Frühzeitige Ruhestandplanung ist das A und O
Die «Babyboomer» gehen bald in Pension. Dabei sind immer häufiger nicht nur Beschäftigungszeiten in der Schweiz relevant, sondern aus verschiedenen Ländern. Künftige Rentnerinnen und Rentner sollten wissen, wo sie welche Ansprüche haben und wie sie Steuern sparen.
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Der Höhepunkt der Pensionierungen wird Statistiken zufolge im Jahr 2030 erwartet, wenn in der Schweiz 30 000 Personen mehr in den Ruhestand gehen, als junge Menschen in den Arbeitsmarkt einsteigen. Dies hat erhebliche Folgen für die Wirtschaft und die Finanzierung der Renten künftiger Generationen. Die Generation der sogenannten «Babyboomer» hatte einen eher linearen Karriereweg. Die meisten dieser Arbeitnehmenden hatten während ihres Berufslebens nur einen oder zwei Arbeitgebende, und sie arbeiteten fast ausschliesslich in der Schweiz.
Zu Beginn der 1990er- und 2000er-Jahre nahm die internationale Mobilität deutlich zu, so auch die Zahl der Entsendung von Arbeitnehmenden (sogenannte «Expatriation»). Junge Menschen am Anfang ihrer Karriere bis hin zu leitenden Angestellten wurden von einer Region der Welt in andere versetzt.
Seit 2010 stellen wir fest, dass weltweit tätige Unternehmen in der Schweiz die internationale Mobilität ihrer Angestellten unterschiedlich handhaben. Die Entsendung in Form einer vollständigen Auswanderung für einen bestimmten Zeitraum (3 bis 5 Jahre) ist insbesondere aus Kostengründen nicht mehr die gefragteste Lösung. Unternehmen, deren Mitarbeitende weiterhin reisen müssen, tun dies heute weitgehend unter Beachtung der jeweils vor Ort geltenden Vorschriften in Form von Geschäftsreisen oder regionalen Verantwortungsbereichen. Für die betroffenen Arbeitnehmenden gelten die Bedingungen des jeweiligen Landes (oft mit zusätzlichen Lohnbestandteilen), insbesondere in Bezug auf die Sozialversicherung. Sie zahlen im Laufe ihres Berufslebens also in die Pensionskassen verschiedener Länder ein.
International mobile Mitarbeitende unterliegen unterschiedlichen Bedingungen:
- Vor allem bei grossen internationalen Konzernen bleiben viele Mitarbeitende im Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslands, da zwischen der Schweiz und vielen Ländern Sozialversicherungsabkommen bestehen. Im Fall von EU-Ländern und der Schweiz kommt die Europäische Koordinierungsverordnung über die soziale Sicherheit zur Anwendung.
- Bei anderen Mitarbeitenden, die von einem Land ins andere und von einem Arbeitgeber zum nächsten wechseln, kann ein regelrechter Flickenteppich entstehen. So ist es nicht mehr unüblich, ein paar Jahre in der Schweiz, dann im EU-Ausland und danach wieder in der Schweiz zu arbeiten. Viele Schweizer Unternehmen sind auch auf Fachkräfte aus dem Ausland angewiesen.
Dabei muss zwischen dem staatlichen Rentensystem (allgemein als erste Säule bezeichnet) und der beruflichen Altersvorsorge (Pensionsfonds) unterschieden werden.
Erste Säule – Koordinierung mit den Vertragsländern
Für Arbeitnehmende, die in mehreren Ländern Beiträge geleistet haben, stellt sich die Frage, welches Verfahren angewandt wird, um die ihnen zustehenden Leistungen aus allen Ländern in Anspruch zu nehmen. Wenn diese Mitarbeitenden in einigen Jahren in den Ruhestand gehen, müssen sie sicherstellen, dass alle Beiträge – auch jene aus anderen Ländern – in der Berechnung ihrer Pension tatsächlich berücksichtigt werden.
Bei der staatlichen Rente ist das Verfahren heute vereinheitlicht, und die Bearbeitung von Leistungsanträgen erfolgt zentral. Arbeitnehmende müssen nicht in jedem Staat, in dem sie gearbeitet haben, einen Antrag stellen. Dieser erfolgt in dem Land, in dem sie zum Zeitpunkt der Pensionierung ihren Wohnsitz haben, oder in dem Staat, in dem sie zuletzt gearbeitet haben. Das Wohnsitzland verwaltet die Verfahren in den betroffenen Staaten. So soll der Leistungsanspruch Anwendung zentralisiert werden. Dabei liegt es in der Hand des jeweiligen Landes, den Leistungsanspruch festzulegen und zu berechnen.
