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Maximaler Schutz durch Unfall-Zusatzversicherung

Es passiert schnell und unvermittelt: eine Verbrennung beim Kochen, ein Sturz vom Velo oder ein Splitter vom Schweissen in den Augen. Die Folgen eines Unfalls können für die betroffene Person, ihr Umfeld und den Arbeitgebenden gravierend und langwierig sein.

 

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) regelt, dass alle Arbeitnehmenden in der Schweiz durch ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert sind. Wer mindestens acht Wochenstunden beim selben Unternehmen arbeitet, ist zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert. Ziel der obligatorischen Versicherung ist, Angestellten und deren Angehörigen nach einem Unfall, im Invaliditäts- oder gar Todesfall finanzielle Sicherheit zu bieten und den Lebensstandard möglichst zu erhalten.

Kostenaufteilung der Prämien und Versicherungsleistungen

Die Prämien für die Berufsunfälle und Berufskrankheiten tragen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Für Nichtberufsunfälle gehen die Prämien zu Lasten der Arbeitnehmenden. Es ist gesetzlich geregelt, dass Arbeitgebende den gesamten Prämienbetrag schulden und den Mitarbeitendenanteil von deren Lohn abziehen. Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung beträgt 148 200 Franken (gültig seit 1. Januar 2016). Versicherte müssen bei der obligatorischen Unfallversicherung weder Franchise noch Selbstbehalt zahlen. Das gilt sowohl für Berufsunfälle und -krankheiten als auch für Nichtberufsunfälle.

Wahl der Unfallversicherung

Branchen mit einem erhöhten Unfallrisiko sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) versichern zu lassen. Die betroffenen Betriebe sind im Bundesgesetz über die Unfallversicherung aufgeführt. Arbeitslose Personen oder Teilnehmende an Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung sind immer über die Suva versichert. Unternehmen, die nicht Suva-pflichtig sind, können sich bei einem zugelassenen Versicherer ihrer Wahl versichern lassen. Das gleiche gilt für in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende, die sich freiwillig gegen Unfall und Berufskrankheiten versichern möchten.

Unfall-Zusatzversicherung deckt zusätzliche Risiken

Die obligatorische Unfallversicherung bietet für die meisten Arbeitnehmenden in der Schweiz einen angemessenen Schutz. Die gesetzliche Leistung hat jedoch teilweise Lücken, die durch eine freiwillige Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) gedeckt werden können. Die UVG-Z kann auf verschiedenen Ebenen eingesetzt werden:

  • Taggeld bis zu 100% des Gehalts sowie Versicherung von Löhnen, die über der UVG-Lohngrenze von 148 200 Franken pro Jahr liegen
  • Heilungskosten: Aufenthalt in halbprivater oder privater Abteilung
  • Langfristige Erwerbsausfälle mit zusätzlichen Renten oder Entschädigungen
  • Grobfahrlässigkeitsverzicht bei Kürzungen
  • Kapitalversicherung bei unfallbedingter Invalidität oder unfallbedingtem Tod: Im Invaliditäts- oder Todesfall wird das versicherte Kapital den Mitarbeitenden oder deren Hinterbliebenen ausbezahlt.

Den Angebotskatalog der Zusatzversicherung passt Helsana regelmässig an. Zwei Beispiele veranschaulichen die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes für Mitarbeitende:

Bei Heilungskosten im Ausland deckt die obligatorische Unfallversicherung nur den doppelten Betrag für die Behandlung in der Schweiz. Eine notfallmässige Operation wegen eines Schlüsselbeinbruchs in den Badeferien in Zypern kann schnell mehr als das Doppelte gemäss der obligatorischen Unfallversicherung kosten. Die Mehrkosten trägt die Zusatzversicherung.

Ein neues Angebot ist die Hinterlassenenrente für Lebenspartnerinnen und -partner. Helsana unterstützt andere Lebensformen, die nicht zwingend durch Heirat bestimmt werden: Solange gemeinsame unterhaltspflichtige Kinder in einem Haushalt wohnen, zahlt Helsana eine Hinterlassenenrente in Höhe von maximal 40% des versicherten Lohns. Ohne Kinder wird eine einmalige Kapitalabfindung vergütet. Die obligatorische Unfallversicherung schliesst nicht-verheiratete Lebenspartner und -partnerinnen weiterhin als Begünstigte aus.

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Gut zu wissen

 

Berufsunfälle sind Unfälle, die
  • während der Arbeit auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers,
  • während der Arbeitspausen;
  • oder vor und nach der Arbeit passieren, sofern man sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahr aufhält.

Nichtberufsunfälle sind Unfälle, die in der Freizeit geschehen. Dazu gehören auch ein Zeckenbiss, Bienenstich oder ein Sportunfall.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit verursacht wurden durch:
  • schädigende Stoffe, z. B. Ammoniak, Holzstaub oder Chlor
  • bestimmte Arbeiten, z. B. Tierpflege oder Pflanzenkontakt

Als Berufskrankheiten gelten zudem Krankheiten, die ausschliesslich oder überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Ein aktuelles Beispiel ist eine Long-Covid-Erkrankung durch die Arbeit mit infizierten Personen oder Materialien.

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