Ein Konkurrenzverbot im Zusammenhang mit dem Kundenkreis ist zeitlich eng limitiert
Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2011 (4A_62/2011).
Das Urteil
Der beklagte Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach fast vier Jahren im März 2008 auf Ende Mai 2008. Vertraglich hatten die Parteien ein dreijähriges Konkurrenzverbot mit einer Konventionalstrafe von 100 000 Franken vereinbart. Am 1. Januar 2009, sieben Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, trat er eine neue Stelle im Aussendienst an. Kurz darauf klagte die ehemalige Arbeitgeberin auf Bezahlung von 100 000 Franken sowie allfälligem weiterem Schaden.
Konkurrenzverbote müssen bekanntermassen sachlich, zeitlich und geografisch beschränkt sein, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist. Ansonsten droht eine Einschränkung des Konkurrenzverbotes durch den Richter, wobei dieser unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung vornimmt.
Die Vorinstanz bejahte zwar im konkreten Fall die Verbindlichkeit des Konkurrenzverbotes, reduzierte dieses in zeitlicher Hinsicht aber auf sechs Monate, mit dem Verweis, dass für die Wertbeständigkeit des Kundenkreises in Lehre und Rechtsprechung ein Richtwert von ungefähr sechs Monaten gelte. Erschwerend für die Arbeitgeberin kam ausserdem hinzu, dass die Kunden nach dem Weggang des ehemaligen Arbeitnehmers nicht mehr gleich intensiv betreut wurden und insbesondere auch kein Nachfolger eingesetzt wurde. Allfällige – nicht bewiesene – Umsatzeinbussen wären der Klägerin deshalb selbst zuzurechnen gewesen.
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ergriff die Klägerin Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses bestätigte, dass im Zusammenhang mit Einblicken in Kundenkreise in der Lehre und neueren Rechtsprechung ein Höchstrahmen von weniger als 18 Monaten gilt, und stellte fest, dass ein Richtwert von sechs Monaten nicht zu beanstanden sei. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass die Arbeitgeberin ab Zeitpunkt der Kündigung neun Monate Zeit gehabt hätte, einen Nachfolger einzuführen, um so ihre Kunden zu halten. Allfällige spätere Kundenverluste wären nur noch den persönlichen Fähigkeiten des ehemaligen Arbeitnehmers zuzuschreiben und diese können grundsätzlich nicht Gegenstand eines Konkurrenzverbotes sein. Das Bundesgericht bestätigte deshalb das vorinstanzliche Urteil.
Konsequenz für die Praxis
Regelmässig geben Konkurrenzverbote Anlass zu Streit, und selten können sie in der Praxis so durchgesetzt werden, wie sie vereinbart wurden. Wichtig zu wissen ist, dass im Falle von Konkurrenzverboten zum Schutz des eigenen Kundenkreises grundsätzlich ein Rahmen bis zu 18 Monaten gilt und dass die Arbeitgeberin gehalten ist, ohne Verzug einen Nachfolger zu suchen, damit der Kontakt mit den Kunden mindestens im selben Ausmass wie bis anhin gepflegt und die Kundenbeziehungen aufrechterhalten werden können. Selbstverständlich sind Abweichungen von diesem Richtwert, bei Vorliegen besonderer Umstände, aber möglich und auch aus taktischen Gründen mag die vertragliche Festlegung einer längeren Dauer im Einzelfall sinnvoll sein.