Konkurrenzverbot
BGE 4A_261/2013 (im Gegensatz zum AGer Zürich, Urteil vom 19.11.1991, in ZR 93/1994, S. 173 ff.).
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Das Urteil
Die Arbeitnehmerin war in der Funktion als Geschäftsführerin eines Kosmetikinstituts angestellt. Sie unterzeichnete ein Konkurrenzverbot mit dem folgenden Wortlaut: «Der Arbeitnehmer verpflichtet sich während drei Jahren nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinerlei gleiche oder ähnliche Arbeit anzunehmen, oder sich an Unternehmungen zu beteiligen, da ihm sämtliches Wissen von der Firma X angeeignet wurde. Im Weiteren ist es ihm untersagt, das ihm von der Firma angeeignete Wissen weiterzugeben ohne Genehmigung der X, da sämtliches Wissen aufgrund jahrelanger Erfahrung erworben wurde. Im Widerhandlungsfall muss der Arbeitnehmer der Firma X eine Entschädigung von 250 000 Franken bezahlen.»
Bereits ein Jahr nach der Unterzeichnung des Konkurrenzverbots betrieb die Arbeitnehmerin mit ihrem Ehemann eine Firma, welche die Erbringung von medizinischen Dienstleistungen im Bereich der ästhetischen und Anti-Aging-Medizin bezweckte.
Die Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot sind unter anderem der Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers und dass die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen können. Damit soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer nicht mit seinen erworbenen Spezialkenntnissen oder den bestehenden Kunden seines Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses konkurrenzierend tätig wird. Unzulässig ist ein Konkurrenzverbot hingegen, wenn durch ein solches die Nutzung von persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten untersagt oder eingeschränkt werden.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, in dem die Gültigkeit des Konkurrenzverbots bejaht wurde und die Arbeitnehmerin zur Zahlung einer (herabgesetzten) Konventionalstrafe von 28 000 Franken verpflichtete. Es hielt fest, dass die Arbeitnehmerin als Geschäftsführerin des Kosmetikinstitutes Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte und dass die von der Arbeitnehmerin erbrachten Dienstleistungen nicht vorwiegend von persönlichen Fähigkeiten geprägt waren, sondern vielmehr auf erworbenen Spezialkenntnissen bei der Arbeitgeberin beruhten. Bei den Tätigkeiten der Arbeitnehmerin handelte es sich vor allem um dauerhafte Haarentfernung.
Im Gegensatz dazu wurde in einem Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich aus dem Jahre 1991 die Durchsetzung eines vereinbarten Konkurrenzverbots mit einer behandelnden Kosmetikerin (im klassischen Sinne) verneint. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass bei der Tätigkeit als Kosmetikerin das persönliche Element im Vordergrund stehe, da die Leistung sowie das Geschick in der Beratung und der Behandlung wesentlich zur Zufriedenstellung des Kunden beitragen.
Konsequenz für die Praxis
Die Vereinbarung von Konkurrenzverboten ist in der Praxis sehr verbreitet und gibt oft Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Das Element der persönlichen Eigenschaft und Fähigkeit sollte immer einzelfallbezogen geprüft werden, denn je nachdem kann auch innerhalb derselben Berufskategorie eine andere Schlussfolgerung gezogen werden.