Sozialversicherungen: Neuerungen bei grenzüberschreitender Beschäftigung
Die grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heutzutage zum beruflichen Alltag. Für HR-Professionals ist es deshalb wichtig, in diesem Bereich auf dem Laufenden zu bleiben.
Im Bereich der Sozialversicherungen wurden die Koordinierungsbestimmungen in den Beziehungen zu den EU-Staaten aktualisiert. Diese sind in den EU-Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 geregelt, die am 1. April 2012 in Kraft getreten sind. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) bleiben vorläufig weiterhin die alten Regeln der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 anwendbar.
Entsendung in einen EU-Staat
Für zeitlich auf maximal 24 Monate befristete Arbeitseinsätze in einem EU-Staat sieht die Verordnung (EG) 883/04 die Möglichkeit einer Entsendung vor. Dabei bleibt der entsandte Arbeitnehmer ausschliesslich dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt und ist von der Beitragspflicht im anderen Staat befreit. Der Arbeitgeber muss bei der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung einer Entsendebescheinigung beantragen. So entstehen keine Beitragslücken in der AHV.
Tätigkeit in mehreren Staaten
Wer für einen Arbeitgeber im mehreren Staaten tätig ist, untersteht den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats, wenn dort mindes-tens ein Viertel seiner Tätigkeit ausgeübt wird. Wer im Wohnsitzstaat weniger als einen Viertel seiner Tätigkeit ausübt, ist den Rechtsvorschriften am Sitz des Arbeitgebers unterstellt.
Bei einer Tätigkeit in mehreren Staaten für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten erfolgt ebenfalls eine Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats.
- Weitere Informationen finden Sie unter: www.bsv.admin.ch/vollzug => International