Umgang mit Expatriates

Wenns schief geht wirds teuer - Arbeitgeber sind für ihre Angestellten im Ausland verantwortlich

Personal, das wegen Versäumnissen der Arbeitgeber im Ausland erkrankt, verletzt wird oder sonstwie an Leib und Leben beeinträchtigt ist, kann Chefs und Firmen verklagen. Für Arbeitgeber hat der unachtsame Umgang mit Expatriates nicht bloss zivil- sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Eine Studie beschreibt die rechtlichen Pflichten von Unternehmen.

Ein Fallbeispiel: Ein Mechaniker einer Schweizer KMU aus Meggen bei Luzern wird auf Montage in Mexiko Stadt überfallen und schwer verletzt. Er war mit dem öffentlichen Bus von der Baustelle zurück in sein Hotel unterwegs gewesen. Obwohl bekannt, hatte der Arbeitgeber den Angestellten weder vor solchen Gefahren gewarnt noch ihm verboten, den Bus zu benutzen. Im Gegenteil - man hatte ihm diese günstige Variante sogar nahegelegt, um Spesen zu sparen.

Nach dem Überfall kommt der Mechaniker in ein örtliches Spital. Die Behandlung ist unzureichend. Er wird Folgeschäden zu ertragen haben. Obwohl der Arbeitgeber weiss, dass die medizinische Versorgung vor Ort nicht zielführend ist, kümmert er sich nicht sofort um die Repatriierung des Angestellten. Erst dessen Familie organisiert die Rückführung. Tage vergehen. Der Angestellte leidet seither an Lähmungen und an einem Trauma.

Seinen Arbeitgeber hat er in der Schweiz verklagt - und Recht bekommen. Der Chef ist wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht mit einer bedingten Gefängnisstrafe davongekommen - die finanzielle Entschädigung für den ehemaligen Angestellten und die Forderungen der Versicherungen reissen jedoch ein siebenstelliges Loch in die Firmenkasse. Das Unternehmen muss schliesslich in den Konkurs geschickt werden. Ein fiktives Beispiel - das sich in der Realität aber durchaus zutragen kann.

Entsendung ist zum Alltag geworden - Professioneller Umgang mit Risiken aber noch nicht

Mit der Globalisierung der Wirtschaft nehmen die Auslandsaktivitäten und Geschäftsreisen auch bei mittelgrossen Unternehmen stark zu. Nicht nur in vermeintlichen Krisenregionen ist eine sorgfältige medizinische und sicherheitsbasierte Prävention und Versorgung der Mitarbeitenden für jedes Unternehmen entscheidend für den Geschäftserfolg.

Etwa ein Drittel aller KMU in der Schweiz hat heute Auslandbeziehungen. Die Exporte bei Schweizer Mittelstandsunternehmen machen über 50 Prozent des Umsatzes aus.

Unternehmen entsenden Personal regelmässig in politisch instabile, manchmal auch gefährliche Destinationen. Für die Arbeitgeber gelten hierbei die Bestimmungen des Artikels 328 OR (Obligationenrecht). Diese verpflichten ihn dazu, sämtliche notwendigen Sorgfaltsmassnahmen zu ergreifen, um die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter weltweit zu gewährleisten. Diese Massnahmen gehen weit über den Abschluss einer Unfall- oder Reiseversicherung hinaus.

Das heisst, dass Arbeitgeber bezüglich Umgang mit ihren Expatriates klare Konzepte haben müssten und auch befolgen sollten. Beides muss im Falle eines Falles belegbar nachgewiesen werden.

Gesetz definiert, was Arbeitgeber tun müssen - und was man Arbeitnehmern verlangen kann

Ein Verkehrsunfall, eine harmlose Erkrankung während einer Geschäftsreise oder Schlimmeres wie etwa politische Unruhen, Naturkatastrophen oder Überfälle: Schweizer Unternehmen, die Personal ins Ausland entsenden, sollten sich nachhaltig auf alle diese Eventualitäten und Risiken einstellen. Das Gesetz definiert vier Grundpfeiler, die gegenüber dem Angestellten einzuhalten sind. 

  • Informationspflicht
  • Präventionspflicht
  • Kontrollpflicht
  • Anwendung der geltenden Richtlinien sicherstellen
  • InterventionspfIicht

In einer unter der Leitung der Security Management Initiative (SMI) des Genfer Zentrums für Sicherheitspolitik und mit Unterstützung der International SOS Foundation für Schweizer Arbeitgeber veröffentlichten Studie mit dem Titel «Können Sie in der Schweiz verklagt werden? Rechte und Pflichten von Unternehmen und Organisationen gegenüber ihren Geschäftsreisenden und Expatriates» geht es um die Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitenden.
 

