Freistellung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft: Gerechtfertigt oder diskriminierend?
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2011 (LA100034-O/U)
Das Urteil
Die Klägerin war seit Juli 2009 als Kadermit-arbeiterin in der Funktion als Einkäuferin bei der Beklagten mit einem Pensum von 90 Prozent angestellt. Im April 2010 informierte sie die Beklagte über ihre Schwangerschaft und die voraussichtliche Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober. Die Arbeitnehmerin beabsichtigte, ihre Arbeit nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs bei gleichbleibendem Pensum wieder aufzunehmen. Die Arbeitgeberin jedoch befürchtete, es könnte zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub zu häufigen Absenzen kommen, stellte die Arbeitnehmerin deshalb für die letzten drei Schwangerschaftsmonate frei und kündigte an, dass sie ihr nach Ablauf des Mutterschaftsschutzes unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist kündigen werde – was sie im Februar 2011 per Ende Mai 2011, bei anhaltender Freistellung, auch tat.
Die Arbeitnehmerin verlangte deshalb im Juli 2010 bzw. März 2011 gerichtlich die Beseitigung der Freistellung, die Aufhebung der Kündigung und die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Gleichstellungsgesetz.
Das Arbeitsgericht Zürich entschied im November 2010, dass die Freistellung während der Schwangerschaft sachlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend sei. Dabei berücksichtigte das Gericht den Umstand, dass die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft einen gesetzlichen Anspruch darauf hatte, der Arbeit jederzeit fernzubleiben, und dass ihr durch die relativ kurze Dauer der Freistellung während der Schwangerschaft kein Nachteil erwachsen ist. Die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht allerdings als Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz angesehen und deshalb aufgehoben, wobei die Klägerin von der Beklagten daraufhin erneut freigestellt wurde.
Das daraufhin angerufene Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Freistellung während der Schwangerschaft gerechtfertigt war. Mit Bezug auf die Kündigung und Freistellung nach der Niederkunft bejahte das Obergericht allerdings das Vorliegen einer Diskriminierung, da man die Klägerin offenbar nur deshalb loswerden wollte, weil sie erneut Mutter geworden war und die Beklagte infolgedessen mit Absenzen rechnete. Das Obergericht bestätigte deshalb die Aufhebung der Kündigung durch das -Arbeitsgericht wegen Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz und ordnete ausserdem die Aufhebung der Freistellung an.
Konsequenz für die Praxis
Als Arbeitgeber tut man gut daran, nicht zu vergessen, dass ein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz eine teure Erfahrung sein kann. Besonders schade dünkt, dass dieser Fall von Diskriminierung ausgerechnet eine Arbeitnehmerin betraf, die während der gesamten Schwangerschaft 100 Prozent arbeitsfähig war, und die Erfahrung gezeigt hatte, dass sie auch mit einem Kind ein Pensum von 90 Prozent einwandfrei absolvieren konnte und somit sämtlichen Klischees widersprach.