Flaggen und Trikots erlaubt
Entspannt sieht man die Sportbegeisterung der Mitarbeitenden bei der Eberhard Gruppe. Das grosse Bau- und Recycling-Unternehmen aus dem Zürcher Unterland beschäftigt 450 Personen. Zahlreiche stammen aus Ländern, wo dem Sport grösste Bedeutung beigemessen wird, schmunzelt Verwaltungsratspräsident und Marketingchef Heinz Eberhard. «Es ist durchaus üblich, dass mancher Südländer in Zeiten sportlicher Grossanlässe im Ländertrikot arbeitet. In diesen Zeiten sind auch einige unserer Baumaschinen und Lastwagen mit portugiesischen, italienischen, spanischen und anderen Flaggen geschmückt.» Dass dann natürlich auch die Anlässe in den Medien verfolgt würden, liege in der Natur der Sache. Fesselnde, firmenweite Sport-Totos gehörten im Sommer auch dazu. In der Regel seien Arbeitsaufwand und Konzentration aber so gross, dass Medienkonsum und Sportbegeisterung sozusagen natürlich reguliert würden. Denn am Ende des Tages müsse die Arbeit erledigt sein. «Wir appellieren jeweils an den Verstand und an die Verantwortung der einzelnen Mitarbeiter. Bisher sind wir damit sehr gut gefahren.» Entsprechend habe man nie Sanktionen ergreifen müssen.
Medienkonsum und Sportbegeisterung - Wer den Rahmen sprengt, kann Ärger bekommen
Auch in Zeiten grosser Sportevents gibts am Arbeitsplatz Regeln in Sachen Medienkonsum und Outfit. Diese sind von Firma zu Firma unterschiedlich.
Christoph Häberli, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Zürich rät, dass solche Regeln klar, am besten schriftlich und vor dem Ereignis formuliert werden. Grundsätzlich hätten Arbeitnehmer aber während der vereinbarten Arbeitszeit ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Dies gelte auch, wenn während der Arbeitszeit ein Sport-Grossereingis stattfindet. Aus heutiger Sicht sollte der Arbeitgeber das Mitverfolgen solcher Ereignisse jedoch gestatten. Es sei denn die Erfüllung der Arbeitspflicht würde tangiert oder die Arbeitssicherheit wäre gefährdet. «Ein Toralarm auf dem Handy dürfte wohl kaum zu verbieten sein, es sei denn, er gefährde die Sicherheit, etwa bei einem Buschauffeuer» so Häberli.
Der Arbeitgeber ist aber nicht dazu verpflichtet, den Betriebsauflauf sportlichen Grossereignissen anzupassen. Ein Recht, zum Beispiel den olympischen 100-Meter-Final der Herren live verfolgen zu können, gäbe es nicht. Selbst dann nicht, wenn die Angelegenheit kaum länger als zehn Sekunden dauere.
Auch in Sachen Kleidung gibts klare Limiten, sagt Häberli. Wo ohnehin Outfit-Vorschriften existierten, etwa bei Schalter- oder Verkaufspersonal, sei der Fall klar. Allerdings muss sich ein Arbeitgeber auch bei Fehlen solcher Vorschriften nicht alles von seinen Angestellten gefallen lassen. Etwa wenn das Unternehmen – durch Fähnchen und Fan-Shirts – mit gewissen Ländern assoziiert wird. Das Beflaggen von Gebäuden, Maschinen oder Fahrzeugen muss der Chef nicht dulden.
Bei sich widersprechenden Fangemeinden im Unternehmen könnte auch das Betriebsklima leiden, warnt Häberli. Er rät Arbeitnehmern deshalb, Sympathiebekundungen möglichst in der Freizeit auszuleben.
Arbeitnehmende, die gegen Vorgaben und Regeln in Betrieben verstossen, können freilich auch gemassregelt werden. Wer wiederholt und trotz Ermahnung gegen Betriebsregeln verstösst, kann vom Chef durchaus die rote Karte gezeigt bekommen und vom Platz beziehungsweise aus dem Betrieb fliegen. (sr)