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Visapflichten bei der Rekrutierung

Visa sind globale Türöffner im Arbeitsmarkt – die wichtigsten Punkte, die HR-Profis kennen sollten.

Bei der Rekrutierung von ausländischen Mitarbeitern stellen sich sofort Fragen zu Visumsvorschriften. Zum Beispiel wenn es um die Einladung zum Bewerbungsgespräch geht. Haben Sie sich schliesslich für die ideale Kandidatin entschieden, stellt sich nebst der Frage über die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung auch diejenige der Visumspflicht. Ist die neue Mitarbeiterin endlich angemeldet, fehlt noch der Ausländerausweis. Und ohne diesen kann sie, sofern sie aus einem visumspflichtigen Land kommt, nicht sofort am nächsten Meeting in London teilnehmen, da Grossbritannien nicht dem Schengenraum angehört.

EU/EFTA: Es herrscht uneingeschränkte Personenfreizügigkeit

Seit 1. Mai 2011 gilt für die 27 EU-/EFTA-Staaten, mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien, die volle Personenfreizügigkeit. Staatsangehörige dieser Länder benötigen keine Arbeitsbewilligung mehr. Sie können sich einfach mit einem gültigen Schweizer Arbeitsvertrag auf der Wohngemeinde anmelden. Grundsätzlich kann aber jeder EU-/EFTA-Bürger visumsfrei in die Schweiz einreisen.

Das ABC der Visumsvorschriften

Das Bundesamt für Migration unterscheidet bei Visumsvorschriften grundsätzlich zwischen Aufenthalten bis zu drei Monaten und solchen über drei Monate.

Grundsätzlich gilt in der Schweiz eine Aufenthaltsdauer von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen, wobei die Frist von 90 
Tagen ab dem Datum zu laufen beginnt, an dem die Schengen-Aussengrenze überschritten wird.
Bei einem Aufenthalt bis zu drei Monaten können die meisten Drittstaatsangehörigen 
visumsfrei einreisen, sofern keine Arbeitstätigkeit ausgeführt wird. Dazu gehören beispielsweise die USA, Kanada oder Brasilien. Eine Einreise ist also im Rahmen von Tourismus, für Bewerbungsgespräche oder auch für Schulungen, bei denen nachweislich nicht gearbeitet wird, visumsfrei möglich.

Viele weitere Drittstaaten, beispielsweise China, Indien oder Südafrika, unterliegen der Visumspflicht sowohl für Aufenthalte unter als auch über drei Monate.

Von der Visumspflicht ausgenommen sind Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schengen-Mitgliedstaates. Beispielsweise kann ein indischer Staatsbürger, der in Deutschland lebt, visumsfrei in die Schweiz einreisen.

Eine detaillierte Übersicht über die Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit publiziert das Bundesamt für Migration unter www.bfm.admin.ch.

Arbeitsbewilligung bei Drittstaaten immer im Vorfeld besorgen

Unabhängig von den geltenden Visumsvorschriften muss für Drittstaatsangehörige in jedem Fall eine Arbeitsbewilligung beantragt werden. Auf der Schweizer Botschaft im Ausland kann nach positivem Entscheid der Behörde das Einreisevisum abgeholt werden.

Innert 14 Tagen nach der Einreise müssen sich alle Drittstaatsangehörigen auf der Wohngemeinde anmelden. Und seit Januar 2011 müssen sie zudem biometrische Daten beim kantonalen Migrationsamt erfassen lassen, damit danach der Ausländerausweis erstellt werden kann.

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Jacqueline Zesiger ist Geschäftsführerin von 
govAccess GmbH in Zürich und seit 20 Jahren im Bereich International Human Resources und People 
Management tätig.
 

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Christa Gehri ist Consultant bei der govAccess GmbH in Zürich und seit zehn Jahren im Bereich International Human Resources tätig.

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