Ausrichtung des Ferienlohns mit laufendem Lohn bei Vollzeitanstellungen unzulässig
Ein Urteil des Bundesgerichtes zeigt, wieso Arbeitgebende den Ferienlohn von Angestellten im 100-Prozent-Pensum den Ferienlohn nicht mit laufendem Lohn auszahlen sollten.
Illustration: Jonas Raeber.
Das Urteil
Der Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin im Vollpensum beinhaltete eine Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche sowie einen Stundenlohn von 18 Franken, zuzüglich einer prozentualen Ferienentschädigung. Nachdem die Arbeitnehmerin 2020 entlassen worden war, klagte sie gegen die Arbeitgeberin. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von 17 340 Franken Ferienentschädigung, was vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte wurde.
Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Arbeitgeberin ab. Es hielt fest, dass Artikel 329d OR bestimme, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten habe. Das bedeute, dass der Arbeitnehmer während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Zudem sehe Artikel 329d OR vor, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürften. Diese relativ zwingende Bestimmung solle sicherstellen, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt, in dem er die Ferien beziehe, auch über das Geld verfüge, um diese sorgenfrei zu verbringen. Er solle sich erholen können, ohne durch den Lohnausfall davon abgehalten zu werden. Der Ferienlohn sei daher grundsätzlich auszuzahlen, wenn die Ferien tatsächlich bezogen würden.
Bei unregelmässiger Beschäftigung lässt die Rechtsprechung von dieser Regelung unter gewissen Voraussetzungen Abweichungen zu. Damit soll den praktischen Schwierigkeiten bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohns bei unregelmässigen Arbeitseinsätzen Rechnung getragen werden. Daran fehlt es jedoch bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin: Mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme erscheint die Berechnung des Ferienlohns auch bei monatlichen Lohnschwankungen als zumutbar. Der Schutzzweck von Artikel 329d OR würde ausgehöhlt, wenn die Arbeitgeberin bei einem Vollzeitpensum wegen Schwankungen des geschuldeten Lohns vom Abgeltungsverbot abweichen könnte. Eine Ausrichtung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn ist in solchen Fällen deshalb nicht zulässig.
Konsequenz für die Praxis
Das Bundesgericht präzisiert in diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Frage, wann der Ferienlohn bei einer unregelmässigen Beschäftigung mit dem laufenden Lohn ausgezahlt werden darf. Es hält unmissverständlich fest, dass die Voraussetzungen dafür bei Arbeitnehmenden, die zu 100 Prozent bei derselben Arbeitgeberin angestellt sind, aufgrund der heute verfügbaren technischen Lösungen zur Ferienlohnberechnung nicht erfüllt sind – selbst bei schwankender Lohnhöhe. Eine gesetzeskonforme Auszahlung des Ferienlohns wäre gemäss Bundesgericht zudem auch dann gewährleistet, wenn der Ferienlohnanteil zwar periodisch mit dem Grundlohn berechnet und ausgewiesen, aber erst beim tatsächlichen Ferienbezug ausbezahlt wird.
Arbeitgebenden, die Mitarbeitenden im 100-Prozent-Pensum den Ferienlohn mit laufendem Lohn auszahlen, ist deshalb dringend zu empfehlen, diese Praxis einzustellen. Andernfalls droht eine Nachzahlung des auf die Ferien entfallenden Lohns, selbst wenn die Mitarbeitenden die Ferien bezogen haben.