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Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht

«Rechtliche Grundlage für das private Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Für das Vertragsrecht gilt die Vertragsfreiheit: 1. Das Recht frei zu bestimmen, ob man überhaupt einen Vertrag abschliessen will, 2. mit wem man ihn abschliessen will, 3. was Inhalt des Vertrages sein soll, 4. in welcher Form man ihn abschliessen will und schliesslich 5. ob man ihn auch wieder aufheben bzw. abändern will. Wegen des Sozialschutzes hat der Gesetzgeber beim Arbeitsvertrag diese Freiheiten in vielen Punkten eingeschränkt oder gar aufgehoben. Von zentraler Bedeutung im Arbeitsvertragsrecht geblieben sind aber die Abschluss- und die Kündigungsfreiheit.»

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Prof. Dr. iur. ­Thomas Geiser ist Professor für Privat- und ­Handelsrecht an der Universität St. Gallen und ­nebenamtlicher Richter am Bundes­gericht.

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