Ramadan

Ramadan - wenn Arbeitnehmer fasten

Seit einigen Tagen fasten religiöse Moslems im Rahmen des Ramadans. Das Fasten kann die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Arbeitsproduktivität beeinträchtigen.

Vier Wochen lang von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang weder Wasser noch Nahrung zu sich nehmen: Das schreibt der Koran den gläubigen Muslimen im Fastenmonat Ramadan vor. Dieser findet jeweils im neunten Monat des isalmischen Mondkalenders statt und begann dieses Jahr am 20. Juli 2012.

Auch in der Schweiz gibt es viele Muslime, die fasten. Wie schwer ihnen das fällt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig: «Es ist eine Frage des Trainings, der Organisation und der Jahreszeit», sagt Fahrettin Calislar, selbst Moslem und Journalist bei den «Freiburger Nachrichten». Im Winter, wenn die Tage kürzer und die Temperaturen niedriger sind, sei es sicher einfacher als im Sommer und besonders bei grosser Hitze. Zudem hätten Anfänger mehr Schwierigkeiten als solche, die schon eine gewisse Routine im Fasten haben. Calislar hat selbst nie gefastet, seine Verwandten jedoch schon. «Ich hatte nie das Gefühl, dass sie leiden.»

«Die Vorgaben erlauben, dass sich die Fastenden an die Situation anpassen», erläutert Calislar weiter. So seien Kranke und Schwangere vom Fasten ausgenommen. Wer fastet, soll zwar an seine Grenzen gehen und auch Opfer bringen, aber nicht sich selbst aufopfern oder gar die eigene Gesundheit gefährden. Somit ist auch Trinken unter Umständen geduldet.

Fasten kann nicht verboten werden


Trotzdem ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer wegen des Fastens nicht die volle Leistung erbringen kann. Was können Arbeitgeber in einem solchen Fall tun? «In der Schweiz gilt die Glaubens- und Gewissensfreiheit, dazu gehört auch die Freiheit, die eigene Religion zu praktizieren. Das Fasten als sogenannte Kulthandlung kann einem Arbeitnehmer also nicht verboten werden», sagt eine Anwältin. Alle haben das Recht, ihre Religion frei zu wählen und sich öffentlich oder privat dazu zu bekennen.



Der Arbeitgeber kann aber dennoch die volle Leistung verlangen. Wenn der Arbeitnehmer diese nicht erbringen kann, könnte er Ferien bzw. unbezahlten Urlaub nehmen, Teilzeit arbeiten oder Überstunden kompensieren. Diese Optionen sollte der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auch gewähren, raten Rechtsexperten. 



Besondere Fragen stellen sich etwa bei Bauarbeitern oder anderen Berufen, bei denen allfällige körperliche Folgen des Fastens Auswirkungen auf die Sicherheit vom Arbeitnehmer selbst oder Dritten haben könnten. Wo gefährliche Arbeitsbedingungen herrschten, müssen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden. Um die Sicherheit von Arbeitnehmer und Dritten zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeiter möglicherweise sogar ein Arbeitsverbot auferlegen.

Kündigung kaum möglich



Kann der Arbeitnehmer wegen des Ramadans seine volle Arbeitsleistung nicht erbringen, reicht das im öffentlichen Personalrecht nicht als Kündigungsgrund. Wenn eine Person wegen des Ramadans jedoch die Arbeit generell verweigert, darf ihr gekündigt werden. Auch Lohnkürzungen sind kein Thema. Auch ohne fasten erbringen wir nicht jeden Tag die gleiche Leistung. Bei nur geringfügiger Verringerung der Leistung führt die Einhaltung des Ramadan kaum zu Problemen.


Im Idealfall wird das Thema bereits vor dem Fastenmonat besprochen und, soweit erforderlich, nach Lösungen gesucht.

Kommentieren 0 Kommentare HR Cosmos
Weitere Artikel von Yvonne Bugmann