Die Studie, welche von Rechtsanwalt Michel Chavanne, Fachanwalt SAV  für Arbeitsrecht und Partner in der Anwaltskanzlei r & associés, in Lausanne, in Zusammenarbeit mit einem seiner Partner, Rechtsanwalt Alec Crippa, verfasst wurde, weist darauf hin, dass die Verantwortung von Schweizer Arbeitgebern bei Tätigkeiten im Ausland bereits seit mehreren Jahren ein wichtiges Thema bei den grossen Nichtregierungsorganisationen ist. Es geht nun darum, auch Unternehmen auf ihre Verantwortung aufmerksam zu machen.

Etwas provokativ zwar, aber eingängig warnen die Verfasser Arbeitgebende: «Bezüglich der Sicherheit geht früher oder später immer etwas schief. Das ist sicher!» Wichtig sei, dass man dann wisse, was zu tun ist.
 

Die Studie will konkrete Wege aufzeigen, wie medizinische sowie Sicherheitsrisiken für Mitarbeitende und ihre Angehörigen verringert werden können. Vorsorge, Kontrolle und rechtzeitiges Eingreifen verhindern langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren.
 

Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers hängt weder von der Rechtsform des Unternehmens noch von dessen Tätigkeit ab. Ob Handelsunternehmen, humanitäre Organisation oder Verleger, die Journalisten in gefährliche Gebiete entsendet, alle werden aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich gleich behandelt. Den jeweiligen Arbeitgebern obliegen dieselben Pflichten.

Ob ein Tag oder ein Jahr - Länge des Auslandaufenthalts spielt keine Rolle

Oftmals schenken die Arbeitgeber dem Gefahrenpotenzial bei kurzfristigen Auslandaufenthalten ihrer Mitarbeiter zu wenig Aufmerksamkeit. Wenn zum Beispiel ein Vertreter ins Ausland reist oder ein Techniker vor Ort eine Maschine in Gang setzen soll, sind die Risiken oft ebenso gross wie bei langfristigen Auslandsaufenthalten von Expatriates.
 

«Es gibt immer wieder Reisende, die nur unzureichend vorbereitet oder informiert wurden. Abgesehen von der rechtlichen Verantwortung senken eine eingehende Vorbereitung und Information mit aktuellen Unterlagen zum Reiseziel sowie eine regelmässige Lokalisierung der Geschäftsreisenden und Expatriates die Risiken deutlich und tragen zu einer unterbruchsfreien Geschäftstätigkeit bei», so Ghislain de Kerviler, CEO von International SOS, die für Unternehmen und multinationale Konzerne jährlich weltweit über 1,7 Millionen Fälle in den Bereichen Sicherheits- und medizinische Assistenz bearbeitet.
 

Laut den Autoren der Studie haben die Arbeitgeber heute eine grössere Verantwortung als noch zu Zeiten, in denen es allenfalls ausreichte, eine Unfall- oder Reiseversicherung abzuschliessen. Heute müssen bereits vorab Massnahmen getroffen werden.

«Es geht darum, sich einen Überblick über mögliche Risiken zu verschaffen und dabei auch unwahrscheinliche Fälle zu berücksichtigen», so Rechtsanwalt Alec Crippa. Es gilt massgeschneiderte Lösungen vorzusehen, und die Arbeitgeber müssen dokumentieren können, dass sie klare Leitlinien vorgegeben haben, um ihre Mitarbeiter informieren, vorbereiten, begleiten und unterstützen zu können. «Was nicht dokumentiert ist, kann im Streitfall nicht bewiesen werden,» so Crippa.

Schweizer Unternehmen tun noch zu wenig in Sachen Sicherheit ihrer Expatriates

Die Unternehmen in der Schweiz liegen im internationalen Vergleich in der Umsetzung ihrer Fürsorgepflicht noch zurück, sagt Ghislain de Kerviler. «In der Theorie, wie der Erstellung von Reiserichtlinien, sind sie bestens aufgestellt. In der praktischen Umsetzung gibt es jedoch noch Verbesserungspotential. Mit spezifischen Trainings etwa, mit medizinischem oder Sicherheitsschwerpunkt bereiten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf den Aufenthalt im Ausland richtig vor – und schliessen zugleich die Lücke zwischen Theorie und Praxis.»

Diesbezügliche bietet International SOS auch Kurse im Rahmen der Gesamtberatung zum Thema Expatriates an. 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auch Tabus diskutieren

Die Studie geht auch auf die Verantwortung des Arbeitnehmers ein. Abmachungen werden seitens des Arbeitgebers (HR) sinnvollerweise schriftlich festgehalten und gegengezeichnet. So ist der Angestellte nämlich rechtlich verpflichtet, die empfohlenen Massnahmen zu beachten, die zu mehr Sicherheit und einer Minimierung möglicher Risiken führen, unter Umständen selbst wenn sie sein Privatleben betreffen.

