Überstunden bei Teilzeitarbeit – kein versicherter Verdienst
Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013 (8C_83/2013)
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Das Urteil
Der Beschwerdeführer war von Juni 2008 bis Mai 2012 als Montagemitarbeiter in einem 60-Prozent-Arbeitspensum bei der X AG angestellt. Daneben war er über den Mai 2012 hinaus im Umfang von 40 Prozent selbständig erwerbstätig. Im Arbeitsvertrag mit der X AG war ein Teilzeitpensum von 25.2 Stunden vereinbart. Zusätzliche Überstunden wurden in der Lohnabrechnung jeweils separat aufgelistet.
Im Juni 2012 meldete der Beschwerdeführer sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit der Berechnung des versicherten Verdienstes durch die Arbeitslosenkasse war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und erhob Einsprache. Vorliegend war unbestritten, dass das Einkommen in den letzten sechs Monaten der Anstellung bei der X AG zu berücksichtigen ist. Doch als Basis für den versicherten Verdienst ging die Arbeitslosenkasse nicht von den tatsächlich geleisteten Stunden, sondern von den vertraglich vereinbarten Stunden aus.
Als versicherter Verdienst gilt der Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Seit einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 116 V 281 E.2) gilt Arbeit, welche die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschreitet, so genannte Überzeit, nicht als Bestandteil des versicherten Verdienstes. Mit einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht diese Praxis von der Nichtberücksichtigung der Überzeit auch auf Überstunden ausgedehnt (BGE 129 V 105). Diese für Vollpensen entwickelte Praxis wurde in der Folge weiter auch auf Teilzeitpensen angewandt: Im Entscheid 8C_379/2012 ging es um eine Erhöhung des Pensums von 60 auf 90 Prozent und um weitere Überstunden, wobei zumindest die Pensumserhöhung vom Bundesgericht anerkannt worden ist.
Vorliegend behauptete der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens, es habe je nach Arbeitsanfall eine mündliche Pensumserhöhung gegeben, was im Übrigen auch vom ehemaligen Geschäftsführer des Arbeitgebers bestätigt worden ist. Im Gegensatz zum letztjährigen Urteil (8C_379/2012) konnte das Bundesgericht aber dieses Mal nicht von einer Pensumserhöhung überzeugt werden. Das Bundesgericht stellte fest, dass nicht substanziiert dargelegt worden sei, dass es tatsächlich eine vom Arbeitsvertrag abweichende mündliche Pensumserhöhung gegeben habe, und berücksichtigte in der Folge die Überstunden nicht als versicherten Verdienst.
Konsequenz für die Praxis
Bei Kenntnis dieses Entscheides ist es wohl angezeigt, vertraglich festgelegte Arbeitspensen schriftlich anzupassen, wenn regelmässig Überstunden geleistet werden, die vom Umfang her eigentlich zu einem höheren Arbeitspensum führen würden. Wenn diese in der Lohnabrechnung als Überstunden ausgewiesen werden, ist davon auszugehen, dass sie nicht als Bestandteil des versicherten Verdienstes gelten. Ob die Überstunden mit oder ohne Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden, ist dabei im Übrigen unbeachtlich.