Hinzu kommt, dass es innerhalb der EU, aber auch zwischen Drittländern grosse Unterschiede beim Rentenalter gibt. Trotz des zentralisierten Verfahrens gilt der Leistungsanspruch nicht automatisch überall. Wenn das Rentenalter in einem der betroffenen Länder noch nicht erreicht ist, wird der Antrag in diesem Land zurückgestellt, bis die Person das dort geltende gesetzliche Rentenalter erreicht hat.
Regelmässig kontrollieren
Werden die Leistungen in der Schweiz beantragt, empfehlen wir dringend, die Beitragsjahre in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Es wäre bedauerlich, erst kurz bevor man das Gesuch einreicht, festzustellen, dass einige Beitragsjahre fehlen. Durch regelmässige Kontrolle des Individuellen Kontos (IK) kann sichergestellt werden, dass die Daten an die zuständige Ausgleichskasse übermittelt wurden. Der entsprechende Kontoauszug kann bei der Informationsstelle AHV/IV bestellt werden: bit.ly/Kontoauszug_AHV
Zweite Säule – steuerliche Vorteile sichern
Bei den Pensionskassen gibt es mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Jede Pensionskasse hat innerhalb des gesetzlichen Rahmens einen gewissen Spielraum, um den Vorsorgeplan zu definieren. Daher ist es unbedingt erforderlich, das entsprechende Vorsorgereglement zu lesen.
Einige Vorsorgepläne sehen beispielsweise eine Kündigungsfrist von mindestens drei Jahren (die Fristen können variieren) vor, wenn eine versicherte Person das Kapital beziehen möchte. Nur wegen einer versäumten Frist darauf verzichten zu müssen, wäre bedauerlich.
Um gewisse steuerliche Vergünstigungen zu erhalten, dürfen beispielsweise das Vorsorgeguthaben und das Guthaben in der dritten Säule nicht im selben Jahr abgezogen werden, um einen höheren Steuersatz zu vermeiden.
Zu beachten ist auch, dass beim Rückkauf von jahrelangen BVG-Beiträgen jeder Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach diesem Kauf dazu führt, dass die steuerpflichtige Person den mit dem Abzug des Rückkaufs verbundenen Steuervorteil verliert, und zwar auch, wenn der Steuerentscheid bereits ergangen ist. In diesem Fall wird das Steueramt die Besteuerung wieder aufnehmen.
Frühpensionierung und flexiblere Gestaltung des Renteneintritts
Besondere Aufmerksamkeit erfordern bestimmte Situationen, wie etwa die Entlassung einer oder eines Arbeitnehmenden, die oder der älter als 57 Jahre ist. Auch dabei ist es unerlässlich, das Reglement der Pensionskasse zu lesen, um sicherzustellen, dass die oder der Arbeitnehmende trotz der Kündigung in der Pensionskasse bleiben kann. So lässt sich eine Pensionierung vom Freizügigkeitskonto verhindern, die für die betroffene Person teilweise ungünstige finanzielle Folgen hat.
In Bezug auf eine Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Rentenalter hinaus haben die jüngsten Gesetzesänderungen zwar zu einer grösseren Flexibilität im Ruhestand geführt. Dennoch wird dringend empfohlen, jede einzelne Situation im Detail zu prüfen, um die finanziellen Folgen einzuschätzen, die eine Beschäftigung im Pensionsalter haben kann.
Die kantonalen Ausgleichskassen stehen den Versicherten weiterhin zur Verfügung, um sie bei der Planung ihrer Altersvorsorge zu unterstützen. Die Websites der kantonalen Ausgleichskassen finden Sie unter folgendem Link: bit.ly/ausgleichskassen
Rechtzeitig informieren und planen
Der Ruhestand ist ein wichtiger Moment im Leben aller. Wer frühzeitig plant, kann dieser Lebensphase gelassen entgegensehen. Den eigenen Lebensstil auch nach Ende des Erwerbslebens beibehalten zu können, ist angesichts der steigenden Lebenserwartung wichtiger denn je. Dabei ist es nie zu früh, mit der Planung zu beginnen.