Qualifikation eines Beratungsvertrags
Im vorliegenden Entscheid ging es um Forderungen aus einem Beratungsvertrag, der nach Auffassung der Gerichte als Arbeitsvertrag und nicht als Auftrag zu klassifizieren war.
Das Urteil (4A_134/2017 vom 24. Juli 2017)
Der Beratungsvertrag wurde zwischen der A. AG und der C. AG im Jahre 2005 abgeschlossen. Gemäss diesem Vertrag stellte die A. AG ihren einzigen Arbeitnehmer und Inhaber D. als Berater zur Verfügung. Im Jahre 2010 kündigte die C. AG den Beratungsvertrag unter Einhaltung der einjährigen Kündigungsfrist. In der Folge machte die A. AG aus dem beendeten Vertrag Rechtsansprüche wie ausstehende Provisionen, Honorare, Autokosten und Spesen in der Höhe von CHF 117 133 nebst Zinsen beim Bezirksgericht Willisau geltend. Das Bezirksgericht trat auf die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht ein. Es qualifizierte nach objektiver rechtlicher Würdigung das vorliegende Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag zwischen D. und der C. AG und nicht als Auftrag zwischen der A. AG und der C. AG. Auch das angerufene Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Auffassung und trat auf die Klage nicht ein. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde gut und wies den Fall zur erneuten Überprüfung zurück, da es der Meinung war, dass die Kognition im Rahmen der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit überdehnt wurde.
Daraufhin trat das Bezirksgericht Willisau zwar auf die Klage ein, wies sie aber mit Entscheid vom 8. Juni 2016 ab und stellte fest, dass eine verdeckte Personalverleihung vorliege und die Parteien mit der vorliegenden Konstruktion der sogenannten Einmann-AG die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge vermeiden wollten. Es stellte fest, dass sämtliche objektiven Tatsachen für einen Arbeitsvertrag sprächen und es sich nicht um eine Beratungstätigkeit, sondern um eine Geschäftsführung durch D. handelte. Zudem seien die geltend gemachten Forderungen nicht genügend behauptet und bewiesen. Auch das angerufene Kantonsgericht Luzern bestätige den Entscheid des Bezirksgerichts und wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beklagte ein vollumfängliches Weisungsrecht gegenüber D. hatte und ein fixes Honorar, eine einjährige Kündigungsfrist und 5 Wochen Ferien vereinbart worden waren. Zudem sei D. über viele Jahre wirtschaftlich von der Beklagten abhängig gewesen und die Geschäftstätigkeit der Klägerin stillgelegen, da D. ihr einziger Exponent war. Das Rechtsverhältnis sei vollkommen auf D. ausgerichtet gewesen und die Klägerin erschien bloss als äussere Konstruktion. Es lag somit kein Auftrag, sondern ein Arbeitsvertrag zwischen D. und der Beklagten vor, weshalb die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Klägerin mit Urteil vom 24. Juli 2017 ebenfalls ab und bestätigte die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung der unteren Instanzen vollumfänglich.
Konsequenz für die Praxis
Die Bezeichnung eines Vertrags ist trotz schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien nicht in jedem Fall gültig. Je nach den tatsächlichen Verhältnissen und unter Würdigung aller wesentlichen Faktoren können Vertragsverhältnisse anders ausgelegt und qualifiziert werden. Insbesondere bei Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall waren, ist es nicht selten, dass eigentlich ein Arbeitsverhältnis und kein Auftrag zustande gekommen ist.