HR Today Nr. 6/2016: swissstaffing-News

Grenzgänger als Kostenrisikofaktor?

In der Schweiz arbeiten viele Grenzgänger, insbesondere auch französische. In welchem Land die Grenzgänger Sozialversicherungsabgaben leisten müssen, ist durch EU-Verordnungen geregelt. In der Praxis sind diese für Arbeitgeber jedoch fast nicht umsetzbar. Über die Gesetzgebung und deren schwierige Umsetzung bei der Beschäftigung von französischen Grenzgängern in der Schweiz.

In welchem Land für Grenzgänger Sozialversicherungsabgaben geleistet werden müssen, ist in der heute gültigen EU-Verordnung Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 mit dem Grundsatz der Sozialversicherungssystem-Unterstellung am Erwerbsort für Schweizer- und EU-Bürger geregelt. Diese wurde am 1. Januar 2015 modernisiert und die Korrektur-Verordnung Nr. 465/2012 übernommen. Damit hat die Schweiz Klarheit betreffend der Sozialversicherungsunterstellung von Mehrfachbeschäftigten erlangt.(1)

Heute bestehen allerdings grundlegende Unklarheiten in Bezug auf die Anwendung dieser EU-Verordnungen. Insbesondere die massgebende Zeitperiode und die Berechnung der wesentlichen Tätigkeit sorgen für Unsicherheit.

Unterstellung bei Mehrfachtätigkeit eines Grenzgängers

Arbeitet ein Grenzgänger gleichzeitig oder abwechslungsweise in mehreren Ländern, ist sein in diesen Ländern erwirtschaftetes Gesamteinkommen dem Sozialversicherungssystem seines Wohnstaates unterstellt, wenn er dort eine wesentliche Tätigkeit ausübt (über 25 Prozent).

Für Unternehmen stellt die 25-Prozent-Regel theoretisch eine Entlastung dar: Bisher konnte bereits eine marginale Tätigkeit im Wohnsitzland bewirken, dass das Schweizer Unternehmen für ihren Mitarbeitenden im Ausland sozialversicherungspflichtig wurde. In diesem Fall mussten teure Abgaben an Frankreich geleistet werden. Die Arbeitsstelle muss nun mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit beziehungsweise des Einkommens des Grenzgängers ausmachen, damit diese den Schweizer Arbeitgeber in administrativer und arbeitsvertraglicher Hinsicht gefährdet.

Arbeitstätigkeit bei gleichzeitiger 
Arbeitslosigkeit

Für Fälle der Arbeitstätigkeit bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit hat die Schweiz mit Frankreich am 7. September 2006 ein Einzelabkommen über die Versicherungsunterstellung von arbeitslosen Grenzgängern abgeschlossen. Gemäss diesem Abkommen untersteht eine Person dem französischen Sozialversicherungssystem, falls sie in Frankreich Arbeitslosenentschädigungen bezieht und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies unabhängig davon, wie hoch die bezogenen Arbeitslosengelder ausfallen. Bei Beschäftigung von französischen, arbeitslosen Arbeitnehmern muss das Schweizer Unternehmen somit Sozialversicherungsabgaben an Frankreich leisten. Diese sind wesentlich höher als die schweizerischen Abgaben.

Schwierige Umsetzung in der Praxis

Für die Schweizer Personaldienstleister ist die Handhabung im Geschäftsalltag äusserst schwierig. Die europäische Reglementierung sieht nämlich vor, dass die «Situation in den kommenden zwölf Monaten» zu berücksichtigen ist. In der Praxis ist das insbesondere für die Temporärarbeit schwierig umsetzbar: Wie lange das temporäre Personal des Personalverleihbetriebs an den Kunden verliehen wird, bestimmt dieser. Es ist somit nicht voraussehbar, wie lange der temporäre Mitarbeitende in den kommenden zwölf Monaten eingesetzt werden kann. Weiterhin ist die genaue Zeitperiode für die Berechnung der wesentlichen Tätigkeit (25 Prozent) unbekannt: Die rechtlichen Grundlagen gehen von der Gesamtheit der effektiv geleisteten Arbeitsstunden und/oder des erzielten Erwerbs aus. Damit besteht eine Auswahl an Kriterien (Arbeitsstunden und Erwerb), deren Verhältnis zueinander erstens unklar und/oder zweitens schwer vergleichbar ist (Franken vs. Euro).

