Sozialversicherungen

Teilliquidation einer Pensionskasse: Probleme und Verzögerungen verhindern

Die Teilliquidation einer Pensionskasse stellt Unternehmen und HR-Verantwortliche vor komplexe Herausforderungen. Von der Anpassung des Teilliquidationsreglements bis zur Übertragung des Vermögens: Dieser Artikel beleuchtet die kritischen Aspekte, die eine sorgfältige Planung erfordern, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden und die Interessen aller Beteiligten zu wahren.

Signifikante Reduktionen eines Versichertenbestands, sei es durch den Verkauf einer Tochterfirma, die Schliessung eines Betriebsbereichs oder generell die Kündigung eines Anschlussvertrags können zur Teilliquidation der betroffenen Pensionskasse führen. Dieser Prozess ist bisweilen lange vor dem Stichtag absehbar und kann vorbereitet werden.

In diesem Artikel werden zentrale Fragen für mögliche Vorbereitungsarbeiten betreffend eine solchen Teilliquidation beleuchtet.

1. Gibt es Anpassungsbedarf beim Teilliquidationsreglement?

Die abgebende Pensionskasse sollte das vorhandene Reglement für Teilliquidationen prüfen. Sind die Bestimmungen noch aktuell oder sind infolge von Gesetzesänderungen oder Entwicklungen in der Pensionskasse Korrekturen oder Ergänzungen erforderlich? Sind Anpassungen vorzunehmen, ist ein neues Teilliquidationsreglement erst ab dem Datum der erlassenen Verfügung der Aufsicht gültig.

2. Wer informiert und wer muss informiert werden?

Die abgebende Pensionskasse ist verantwortlich dafür, dass alle aktiven Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentner, auch jene, die in der Pensionskasse verbleiben, zeitgerecht und umfassend über die Details der Teilliquidation informiert werden.

3. Wenn die Mitarbeitenden der Firma die Pensionskasse wechseln, was passiert mit den Rentnerinnen und ­Rentnern?

Im Vorfeld der Teilliquidation sollte geklärt werden, welche Versichertengruppen in eine neue Pensionskasse wechseln beziehungsweise die bisherige Pensionskasse verlassen. Dabei ist zu klären, ob Rentnerbestände mitgegeben werden. Gibt es im Anschlussvertrag zwischen der Firma und der bisherigen Pensionskasse keine diesbezügliche Regelung, so müssen sich die bisherige und die neue Pensionskasse über den Transfer der Rentnerinnen und Rentner einigen.

4. Was geschieht bei einer Teilliquidation, wenn die Pensionskasse in Unterdeckung ist?

Liegt bei der bisherigen Pensionskasse zum Stichtag der Teilliquidation eine Unterdeckung vor oder ist diese absehbar, darf der Stiftungsrat für die zu übermittelnden Freizügigkeitsleistungen der austretenden Mitarbeitenden beziehungsweise das Vorsorgekapital der abgegebenen Rentnerinnen und Rentner eine entsprechende Kürzung vorsehen. Eine Kürzung der Freizügigkeitsleistung ist für die betroffenen Mitarbeitenden eine einschneidende Massnahme.

5. Wie wird das Vermögen der Pensionskasse bei einer Teilliquidation übertragen?

Im Rahmen einer Teilliquidation wird üblicherweise ein signifikanter Teil der Vermögenswerte übertragen. Meistens erfolgt der Transfer in Barmitteln, so dass eine längerfristige Liquiditätsplanung erforderlich ist. Eine direkte Übertragung von Sachwerten (z. B. Aktien, Immobilien) ist ebenfalls möglich, erfordert aber eine Abstimmung mit der übernehmenden Pensionskasse.

6. Wer trägt die Kosten einer Teilliquidation?

In der Regel trägt diejenige Pensionskasse die Kosten, die die Teilliquidation durchzuführen hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass zum Beispiel der Verkaufsvertrag einer Firma eine Kostenregelung bezüglich Teilliquidation vorsieht.

7. Welche vertraglichen Formen sind bei einer Teilliquidation üblich?

Kommt es zu einem Übertritt von mehreren Destinatären (Empfängern) von einer Pensionskasse zu einer anderen, sollte zwischen der abgebenden und der übernehmenden Pensionskasse ein Übernahmevertrag vorbereitet werden. Der Vertrag sollte Aussagen zum Stichtag und zur Übertragung von Daten und Dossiers beinhalten sowie die zu übertragenden Kollektive (Aktive, Rentner, pendente Fälle) und Vermögenswerte aufführen. Weiterhin sollten die Informationspflichten und die Kosten der Arbeiten zur Teilliquidation geregelt sein. Die übernehmende Pensionskasse sollte bestätigen, dass die wohlerworbenen Rechte der aktiven Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentner gewahrt bleiben.

Mit diesen Massnahmen sollte es möglich sein, in vielen Fällen eine Teilliquidation gut vorzubereiten, sodass nachteilige Auswirkungen frühzeitig erkannt werden. Ausserdem können Liquiditätsengpässe und Verunsicherung bei den aktiven Versicherten und den Rentnerinnen und Rentnern vermieden werden.

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Dietmar Praehauser, Pensionskassen-Experte SKPE, Libera AG

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Nicole A. M. Gisler

Nicole A. M. Gisler (MLaw, MAS Pensionskassen Management) ist Leiterin der Rechts­beratung bei der ­Libera AG.

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