Unbewilligter Personalverleih entbindet nicht von Zahlungspflicht
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2011 (RBOG 2011 S. 90) und des Bundesgerichts vom 25. Juli 2011 (4A-244/2011).
Das Urteil
A. war während fünfzehn Jahren als Sanitärinstallateur bei der X. GmbH tätig. Die ersten acht Jahre war er ein normaler Arbeitnehmer. Ab September 2002 liess er sich durch die von seiner Familie neu gegründete Y. GmbH anstellen, arbeitete aber indirekt über die Y. GmbH weiterhin für die X. GmbH. Die Y. GmbH stellte die Arbeitsstunden von A. in Rechnung, und die X. GmbH bezahlte diese während knapp sieben Jahren anstandslos. Zwischen den beiden Gesellschaften gab es keinen schriftlichen Vertrag über diesen Personalverleih. Ausserdem verfügte die Y. GmbH nicht über eine entsprechende Bewilligung.
Nach einem Streit zwischen den Parteien war A. nicht mehr weiter für die X. GmbH tätig. Die beiden letzten Rechnungen über total 18 000 Franken blieben unbezahlt. Die X. GmbH stellte sich auf den Standpunkt, dass der Personalleihvertrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih nichtig sei, weil er weder schriftlich abgefasst worden ist noch die Y. GmbH über die notwendige Bewilligung verfügte und sie den Vertrag in Unkenntnis dieser Formmängel erfüllt habe. Daraufhin forderte die Y. GmbH die Zahlung gerichtlich ein.
Grundsätzlich gilt, dass wenn Parteien in Kenntnis eines Formmangels einen Vertrag erfüllen, sie sich später nicht darauf berufen können, der Vertrag sei wegen des Formmangels, den sie ja eben gekannt und in Kauf genommen haben, ungültig. Aber auch bei irrtümlicher Erfüllung kann die Berufung auf die Formungültigkeit ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein. Zu berücksichtigen war hier insbesondere, dass die Beklagte den Vertrag über sieben Jahre hinweg anstandslos erfüllt hat und dass sie von diesem Wechsel vom Zwei-Parteien-Verhältnis zum Dreiecksverhältnis auch profitiert hat, weil ihr die Arbeitskraft von A. nach wie vor zur Verfügung stand, sie aber die üblichen Risiken eines Arbeitgebers wie etwa die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall nicht mehr zu tragen hatte. Ausserdem bezwecken die Formvorschriften des Personalverleihgesetzes den Schutz des Arbeitnehmers und die Wahrung öffentlicher Interessen, nicht aber den Schutz des Einsatzbetriebes. Die Berufung auf den Formmangel wurde deshalb als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und über alle drei angerufenen Gerichtsinstanzen nicht geschützt.
Konsequenz für die Praxis
Immer wieder werden Personalverleihverträge abgeschlossen, ohne dass die notwendige Bewilligung dafür vorliegt. Meist geschieht dies aus Unkenntnis der involvierten Parteien über die entsprechenden Gesetzesbestimmungen. Ein Verstoss gegen das Personalverleihgesetz kann allerdings nicht nur hohe Bussen mit sich bringen, sondern auch wie in diesem Fall zu Streit über die Entschädigungspflicht führen. Es empfiehlt sich dringend, Verträge über den Verleih von Personal rechtzeitig juristisch prüfen zu lassen und, wenn notwendig, die entsprechende Bewilligung einzuholen.