Grosse Rechtsunsicherheit bei 
Anstellung von Grenzgängern

Für das Schweizer Unternehmen ist es bei der Einstellung oft unklar, ob der Grenzgänger eine wesentliche Tätigkeit in seinem Wohnstaat ausübt oder ob er dort Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht. In der Praxis erhält der Schweizer Arbeitgeber von den französischen Behörden die relevanten Unterlagen zur Situation des Arbeitnehmers nur mit einer zeitlichen Verzögerung. Ein grosses Hindernis, wenn die Einstellung wie im Personalverleih rasch geschehen muss. Der betroffene Betrieb ist heute mit der Wahl konfrontiert, das Risiko einzugehen oder auf die Einstellung zu verzichten.

Wird das Einkommen aus Mangel an Informationen zu Unrecht in der Schweiz abgerechnet, obschon eine Sozialversicherungspflicht im Ausland bestehen würde, sieht sich der Personalverleihbetrieb mit deutlich höheren Sozialbeiträgen konfrontiert. Wenn in der Schweiz die Sozialabzüge ab 25 Prozent vom Bruttolohn (samt Arbeitgeberanteil von 15 Prozent) betragen, belaufen sie sich in Frankreich bis auf 70 Prozent vom Bruttolohn (samt Arbeitgeberanteil von 47 Prozent). Deshalb muss der Schweizer Arbeitgeber das anwendbare Recht mit Sicherheit bestimmen, um die Kosten des Arbeitnehmers berechnen zu können. Ansonsten erleidet der Personalverleihbetrieb einen enormen Verlust.

Französische Behörden stellen 
Rechnung

Das Thema hat seit letztem Jahr an Brisanz gewonnen. Die französischen Behörden forderten seit Mitte 2015 vermehrt Arbeitgeber und insbesondere Personaldienstleistungsbetriebe auf, Sozialbeiträge in Frankreich abzuliefern. In zahlreichen Fällen setzten die französischen Behörden ohne Kenntnisse des Einzelfalls Pauschalbeträge fest. Eine schwierige Situation für die Schweizer Unternehmen: Aufgrund bestehender Rechtsunsicherheiten können sie nicht angemessen auf die Begehren aus Frankreich reagieren. Zahlreiche Personaldienstleister haben vor diesem Hintergrund mit Entlassungen von Grenzgängern reagiert.

Ausblick

Die Gesamtheit der Schweizer Arbeitgeber in den Grenzgebieten sind direkt betroffen. Aufgrund der grossen Rechtsunsicherheit und den administrativen Hürden verzichten einzelne Schweizer Personaldienstleister bereits heute teilweise oder ganz auf die Beschäftigung von Grenzgängern.

Die aktuelle Situation ist belastend und hilft niemandem: weder den betroffenen Arbeitnehmern noch den Arbeitgebern noch dem Schweizer oder dem französischen Wirtschaftsplatz. swissstaffing ist derzeit daran, mit Hilfe des Bundesamts für Sozialversicherungen und des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes Rechtsklarheit zu erreichen sowie Lösungen für Schweizer Arbeitgeber und insbesondere die Personaldienstleister zu finden.

Verweise

  • 1 
Rafael Lötscher, Cyrill Habegger: Sozialversicherung: Modernisierte Unterstellungsfragen CH/EU, in: TREX ​Der Treuhandexperte 1/2015.
  • 2 
Statutarischer Sitz oder die Niederlassung, an dem bzw. an der die wesentlichen Entscheidungen des Arbeitgebers getroffen sowie die zentralen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.
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Arie Joehro ist ­Vizedirektor & Leiter Rechtsdienst bei swissstaffing.

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