Der Lohnausweis – die wichtigsten Änderungen
Aufgrund diverser rechtlicher Änderungen wurde die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises Version 2010 in verschiedenen Punkten geändert. Für Schweizer Unternehmen ist es ratsam, sich bereits jetzt mit den Details auseinanderzusetzen, um notwendige Massnahmen betreffend Organisation, Software und Entlohnung zu treffen und Mitarbeitende darüber zu informieren.
2016 treten beim Lohnausweis einige Änderungen in Kraft. (Bild: 123RF)
Durch die Annahme der Initiative «Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur» (FABI) ergibt sich zunächst eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs (auf Ebene Bundessteuern) auf max. 3000 CHF pro Jahr für unselbstständig Erwerbende. Aus diesem Grund müssen die Arbeitgeber den bezahlten Arbeitsweg für Mitarbeitende teilweise anders ausweisen:
- Durch den Arbeitgeber (teil-)finanzierte Streckenabos müssen neu als Lohnbestandteil (Ziff. 2.3) auf dem Lohnausweis ausgewiesen werden.
- Bei durch die Arbeitgeber finanzierten Generalabonnements ist weiterhin entscheidend, ob diese mehrheitlich geschäftlich genutzt werden oder nicht.
- Bei Geschäftsautos mit bezahltem Arbeitsweg müssen die Verantwortlichen in der Unternehmung entscheiden, inwieweit es sich um einen Mitarbeitenden im Aussendienst handelt oder nicht. Der Aussendienst wird mittels Prozentsatz in den Bemerkungen bescheinigt. Die Überraschung kommt dann je nachdem beim Ausfüllen der persönlichen Steuererklärung. Der bezahlte Arbeitsweg beim Geschäftsauto muss mit 0.70 CHF pro Kilometer als Einkommensbestandteil deklariert werden. Mit einem Arbeitsweg von täglich je 50 km hin und zurück gibt das bei gerechneten 240 Arbeitstagen gut und gerne 16'800 CHF an zusätzlichem Einkommen. In der Steuererklärung abgezogen werden können maximal immer nur die 3000 CHF für die Bundessteuern. Einige Kantone nutzen diese Gelegenheit auch, um den Abzug bei den Staats- und Gemeindesteuern zu begrenzen. Die Ansätze sind dabei unterschiedlich.
Empfehlung: Überprüfen Sie Ihren Handlungsbedarf und informieren Sie Ihre Mitarbeitenden jetzt; je nachdem sind Alternativen zu finden.
Umsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
Durch den Arbeitgeber bezahlte berufsorientierte Aus-/Weiterbildungs- und Umschulungskosten (exkl. Erstausbildung) von Mitarbeitenden bilden ab 1.1.2016 unabhängig von der Betragshöhe keinen geldwerten Vorteil mehr. Durch den Arbeitnehmer selbst finanzierte Kosten sind jedoch als Abzug in der Steuererklärung jährlich auf ein Maximum von 12'000 CHF begrenzt. Somit muss der Arbeitgeber direkt an die Bildungsinstitute bezahlte Kosten nicht mehr auf dem Lohnausweis ausweisen. Dagegen sind auf den Mitarbeitenden lautende Rechnungen weiterhin unter Ziffer 13.3 aufzuführen. Im Detail ist es dann doch nicht ganz so trivial, zum Beispiel wenn ein Arbeitgeber die Kosten erst bei Bestehen einer Prüfung bezahlt oder beim Austritt übernommene Kosten zurückfordert. Die Lohnausweiswegleitung ist hier sehr kurz gehalten. Ein wichtiges Kriterium wird sein, ob solche Kosten im gleichen oder in einem anderen Kalenderjahr durch den Arbeitgeber übernommen werden.
Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre Aus- und Weiterbildungspolicy und finden Sie Wege, die Ihnen und Ihren Mitarbeitenden kostenmässig und organisatorisch Erleichterungen bringen.
Neue Version der ExpaV (Expatriates-Verordnung) per 1.1.2016
Im Januar 2016 wird eine neue Fassung der Expatriates-Verordnung (ExpaV) in Kraft treten. Der Bund hat Anfang dieses Jahres die ExpaV 2016 erlassen. Sie gibt rudimentär vor, wer als Expatriate oder Spezialist qualifiziert werden kann und welche Kosten als sogenannte Expatriates-Kosten behandelt und somit steuerlich abgezogen werden können. Dabei werden die Voraussetzungen für die Qualifikation als Expatriate und auch die Expatriate-Kosten eingeschränkt.
Auf dem Lohnausweis ist zu beachten, dass die durch den Arbeitgeber bezahlte Expatriate-Pauschale neu immer in Ziffer 2.3 ausgewiesen werden muss. Die abzugsfähigen, durch den Arbeitgeber bezahlten Expatriate-Spesen sind wie bisher im Spesenbereich (Ziffer 13) und in den Bemerkungen (Ziffer 15) auszuweisen.
Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre Situation und planen Sie notwendige organisatorische und kalkulatorische Änderungen vorzeitig.
Weitere Anpassungen
Es wurden zudem weitere Anpassungen vorgenommen, welche im Sinne von Präzisierungen wichtig sind.
- Rabatte für Familienangehörige: Dies könnte in einigen Branchen für Zündstoff sorgen, sind doch Vergünstigungen an Familienangehörige beim Mitarbeiter (Ziffer 2.3) weiterhin steuerpflichtig auszuweisen.
- Spesen: Immer wieder eine Herausforderung sind die Spesen. In diesem Sinne wird u.a. präzisiert, dass die Hochrechnung von Einzelfallpauschalen nicht zulässig ist.
- Mitarbeiterbeteiligungsgesetz: Aufgrund des per 1.1.2013 geltenden Mitarbeiterbeteiligungsgesetzes für die Bundessteuern wurden diverse Formulierungen in der Wegleitung angepasst.
- Präzisierungen für die Bescheinigung in Ziffer 9 (Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV).
- Diverse redaktionelle Anpassungen.
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