Neues Bundesgesetz über die Familienzulagen …
Per 1.1.2009 tritt das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft. Mit ihm wird erstmals ein schweizweites Mindestniveau für die kantonal unterschiedlichen Familienzulagen eingeführt. Es beträgt 200 Franken pro Monat für Kinder bis 16 Jahre und 250 Franken für 16- bis 25-jährige Kinder.
Für die Personalverleiher bringt das neue Gesetz eine spezielle Veränderung: Die bisher in gewissen Kantonen praktizierte Befreiung von der Pflicht, sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anzuschliessen, fällt weg. Diese Befreiung wurde seinerzeit beschlossen, weil temporär Angestellte aufgrund ihres häufig jungen Alters im Vergleich mit anderen Beschäftigten selten Kinder haben. Eine generelle Prämienpflicht für die Personalverleiher bedeutet in dieser Situation, dass die Personalverleiher mit ihren Beiträgen andere Arbeitgeber bei der Finanzierung der Kinderzulagen massiv subventionieren. Deshalb wurde es den Personalverleihern in gewissen Kantonen ermöglicht, selbst für die anfallenden Kinderzulagen aufzukommen und die Zulagen direkt den betroffenen Angestellten auszuzahlen.
… und Gründung einer swissstaffing-Familienausgleichskasse
Doch diese Praxis findet per 1.1.2009 ein Ende. Um seine Mitglieder angesichts der sich verändernden Bedingungen zu unterstützen, wird der Branchenverband swissstaffing per 1.1.2009 mit einer eigenen Familienausgleichskasse aufwarten. Wegen der günstigen Altersstruktur von temporär Arbeitenden wird die swissstaffing-FAK mit attraktiven Prämien operieren können. Spätestens in der mittleren Frist werden die Prämien deutlich günstiger sein als diejenigen einer herkömmlichen FAK. Zu Beginn wird die neu geschaffene FAK einen Teil der Prämien für den Aufbau von Schwankungsreserven verwenden müssen. Trotzdem rechnet swissstaffing damit, von Anfang an wettbewerbsfähige Prämien anbieten zu können.
Die neue swissstaffing-FAK wird etappenweise eingeführt. Per 1.1.2009 wird sie für jene fünf Kantone, in denen die Personal verleiher bisher von der Anschlusspflicht befreit waren (AG, BE, BS, SO, ZH), aktiviert. Später soll sie auf die übrigen Kantone ausgedehnt werden, um eine gesamtschweizerische FAK zu bilden. In einem weiteren Schritt wird swissstaffing die FAK zu einer Ausgleichskasse ausbauen, über die auch AHV/IV- und ALV-Beiträge, EO und Mutterschaftsversicherung, BVG-Prämien sowie Unfall- und Krankentaggeldprämien und GAV-Beiträge abgerechnet werden können. Damit werden die unzähligen Stellen, über welche Personalverleiher heute abrechnen, auf eine einzige reduziert – eine massive administrative Entlastung!
Verschärfung der BVG-Pflicht: Arbeitseinsätze werden addiert
Arbeitsverhältnisse, die weniger als drei Monate lang dauern, unterstanden bisher nicht der BVG-Pflicht. Diese Einschränkung der BVG-Pflicht wurde 1984 vom Parlament beschlossen, um unverhältnismässigen Administrationsaufwand für den Ein- und Austritt ins BVG bei kurzen Arbeitsverhältnissen zu verhindern. An dieser Praxis will der Bundesrat festhalten, weil der Verzicht auf die Dreimonatsfrist Verwaltungskosten für die An- und Abmeldung bewirken würde, die die einbezahlten Prämien übersteigen.
Um die Situation von Arbeitnehmenden, die häufig die Stelle wechseln, zu verbessern, hat der Bundesrat aber eine Verordnungsänderung beschlossen. Diese sieht vor, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen beim gleichen Arbeitgeber die verschiedenen Anstellungszeiten zusammengerechnet werden, sofern die Unterbrechung drei Monate nicht übersteigt. Ab Erreichen von drei Monaten sind die Arbeitnehmenden sodann in der 2. Säule zu versichern. Die Verordnungsänderung tritt per 1.1.2009 in Kraft.
Sie entspricht einer Verschärfung der heutigen Regelung. Dass Arbeitseinsätze beim gleichen Arbeitgeber zusammengezählt werden, war bis anhin nur im Falle von Temporärarbeit erforderlich. Neu gilt diese Regel für alle befristeten Arbeitsverhältnisse. Zweitens wird die für das Zusammenzählen relevante Unterbrechungsfrist von heute zwei Wochen auf drei Monate ausgedehnt.
Von swissstaffing im Sinne einer besseren Altersvorsorge befürwortet
Die Verschärfung des BVG-Schutzes wurde mit Konsultation von swissstaffing beschlossen. swissstaffing befürwortet im Interesse einer breit abgestützten Altersvorsorge das Zusammenzählen von Einsätzen beim gleichen Arbeitgeber. Das Schweizer System der Altersvorsorge basiert auf drei Säulen, die von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern im Verlaufe des Erwerbslebens geäufnet werden. Das System soll ermöglichen, dass jede Erwerbsperson die gewohnte Lebensführung auch nach Erreichen des Pensionsalters fortsetzen kann und nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Auf diese Weise entlastet die Schweizer Altersvorsorge den Sozial- und Umverteilungsstaat.
Damit dieses Altersvorsorgesystem funktioniert, müssen jedoch möglichst alle Erwerbspersonen daran teilnehmen. Deshalb unterstützt swissstaffing den bundesrätlichen Entscheid, auch atypisch Beschäftigte an der 2. Säule partizipieren zu lassen. Dass der Bundesrat hingegen nicht auf die weitergehende Forderung eingegangen ist, die BVG-Pflicht auch für unter dreimonatige Arbeitsverhältnisse einzuführen, erachtet swissstaffing als essenziell. In nicht wenigen Fällen würde das dazu führen, dass die Verwaltungskosten für die An- und Abmeldung der kurzfristig eingestellten Arbeitnehmenden die Prämieneinnahmen übersteigen und Sparmassnahmen bei den anderen Versicherten erfordern. Die in einem Kurzarbeitsverhältnis erzielten, relativ geringen Vorsorgeguthaben rechtfertigen dies aus Sicht von swissstaffing nicht.
BVG-Pflicht ab dem ersten Arbeitstag für Temporärarbeiter mit Kindern
Die Vorsorge-Regelung im GAV Personalverleih (siehe Beitrag unten) übernimmt die bundesrätliche Verordnungsänderung, geht aber noch einen Schritt weiter: Zusammengezählt werden Einsätze, die innerhalb von zwölf Monaten beim gleichen Personalverleiher geleistet werden. Die BVG-Unterstellung ist somit auch bei Unterbrechungsfristen von über drei Monaten erforderlich, sofern die addierten Einsätze drei Monate übersteigen und innerhalb eines Jahres gleistet werden.
Für temporär Arbeitende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern schreibt der GAV Personalverleih sogar die BVG-Pflicht ab dem ersten Arbeitstag vor. Temporär Arbeitende sind vielfach im Bau oder in der Industrie eingestellt, wo es häufiger zu Unfällen kommen kann als im Dienstleistungssektor. Aus diesem Grund wollten die Sozialpartner sicherstellen, dass für Arbeitnehmende, die verunfallen, und deren Angehörige im Invaliditätsfall finanziell ausgesorgt ist. Die günstigen Mutationspreise in der swissstaffing-Pensionskasse erlauben diese Grosszügigkeit, ohne dass mit unverhältnismässigen Verwaltungsmehrkosten zu rechnen ist.