Konkurrenzverbot – vorsorgliches Verbot einer konkurrenzierenden Tätigkeit
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. April 2012 (1B 12 9).
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Das Urteil
Der Beklagte war seit dem 15. März 2008 für die Klägerin tätig. Er kündigte am 23. Januar 2012 das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2012 und schloss gleichentags -einen Arbeitsvertrag mit der X. AG ab. Die Arbeitgeberin bestätigte am 24. Januar 2012 die Kündigung, hielt aber gleichzeitig fest, dass das Arbeitsverhältnis erst am 30. April 2012 ende, und stellte den Beklagten per sofort frei. Der mit dem neuen Arbeitgeber abgeschlossene Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die vorsah, dass der neue Arbeitgeber eine allfällig an den ehemaligen Arbeitgeber zu zahlende Konventionalstrafe aus Verletzung des Konkurrenzverbotes übernehmen werde und auch für die möglichen Kostenfolgen aufkommen würde.
Der Arbeitsvertrag vom Februar 2008 enthält ein Konkurrenzverbot, das dem Arbeitgeber explizit nicht nur ein Anrecht auf eine Konventionalstrafe erteilt, sondern dem Arbeitgeber auch das Recht gibt, dem Mitarbeiter die verbotene Tätigkeit gerichtlich verbieten zu lassen. Die Rechtsprechung lässt eine solche Vereinbarung nur im Ausnahmefall zu, wenn der Arbeitgeber besonders gewichtige Gründe für die Einhaltung des Verbots geltend machen kann. Bei der Interessenabwägung stellt der Richter den hypothetischen Schaden der dafür vertraglich vorgesehenen Konventionalstrafe gegenüber. Wenn nicht wahrscheinlich ist, dass ein viel grösserer Schaden entsteht, als durch die Konventionalstrafe abgedeckt ist, wird das Gericht kein Verbot der Tätigkeit aussprechen. Ausserdem wird für ein Verbot vorausgesetzt, dass auf Seiten des Arbeitnehmers ein treuwidriges Verhalten vorliegt.
Das Obergericht des Kantons Luzern gab dem Gesuch um ein vorsorgliches Verbot der konkurrenzierenden Tätigkeit in diesem Fall statt, da es den hypothetischen Schaden deutlich höher ansetzte als die vereinbarte Konventionalstrafe von 50 000 Franken. Berücksichtigt wurde aber auch, dass sich der Arbeitnehmer besonders treuwidrig verhalten hatte. Er wusste genau, dass er gegen das Konkurrenzverbot verstösst und auch dass die Arbeitgeberin ihm diese Tätigkeit verbieten lassen kann. Dagegen hatte er sich bei seiner neuen Arbeitgeberin vertraglich so abgesichert, dass er keinerlei finanzielle Einbussen zu befürchten hatte. Ein solches Verhalten ist nicht schützenswert.
Konsequenz für die Praxis
Ein umfassendes Konkurrenzverbot sollte immer auch ein Realerfüllungsverbot enthalten, obschon dieses in der Regel nur in Einzelfällen durchsetzbar ist. Insbesondere wenn ein Arbeitnehmer aber Vorkehrungen trifft, die darauf schliessen, dass er nicht daran denkt, sich an das vereinbarte Verbot zu halten, erhöhen sich die Chancen des Arbeitgebers, ein Verbot zu erwirken, massgeblich.