Checkliste

Ferienzeit – Ferienjob: Die Anstellung von Jugendlichen

Endlich Sommerferien! Was für die meisten die Zeit des süssen Nichtstuns bedeutet, ist für viele Schüler und Schülerinnen die Gelegenheit, mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern. Bei der Anstellung von Jugendlichen müssen einige Punkte beachtet werden.

Für die Anstellung von Schülern oder Schülerinnen gelten im Grundsatz die üblichen Bestimmungen des Arbeitsrechts. Ferienjobs sind Arbeitsverträge wie andere auch. Zu beachten sind aber besondere Jugendschutzbestimmungen, welche Einschränkungen zu Vertragsabschluss, Arbeitszeiten und Arbeitseinsatz vorgeben. Welche Bestimmungen dies sind, ist im Einzelfall abzuklären. Schliesslich ist ein Auge auf die Tücken eines Kurz-Einsatzes zu werfen. Eine Checkliste der wichtigsten Eckpfeiler:

Abklärung der Rechtsgrundlagen:

  • Ist die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen gegeben?
  • Gelten spezielle Regelungen im öffentlichen Personalrecht?
  • Müssen Gesamt- oder Normalarbeitsverträge beachtet werden?

Altersgrenzen:

  • Bis 18 Jahre: Diese Arbeitnehmenden gelten als «Jugendliche» im Sinne des Jugendarbeitsschutzes.
  • Ab 15 Jahren: Grundsätzlich dürfen Jugendliche erst ab dem 15. Geburtstag beschäftigt werden.
  • Ab 13 Jahren: Leichtere Arbeiten dürfen auch Jugendliche ab 13 Jahren ausführen. Ferienjobs fallen in der Regel unter «leichtere Arbeiten».
  • Unter 13 Jahren: Jugendliche die jünger als 13 Jahre als sind dürfen nur bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie für Werbung entgeltlich beschäftigt werden. In diesem Falle besteht eine Meldepflicht des Arbeitgebers 14 Tage im Voraus bei der zuständigen kantonalen Behörde.

Art der Tätigkeit:

  • Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausführen. Welche Arbeiten gefährlich sind, ist in einer Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) geregelt. Es sind dies z.B. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien oder mit einem hohen Unfallrisiko (z.B. Gabelstapler).
  • Keine Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Discotheken und Barbetrieben.
  • Keine Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants oder Cafés durch unter 16- Jährige (ausser im Rahmen einer Schnupperlehre).
  • Keine Beschäftigung in Zirkus, Kino oder Schaustellerbetrieben von unter 16- Jährigen, sofern diese Tätigkeit nichtkünstlerischer Art ist (z.B. Zeltaufbau, Ticketverkauf).

Arbeitszeit:

  • Beachtung von Höchstarbeitszeiten und Pausen / Ruhezeiten je nach Alter
  • Beachtung von Höchstarbeitszeiten während der Schulzeit bei unter 15- Jährigen
  • Generelles Nachtarbeitsverbot für Jugendliche (ab 16 Jahren können Ausnahmen bewilligt werden, jedoch in der Regel nur für Lernende)
  • Generelles Sonntagsarbeitsverbot für Jugendliche: Ausnahmenbewilligungen können in den Branchen, welche das EVD in seiner Verordnung bezeichnet für über 16-Jährige erteilt werden.
  • Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten haben eine bestimmte Anzahl bewilligungsfreier Sonntage für Jugendliche zugute.

Weitere Verpflichtungen:

  • Informationspflicht gegenüber Eltern über Arbeitsbedingungen, mögliche Gefahren und Sicherheitsmassnahmen.
  • UVG-Obligatorium und bei Wochenarbeit von mindestens 8 Stunden Abschluss einer Nichtbetriebsunfallversicherung.
  • AHV/IV/EO-Beiträge sind ab 1. Januar des Jahres zu entrichten, in dem der Arbeitnehmer seinen 18. Geburtstag feiert.
  • Abschluss des Vertrages nur mit – vorzugsweise schriftlicher - Zustimmung der Eltern.

Tücken eines Kurzeinsatzes:

  • Befristeter Vertrag endet durch Zeitablauf, was bei Ferieneinsätzen sinnvoll sein kann, da keine Kündigungsschutzbestimmungen zur Anwendung kommen.
  • Bei kurzen oder unregelmässigen Ferieneinsätzen rechtfertigt sich die Abgeltung des Ferienanspruchs in einem Zuschlag.
  • Der Ferienzuschlag muss im Arbeitsvertrag und bei jeder Auszahlung explizit und in der Höhe erwähnt werden.
  • Bei unter 20-Jährigen beträgt der gesetzliche Ferienanspruch 5 Wochen (Zuschlag von 10,64%).

 

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Gudrun Österreicher Spaniol

Gudrun Österreicher Spaniol
ist Fachanwältin SAV Arbeitsrecht und Partnerin bei Burckhardt. Sie berät vorwiegend Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer in Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.

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