Stempeluhr oder Software ist einerlei
Franz Aschwanden, juristischer Sekretär beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, wollte die Arbeitszeiterfassung nicht als eine Domäne von Ewiggestrigen verstanden haben: «Im Arbeitsgesetz steht nichts von der Stempeluhr. Wie die Angestellten ihre Arbeitszeit erfassen, ist dem Betrieb freigestellt, sei es nun mit der Stempeluhr, mit einer Software oder von Hand.» Auch sei dies kein grosser Aufwand, lediglich eine Minute pro Tag sei dafür nötig.
Das Problem, das die Vertrauensarbeitszeit mit sich bringe, sei, dass die Vollzugsbehörden infolge nichtvorhandener Arbeitszeitdokumentation nicht mehr kontrollieren können, ob die Arbeitgeber sich ans Arbeitsrecht halten und angemessen Rücksicht auf die Gesundheit der Angestellten nehmen.
Zersplitterung des Arbeitsgesetzes
Der erwähnte Vorschlag des SECO, der derzeit zur Diskussion steht, bringt laut Franz Aschwanden keine Verbesserungen, im Gegenteil. Gemäss dieses Vorschlags müssen Personen ab 175’000 Franken Jahreseinkommen ihre Arbeitszeit nicht mehr zwingend erfassen. Unabhängig davon, wo letztlich die Grenze gesetzt wird, ob bei 175’000 Franken, bei 126'000 Franken, wie die Arbeitgeber möchten, oder bei 200'000 Franken, wie von Gewerkschaftsseite gefordert wird: «Eine solche Regelung führt zu einer Zersplitterung des Arbeitsgesetzes und damit zu einem Verlust des Arbeitnehmerschutzes», betonte Franz Aschwanden.
Selbstausbeutung verhindern
Ein Thema war auch die Selbstausbeutung der Arbeitnehmer. Wieweit ist es denn eigentlich die Verantwortung der Arbeitnehmer, und wieweit jene der Arbeitgeber, dass es den Arbeitnehmern gut geht? Diese Frage beantwortete Rudolf Zurkinden, Geschäftsleitungsmitglied der Gesundheitsförderung Schweiz: «Im BGM, dem betrieblichen Gesundheitsmanagement, wird zwischen der Verhältnis- und der Verhaltensprävention unterschieden. Verhaltensprävention bezieht sich auf die Möglichkeiten des Individuums, sei dies ein Kurs in Stressmanagement oder die individuelle Organisation der Arbeit.» Auf der anderen Seite obliege es den Firmen, im Rahmen der Verhältnisprävention die Arbeitsbedingungen gesundheitsfördernd beziehungsweise zumindest gesundheitserhaltend zu gestalten. «Es tragen also sowohl das Individuum als auch der Betrieb Verantwortung.»