HR Today 3/23: Sozialversicherung

Unfalldeckung für Teilzeitbeschäftigte

Die Berufsunfalldeckung nach UVG besteht grundsätzlich für alle Arbeitnehmenden, egal wie lange ihre Einsatzdauer ist. Besonders bei tieferen Teilzeitpensen von knapp über oder knapp unter acht Stunden pro Woche gibt es jedoch regelmässig Fragen zu Nichtberufsunfällen.

Oft besteht bei tiefen Teilzeitpensen Unklarheit, ob auf dem vertraglich vereinbarten Lohn ein Nichtberufsunfall (NBU)-Abzug erfolgt oder nicht, sofern keine anderslautenden und zugunsten der Arbeitnehmenden getroffenen Abreden bestehen. Das zieht unweigerlich die Folgefrage nach sich, ob im konkreten Einzelfall überhaupt eine Nichtberufsunfalldeckung existiert. Als Berufsunfall gilt ein Ereignis, das sich bei Arbeiten zuträgt, welche die versicherte Person auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Zudem werden Berufsunfälle als Unfälle angesehen, die sich während Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit ereignen und sich die versicherte Person dann befugterweise in der Arbeitsstätte aufhält oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren. Einfacher ist die Definition des Nichtberufsunfalls: Das sind alle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen.

Mehr oder weniger als acht Stunden pro Woche?

Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. In dieser gesetzlichen Bestimmung ist somit impliziert, dass Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter acht Stunden ebenfalls UVG-versichert sind, jedoch nur gegen Berufsunfälle.

Wesentlich ist, dass diese acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber geleistet werden. Arbeitet eine Person pro Woche für vier Stunden bei Arbeitgeber X und sechs Stunden bei Arbeitgeber Y, erreicht sie gesamthaft mehr als acht Arbeitsstunden. Sie leistet aber bei keinem Arbeitgeber mehr als acht Stunden pro Woche. Somit besteht bei diesem Beispiel kein vollumfänglicher Versicherungsschutz nach UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle. Wie das Bundesgericht feststellte, werden Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nicht addiert.

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle, wenn bei Nichtberufsunfällen keine Deckung vorliegt. Als Arbeitsweg gilt der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. In der Praxis zeigt sich aber, dass kleinere Unterbrechungen oder Umwege toleriert werden. Dazu zählt etwa das Einkaufen nach der Arbeit, sofern dieser Umweg nur bis zu einer Stunde dauert.

Bestimmung der wöchentlichen Arbeitsstunden

Massgebend bei der Beurteilung ist der Charakter des Anstellungsverhältnisses vor dem Unfall. So ist im Leistungsfall die durchschnittliche Beschäftigungsdauer des dem Unfall vorausgehenden Jahrs zu betrachten. Bei befristetem Arbeitsverhältnis wird die NBU-Deckung dazu anhand der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses ermittelt. Diese besteht, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden erreicht oder die Arbeitswochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwiegen. Dabei werden nur ganze Wochen in Betracht gezogen.

Fallen Beginn und Ende des relevanten Zeitraums zwischen zwei Wochenenden, werden diese angebrochenen Wochen bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Überwiegen innerhalb des betreffenden Zeitraums jedoch die Wochen mit tatsächlich geleisteten Arbeitseinsätzen, werden nur diese berücksichtigt. Das gilt selbst für solche, in denen etwa nur eine Stunde gearbeitet wurde. Es wird also auf die effektiv geleisteten Arbeitsstunden abgestellt und nicht etwa auf einen vertraglich vereinbarten prozentualen Beschäftigungsgrad.

Berufs- und Nichtberufsunfälle im Homeoffice

Homeoffice besitzt heute eine enorm grosse Bedeutung, weshalb auch die Abgrenzung von Berufs- und Nichtberufsunfällen wichtig ist und die versicherten Personen ortsunabhängig gleichbehandelt werden müssen. Wird das Arbeitspensum oder ein Teil davon mit dem Einverständnis des Arbeitgebers im Homeoffice erledigt, ist bei der beruflichen Tätigkeit der ­gleiche Versicherungsschutz vorhanden wie im Büro. Wer im Homeoffice seine Arbeit unterbricht, um eine Kaffeepause zu machen und dabei verunfallt, hat sich einen Berufsunfall zugezogen. Wer während der Arbeitspause im Keller die Waschmaschine ausräumt und sich bei dieser berufsfremden Tätigkeit verletzt, hat hingegen einen Nichtberufsunfall verursacht.

Kommentieren 0 Kommentare HR Cosmos
Marco Riedi

Marco Riedi ist Sozialversicherungsfachmann und Ausbilder mit eidg. Fachausweis, Dozent für Sozialversicherungsrecht an diversen Weiterbildungsinstitutionen sowie Gründer und Geschäftsführer der Bedra GmbH in Chur.

Weitere Artikel von Marco Riedi