Sozialversicherungen

Sozialversicherungen: 
Neuerungen bei grenzüberschreitender Beschäftigung

Die grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heutzutage zum beruflichen Alltag. Für HR-Professionals 
ist es deshalb wichtig, in diesem Bereich auf dem Laufenden zu bleiben.

Im Bereich der Sozialversicherungen wurden die Koordinierungsbestimmungen in den Beziehungen zu den EU-Staaten aktualisiert. Diese sind in den EU-Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 geregelt, die am 1. April 2012 in Kraft getreten sind. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) bleiben vorläufig weiterhin die alten Regeln der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 anwendbar.

Entsendung in einen EU-Staat

Für zeitlich auf maximal 24 Monate befristete Arbeitseinsätze in einem EU-Staat sieht die Verordnung (EG) 883/04 die Möglichkeit einer Entsendung vor. Dabei bleibt der entsandte Arbeitnehmer ausschliesslich dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt und ist von der Beitragspflicht im anderen Staat befreit. Der Arbeitgeber muss bei der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung einer Entsendebescheinigung beantragen. So entstehen keine Beitragslücken in der AHV.

Tätigkeit in mehreren Staaten

Wer für einen Arbeitgeber im mehreren Staaten tätig ist, untersteht den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats, wenn dort mindes-tens ein Viertel seiner Tätigkeit ausgeübt wird. Wer im Wohnsitzstaat weniger als einen Viertel seiner Tätigkeit ausübt, ist den Rechtsvorschriften am Sitz des Arbeitgebers unterstellt.

Bei einer Tätigkeit in mehreren Staaten für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten erfolgt ebenfalls eine Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats.

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Urs Keller ist Leiter Öffentlichkeitsarbeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen.

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Stephanie Koch Häberli, Bundesamt für Sozialversicherungen.

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