn Mitarbeitende am gleichen Tag in der Schweiz arbeiten, zählt dies für den Arbeitgeber als ein verbrauchter Tag. Arbeitet ein Mitarbeitender an zehn Tagen in der Schweiz, sind zehn Tage verbraucht.

Bei welchen Sozialversicherungen muss ein Unternehmen eine ausländische Arbeitskraft anmelden?

Das kommt darauf an. Wird ein Expat in die Schweiz entsandt und bleibt sein Arbeitsvertrag im Ausgangsland bestehen, können die Sozialversicherungen im Ausgangsland abgeschlossen werden, sofern das Ausgangs- und das Einsatzland ein Sozialversicherungsabkommen haben. Besteht dieses nicht, sollte geklärt werden, ob der Mitarbeitende im Ausgangsland versichert bleiben kann. Unter Umständen kommt es in einem solchen Fall zu einer Doppelversicherung, die im Einsatz- sowie im Ausgangsland abgeschlossen werden muss. 

Was ändert sich mit der Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli 2018?

Die Stellenmeldepflicht bedeutet: Ausländische Staatsangehörige ausserhalb der EU/EFTA werden in der Schweiz nur dann zur Arbeit zugelassen und erhalten eine Bewilligung, wenn das Unternehmen nachweislich keine Person in der Schweiz oder im EU/EFTA-Raum mit der Nationalität dieser Länder für die Vakanz rekrutieren konnte. Die Firma muss hierzu eine Stelle mindestens einen Monat ausschreiben, dokumentieren und ausserdem begründen, weshalb eine ausländische Person ausserhalb der EU/EFTA bevorzugt wird. Mit der Stellenmeldepflicht muss ab 1. Juli 2018 eine offene Stelle zudem während fünf Tagen vor der externen Publikation beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) publiziert werden. Diese gesetzliche Vorgabe gilt, sofern die betreffende Berufsart eine Arbeitslosenquote von acht Prozent oder mehr ausweist. Erst nach Ablauf dieser fünf Tage kann das Stelleninserat extern ausgeschrieben werden.  Die Stellenmeldepflicht hiess bisher «Inländervorrang light» und wurde umbenannt, weil das Gesetz nichts mit der anzustellenden Person zu tun hat, sondern mit der betreffenden Arbeitslosenquote der entsprechenden Berufsart.

Muss ein Unternehmen einen Ausländer (EU / EFTA Bürger), der für sein Unternehmen mit einem Schweizer Arbeitsvertrag arbeitet, in der Schweiz anmelden?

Bei Arbeitseinsätzen, die länger als drei Monate dauern, muss sich der Mitarbeitende innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise und vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an seinem Wohnort in der Schweiz anmelden. Vorgängig sollte er sich auch am ausländischen Wohnort abmelden, wenn er kein Grenzgänger ist.

Gibt es Nationalitäten, die nicht in der Schweiz arbeiten 
dürfen?

Nein. In der Schweiz dürfen alle Nationalitäten arbeiten, 
sofern die Arbeitnehmenden über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung verfügen.

Welche vertraglichen Möglichkeiten betreffend Vergütung gibt es für ausländische Mitarbeitende in der Schweiz?

In der Schweiz herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Bezüglich der Vergütung von Entsandten mit ausländischen Arbeitsverträgen gelten das Entsendegesetz, Tarifverträge oder Gesamtarbeitsvertragsregelungen. Das Entsendegesetz fordert zudem einen orts- und branchenüblichen Lohn sowie die Übernahme der Miet-, Verpflegungs- und der Reisekosten.

Braucht es eine spezielle Begründung, um einen ausländischen Mitarbeitenden in die Schweiz zu holen und hier zu beschäftigen?

Ja. Wenn ein Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung für einen Drittstaatenbürger beantragt, muss er dies ausführlich begründen. Es muss sich zudem um einen Spezialisten oder einen Kadermitarbeitenden handeln. Für Entsendungen aus dem Ausland (EU/EFTA/Drittstaaten) muss der Arbeitgeber ebenfalls eine Bewilligung beantragen. Bei der Anstellung eines EU/EFTA Bürgers mit einem Schweizer Arbeitsvertrag ist nichts zu unternehmen.

Bezahlen Ausländer die gleichen Steuern wie Schweizer oder bezahlen sie Quellsteuern?

Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in der Schweiz ansässig und bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist, wird grundsätzlich quellensteuerpflichtig, wenn er eine L- oder B- Bewilligung hat und nicht mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet ist. Verdient er mehr als 120 000 Franken pro Jahr, muss er eine zusätzliche Steuererklärung ausfüllen. Bei Kurzeinsätzen und wenn der Arbeitsvertrag im Ausland bleibt, ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Ausgangsland und der Schweiz zu prüfen. Bleibt die faktische Arbeitgeberschaft im Ausland, wird der ausländische Arbeitnehmende nach mehr als 183 Aufenthaltstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz steuerpflichtig.

Welche Regeln gelten für Grenzgänger?

  • Angehörige von Drittstaaten und Kroatien werden als Grenzgänger in der Schweiz zugelassen, wenn sich deren Wohnsitz dauerhaft in der Grenzzone eines Schweizer Nachbarlands befindet. Dies gilt also für Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich. Diese Grenzgänger müssen ihre Erwerbstätigkeit innerhalb der schweizerischen Grenzzone ausführen.
  • Arbeitgeber müssen die schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie den 
Inländervorrang bei Drittstaatenbürger einhalten.
  • Ein Grenzgänger muss mindestens einmal pro Woche an den ausländischen Wohnort zurückkehren.
  • Für EU-27- und EFTA-Staatsangehörige wurden diese Grenzzonen aufgehoben. Es ist also möglich, in einem beliebigen EU-27- oder 
EFTA-Staat zu wohnen und in der Schweiz zu arbeiten. Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im ausländischen Staat hat sowie einen Schweizer Arbeitgeber oder einen selbständigen Geschäftssitz in der Schweiz.
  • Hat ein Mitarbeiter eine Grenzgängerbewilligung, ist der Arbeitgeber abklärungspflichtig, in welcher Form er als Grenzgänger besteuert wird (Tarif, pauschal oder befreit). So wird jeder Beschäftigte mit einem Schweizer Arbeitsvertrag, in der Schweiz sozialversicherungspflichtig, ausser er ist in seinem Wohnsitzstaat in einem Arbeitspensum beschäftigt, das über der 25 Prozent liegt.

Glossar

EU-Mitgliedsstaaten

Die Europäische Union zählt folgende 
Mitglieder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, 
Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, 
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, 
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

EU-27-Staaten

EU-Mitgliedsstaaten ohne Kroatien.

EFTA-Staaten

Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA, European Free Trade Association) hat  gegenwärtig folgende Mitglieder: 
Island, Fürstentum Liechtenstein, 
Norwegen und die Schweiz.

Entsendegesetz

Das Entsendegesetz (EntsG) und die dazugehörige Verordnung regeln die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen, die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer/-innen gewährt werden müssen, indem es eine bestimmte Anzahl der in der Schweiz geltenden Regelungen auf diese Arbeitnehmer-/innen anwendbar erklärt.

 

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Redaktorin, HR Today. mv@hrtoday.ch

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