Heft Nr. 9/2015: Arbeit und Recht

Missbräuchliche Kündigung eines langjährigen Arbeitnehmers

BGE 4A_384/2014.

Das Urteil

Der Arbeitnehmer X, geboren 1951, war seit 1. Januar 1999 bei der Firma Y AG als Key-Account-Manager angestellt. Am 11. Februar 2010 wurde er von der Firma Y AG informiert, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit ihm zu beenden. Fünf Tage später kündigte die Firma Y AG das Arbeitsverhältnis mit Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten per 31. August 2010 und ordnete eine sofortige Freistellung an.

Die Klage des Arbeitnehmers X beim Landgericht Uri betreffend Schadensersatz infolge missbräuchlicher Kündigung wurde gutgeheissen. Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte dieses Urteil mit der Begründung, die Firma Y AG hätte dem Arbeitnehmer X vorab die Möglichkeit bieten müssen, sein Verhalten zu ändern. Dies gehöre zur arbeitgeberischen Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, der während der ganzen Jahre grundsätzlich gut und loyal gearbeitet hätte. Dem Arbeitnehmer X sei es nicht bewusst gewesen, wie gravierend die Firma Y AG die ihm vorgehaltenen Verfehlungen eingestuft habe. Die Firma Y AG habe dem Arbeitnehmer X niemals die Schwere seiner Pflichtverletzungen erläutert und ihm Frist zur Verbesserung angesetzt. Infolgedessen sei sie der Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR nicht nachgekommen.

Die Firma Y AG machte demgegenüber geltend, dass Gespräche mit dem Arbeitnehmer X geführt und Teamveranstaltungen abgehalten worden seien. Es sei zudem nicht erwiesen, dass eine vorherige Abmahnung eine Änderung gebracht hätte. Vielmehr habe sich der Arbeitnehmer X während rund eineinhalb Jahren allen Lösungsversuchen standhaft widersetzt, Weisungen nicht befolgt und seine Leistung nicht beziehungsweise nur ungenügend erbracht.

Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde der Firma Y AG ab und bejahte die missbräuchliche Kündigung aufgrund der Verletzung der Fürsorgepflicht. Umfang und Intensität der erfolgten Massnahmen seien stets einzelfallbezogen unter Würdigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 132 III 115 E. 2.5). Dabei spiele das fortgeschrittene Alter eines Arbeitnehmers mit langer Dienstzeit eine massgebliche Rolle. Für die Arbeitergruppe des Arbeitnehmers X gelte eine erhöhte arbeitgeberische Fürsorgepflicht, die sich insbesondere anhand der Kündigungsmodalitäten zu manifestieren habe.

Konsequenz für die Praxis

Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung knüpft nicht nur am Motiv der Kündigung an, sondern auch an der Art und Weise, wie die kündigende Person ihr Recht ausübt. Insbesondere gilt bei langjährigen älteren Arbeitnehmern eine erhöhte Fürsorgepflicht für Arbeitgeber. Bei ihnen ist die Art und Weise der Kündigung besonders zu beachten. Sie haben Anspruch darauf, rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung informiert und angehört zu werden. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach milderen Lösungen zu suchen, welche die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses möglichst zulassen. Es ist jedoch klarzustellen, dass es sich dabei nicht um eine generelle Einschränkung der Kündigungsfreiheit, sondern um eine erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers handelt.

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Gloria Eschenbach, lic. iur. Rechtsanwältin, ist Partnerin und Leiterin der Rechtsabteilung der OBT AG in Zürich. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in Fragen des Arbeits-, Vertrags- und Gesellschaftsrechts. www.obt.ch

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