Luxemburg (sda/dpa). Voraussetzung sei nur, dass die Betroffenen über die Auswahlkriterien für die Entlassungen informiert würden.
Ausgangspunkt für das Urteil war der Fall einer spanischen Bankmitarbeiterin, die in ihrer Heimat gegen ihre Entlassung klagt. Das zuständige Gericht in Spanien hatte sich an den EuGH gewandt, um sicherzustellen wie in dem konkreten Fall die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere auszulegen ist.
Die Richtlinie verbietet die Kündigung von Arbeitnehmerinnen in der Zeit vom Schwangerschaftsbeginn bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Davon ausgenommen sind allerdings "nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehende Ausnahmefälle", die entsprechend von nationalen Regeln zulässig sind.