06.07.2017

Ubers Verweigerung von Sozialabgaben bestärkt

Ein neues Rechtsgutachten hat Uber bestätigt. Danach seien Uber-Fahrer generell als Selbständige zu sehen und nicht als Angestellte mit Anspruch auf Sozialbeiträge des Fahrdienstleisters. Allerdings sei das Recht unklar und neue Instrumente für digitale Arbeitsverhältnisse notwendig.

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Zürich (sda). Geht es nach dem kalifornischen Unternehmen sind seine Fahrer nicht bei Uber angestellt, sondern Selbständigerwerbende. Nach dieser Logik ist Uber in der Schweiz kein Arbeitgeber und muss auch keine Sozialversicherungsleistungen zahlen.

Ein Rechtsgutachten zum Beitragsstatus der Uber-Fahrer anhand der AHV-Gesetzgebung bestärkt den Fahrdienstleister. Die Autorin Bettina Kahil-Wolff, Professorin für Sozialversicherungsrecht an der Universität Lausanne, sagte am Mittwoch: «Es gibt mehr Merkmale, die für eine Selbständigkeit sprechen.»

Deshalb verletze die Verwaltung den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung, wenn sie dennoch alle Fahrer als Arbeitnehmer einstufe. Fahrer, die mit Uber zusammenarbeiteten, könnten frei entscheiden, ob, wann, wie oft und wo sie für Bestellungen zur Verfügung stünden, argumentierte Kahil-Wolff im Rechtsgutachten.

Es gebe auch keine Exklusivität. Fahrer können jederzeit Bestellungen der eigenen Kundenkartei nachgehen oder die Dienste konkurrierender Taxizentralen in Anspruch nehmen.

Digitale Wirtschaft braucht neues Recht

Weiter erklärte die Sozialrechtsexpertin, auch das erhebliche Verlustrisiko auf Seiten der Fahrer spreche für die Selbständigkeit der Tätigkeit. AHV-beitragsrechtlich relevant wären etwa die Auszahlung von Geldern durch Uber Switzerland GmbH, ein Konkurrenzverbot oder Pflichten zu arbeiten. Keiner dieser Faktoren treffe bei Uber zu.

Die Professorin betonte, es habe nichts mit dem Sozialrecht zu tun, dass Uber Preise unterbiete. Und eine Abgrenzung zwischen selbstständig und angestellt im geltenden Recht sei tatsächlich schwierig. Da die Beschäftigungsverhältnisse mit digitalen Plattformen weiter zunähmen, sollten neue Kriterien überlegt werden.

«Es wäre gut, wenn die Schweiz ein rechtliches Instrument schaffen würde, das die digitale Wirtschaftsordnung in die richtigen Bahnen leitete», forderte Kahil-Wolff.

Derzeit gebe es noch keinen wegweisenden Entscheid. Verschiedene AHV-Beschwerdeverfahren seien bei kantonalen Sozialversicherungsgerichten hängig. Letztlich müsse man auf ein Urteil des Bundesgerichts warten, führt Kahil-Wolff aus.

Kantone werden aktiv

Gemäss dem Sprecher von Uber Schweiz/Deutschland, Ali Azimi, werden andere Branchen dasselbe Problem haben wie Uber, wenn sie digitale Marktplattformen brauchen.

In der Kritik lokale Taxifahrer mangels Sozialabgaben und Gebühren zu unterbieten, sind vor allem die Fahrer des «Billigtaxis» UberPop. Diese brauchen als nicht professionelle Fahrer keine Lizenz, im Gegensatz zu den professionellen UberX- und UberBlack-Fahrern.

Einige Kantone wie Waadt haben für UberPop-Fahrer eine Lizenzpflicht eingeführt, um die lokalen Taxis zu schützen. Der Uber-Sprecher konnte keine Angaben machen, welcher Anteil der Uber-Fahrer hierzulande zu den Bedingungen von UberPop unterwegs sind.

Die Gewerkschaft Unia hatte letztes Jahr ein Rechtsgutachten von Professor Kurt Pärli von der Universität Basel präsentiert, wonach die Uber-Fahrer Arbeitnehmer seien.

Suva-Entscheide zu Nichtselbständigkeit

Im Gegensatz zu AHV hat die Unfallversicherung Suva bereits wegweisende Urteile gefällt. Sie entschied in mehreren Fällen, dass Uber-Fahrer als Angestellte zu betrachten sind und das Unternehmen als Arbeitgeber.

Bundesrat Johann Schneider-Ammann hatte sich Anfang Jahr hinter die Entscheide der Suva gestellt. Sharing-Economy-Arbeitgeber könnten nicht von Sozialabgaben ausgenommen werden. Das strittige Thema sollte dereinst über Verordnungen beigelegt werden, so der Wirtschaftsminister.