Denn was in der Schweiz oder in ähnlich sozialisierten Ländern kein Thema ist, kann anderenorts auf der Welt zu ernsthaften Problemen führen. Aufreizende Kleidung, ein Flirt nach Feierabend, ein Scherz über die Regierung, ein Bierchen auf dem Balkon und dergleichen sind nicht überall möglich oder sogar bei Strafe verboten.

Fragen nach Trinkverhalten und der Einstellung zur Sexualität oder auch zum Gesundheitszustand sind arbeitsrechtlich zwar heikel, können in diesem Zusammenhang aber dennoch zielführend da (lebens)sichernd sein. 

In diesem Zusammenhang müssten oft auch niederschwellige Informationen und Richtlinien mit dem Mitarbeitenden erörtert werden, die sonst nach dem Motto «Das weiss doch jeder» leicht vergessen gehen können, sagt Alec Crippa. «Wenn ein Arbeitnehmer etwa in fremde Kulturen entsandt wird, dann sollte er auf den ‘Kulturschock‘ vorbereitet werden.

Verhaltensmuster müssen deshalb diskutiert werden. Arbeitgeber sollten Arbeitnehmern diesbezüglich die ‘einfachste Regel‘ für ferne Kulturen ans Herz legen: No Sex, no Drugs, no Rock‘n‘Roll!»
 
Crippa erinnert auch daran, dass gewisse Länder (Pakistan) Einreiseverbote für Menschen kennen, die etwa träger des HI-Virus sind. Das Besprechen solch brisanter, persönlicher Dinge ist zwar delikat - aber nötig.

Was Unternehmen bei der Auslandsentsendung ihrer Mitarbeiter beachten müssen

Unternehmen schicken heute mehr Mitarbeiter als je zuvor ins Ausland. Damit steigt auch die Verantwortung der Arbeitgeber, die Fürsorgepflicht wahrzunehmen und die Mitarbeiter auf die Geschäftsreise oder den längeren Aufenthalt im Ausland richtig vorzubereiten. Nach Empfehlungen von International SOS, dem weltweit grössten Anbieter von Prävention und Krisenmanagement in Gesundheits- und Sicherheitsfragen, sind folgende sechs Prinzipien grundlegend für jeden Auslandsaufenthalt:

  1. Sich richtig vorbereiten: Mitarbeiter müssen sich auf die Reise gezielt vorbereiten (Bsp.: medizinische Versorgung, politische und sicherheits-spezifische Lage).
  2. Bewusstsein entwickeln: Jeder Einzelne muss sich der Situationen, die potentielle Risiken und Gefahren bergen, bewusst werden (Bsp.: Endemische Infektionskrankheiten wie Malaria, nachts am Reiseziel ankommen, Linksverkehr, etc.).
  3. Sich unauffällig verhalten: Reisende sollten die landestypischen Regeln und Verhaltensweisen beachten, um keine unnötige Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (Bsp.: keinen teuren Schmuck oder Frequent Flyer Tags am Gepäck tragen).
  4. Routinen vermeiden: Insbesondere in Risikoländern sollten Reisende darauf achten, keinen vorhersehbaren Tagesablauf zu haben (Bsp. Abholzeiten und Routen variieren).
  5. In Kontakt bleiben: Der Reisende sollte Kollegen und Bezugspersonen über Termine und Aufenthaltsorte während der Reise stets informieren (Bsp.: Hotel- oder Ortswechsel mitteilen).
  6. Mehrere Schutzschichten (Zwiebelprinzip): Je besser Reisende und Expats sich vorbereiten und je mehr Prinzipien sie befolgen, desto niedriger wird die Wahrscheinlichkeit, im Ausland von einem medizinischen oder sicherheitsrelevanten Vorfall betroffen zu sein. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden beginnt bereits in der Information und der Schulung der Arbeitnehmer bezüglich ihrer Rechte und Pflichten. Das Obligationenrecht regelt diese Pflichten und die Verantwortung der Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeitenden im Art. 328 OR und streicht vor allem folgende Prioritäten hervor: Pflicht zur Information Pflicht zur Prävention Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Regeln Pflicht zur Intervention bei einem Krankheits- oder Schadenfall.

Vollständige Dokumentation / Download der Studie hier

  • Quelle / Verfasser der Studie: Rechtsanwalt Michel Chavanne, in Zusammenarbeit mit Rechtsantwalt Alec Crippa und Frau Kathleen Hack, Substitutin. Kanzlei r & associés, Lausanne, www.r-associes.ch – «Können Sie in der Schweiz verklagt werden? Rechte und Pflichten von Unternehmen und Organisationen gegenüber ihren Geschäftsreisenden und Expatriates» (Memorandum, 36 Seiten), Security Management Initiative (SMI), Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (GCSP), 2012

www.securitymanagementinitiative.org

 

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