HR Today Nr. 6/2020: Praxis – Berufliche Vorsorge

Die 2. Säule bei einem Zu- oder Wegzug

Lassen sich Arbeitnehmende in der Schweiz nieder oder ziehen weg, stellen sich für Arbeitgeber viele versicherungstechnische Fragen. Eine Übersicht.

Um die vorsorgerechtlichen Auswirkungen einer Entsendung korrekt festlegen zu können, ist zu unterscheiden, ob diese in die Schweiz oder aus der Schweiz erfolgt oder es sich um einen unbefristeten Zuzug, beziehungsweise Wegzug handelt.

Entsendung

Wird ein Arbeitnehmender für eine vorübergehende Arbeitsleistung in einen Schweizer Vertragsstaat entsandt (EU/EFTA-Länder oder Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die soziale Sicherheit getroffen hat), ist der Arbeitnehmende weiterhin in den Sozialversicherungen der ersten und zweiten Säule versichert. Da die Schweizer Rechtsvorschriften während der Dauer der Entsendung anwendbar bleiben, bezahlen Arbeitnehmende und Arbeitgeber weiterhin ihre ­Beiträge. Gegenüber den Sozialversicherungen des Aufenthaltsstaats haben sie dagegen keinerlei Verpflichtungen. ­Vorangehende Ausführungen gelten – im umgekehrten Sinne – grundsätzlich auch für eine Entsendung vom Ausland in die Schweiz.

Wird ein Arbeitnehmender in einen Nichtvertragsstaat entsandt, kann er seine AHV-Beiträge mit dem Einverständnis des Arbeitgebers weiter einzahlen, wenn er während der letzten fünf Jahre vor der Entsendung versichert war. Wird eine solche Versicherung beibehalten, ist auch eine freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge möglich. Wird ein Arbeitnehmender dagegen von einem Arbeitgeber aus einem Nichtvertragsstaat vorübergehend in die Schweiz entsandt, ist der Arbeitnehmende obligatorisch AHV-versichert. Da der Arbeitgeber in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist, muss der Arbeitnehmende die gesamten AHV-Beiträge selbst bezahlen. Ist er auch nach ausländischem Recht obligatorisch versichert, kann er in der Schweiz aufgrund seiner Doppelbelas­tung jedoch ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist, sind nicht obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Sie können sich aber freiwillig versichern.

Zuzug in die Schweiz

Zieht eine Person in die Schweiz und geht einer Erwerbstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber nach, ist die Übertragung der Pensionskassenguthaben bei einer ausländischen auf eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung möglich (ohne geltende Einkaufslimite von maximal 20 Prozent des versicherten Lohnes in den ersten fünf Jahren gemäss Art. 60b Abs. 1 BVV2), sofern das ausländische Recht dies zulässt, die Schweizer Vorsorgeeinrichtung den Transfer in ihrem Reglement vorsieht und die versicherte Person für die Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht (Art. 60b Abs. 2 BVV2).

Wegzug aus der Schweiz

Verlässt ein Arbeitnehmender die Schweiz, untersteht er nicht mehr dem BVG, weshalb eine freiwillige Versicherung bei einer Pensionskasse nicht möglich ist. Sofern ein Arbeitnehmender nachweist, dass er sich endgültig im Ausland niederlässt, kann er von seiner Pensionskasse eine Barauszahlung seiner Austrittsleitungen verlangen. Bei einem Wegzug in einen Drittstaat unterliegt die Barauszahlung keinen Einschränkungen. Wer dagegen in einen EU/EFTA-Staat zieht, kann sich den überobligatorischen, nicht aber den obligatorischen Teil seines Pensionskassenguthabens auszahlen lassen. Dies, sofern er am neuen Wohnsitzstaat weiterhin für Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert ist.

Der obligatorische Teil seines Pensionskassenguthabens wird dann auf ein Sperrkonto überwiesen und kann grundsätzlich erst im Pensionsalter bezogen werden. Weist der Versicherte dagegen nach, dass er im Zuzugsstaat nicht versicherungspflichtig ist und keiner obligatorischen Versicherung untersteht, kann er auch den obligatorischen Teil der Pensionskassenaustrittsleistung beziehen. Bei einem längerfristigen Wegzug aus der Schweiz kann sich der Arbeitnehmende bei einer internationalen Vorsorgestiftung versichern; damit bleiben Kontinuität und Sicherheit gewahrt.

Fazit

Während einer Entsendung bleibt der Arbeitnehmende den Sozialversicherungen seines Herkunftslands unterstellt. Ein Auswanderer hingegen untersteht grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem des Landes, in das er ausgewandert ist. Es lohnt sich deshalb, jeweils genau zu analysieren, wohin und unter welchen Umständen jemand seinen Arbeitsort wechselt und wie lange er dort bleibt. Ausserdem können sich die Folgen für den obligatorischen und überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge jeweils unterscheiden. Dies ist wiederum abhängig davon, wohin ein Umzug erfolgt.

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Nadia Tarolli ist Advokatin bei Vischer AG in Basel.

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Nora Heuberger ist Advokatin bei Vischer AG in Basel.

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