Checkliste

Frischgebackene Eltern am Arbeitsplatz

Elternschaft bedeutet Herausforderung, nicht zuletzt auch bei der Organisation am Arbeitsplatz. Bei der Rückkehr von frischgebackenen Müttern ins Berufsleben sind gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten. Auch bei Vätern stellen sich Fragen im Zusammenhang mit ihrer neuen Rolle: Besteht ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub oder auf Teilzeitarbeit? Wer bezahlt den Lohn bei der Betreuung des kranken Kindes?

Im Umgang mit Müttern und Vätern von Neugeborenen stellen sich im Berufsalltag oft viele Fragen. Die folgenden Rahmenbedingungen sind wichtig bei der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Arbeitgebern.

Was bedeutet Niederkunft?

  • Der Begriff der Niederkunft ist nur bei der Mutterschaftsversicherung gesetzlich geregelt. In anderen Bereichen (z.B. Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbot) wird er z.T. analog verwendet.
  • Niederkunft sind jede Geburt, aber auch jeder Abort, die nach dem Ende der 23. Schwangerschaftswoche eintreten.
  • Eine Adoption fällt daher nicht unter den Begriff der Niederkunft.

Mutterschaftsurlaub / Vaterschaftsurlaub

  • Absolutes Beschäftigungsverbot für Wöchnerinnen während 8 Wochen nach Niederkunft.
  • Beschäftigung danach bis zur 16. Woche nach Niederkunft nur mit Einverständnis der Wöchnerin.
  • Beschäftigung von stillenden Müttern auch nach der 16. Woche nur mit deren Einverständnis.
  • Kein gesetzlich vorgesehener Vaterschaftsurlaub, aber z.T. Ansprüche gemäss GAV.

Weiterbeschäftigung nach Niederkunft

  • Kein Anspruch auf neue Arbeitsbedingungen (Teilzeit, Arbeitszeiten, Arbeitsort etc.), mit Ausnahme von Anpassungen zur Wahrung des Gesundheitsschutzes von Wöchnerinnen und Stillenden.
  • Arbeitgeberseitige Kündigung ist frühestens 16 Wochen nach Niederkunft möglich.
  • Vorsicht bei Aufhebungsvereinbarungen: Eine Beendigung des Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt vor Niederkunft führt zu Verlust des Anspruches auf Mutterschaftsentschädigung!
  • Vorsicht bei Veränderungen, die als Benachteiligungen wegen des neuen Familienstandes empfunden werden können: Mütter, aber auch Väter können Benachteiligungen wegen des Familienstandes als Verletzung des Gleichstellungsgesetzes geltend machen. Bei Entlassungen können Forderungen nach Missbrauchsentschädigungen oder Wiedereinstellung die Folge sein.

Vergütung während Mutterschaftsurlaub

  • Mutterschaftsentschädigung während 14 Wochen nach Niederkunft.
  • Lohnfortzahlung darüber hinaus nur, falls vertraglich oder in GAV vorgesehen.
  • Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR, falls Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang mit der Niederkunft vorliegt.

Anspruchsvoraussetzungen für Mutterschaftsentschädigung

  • Grundsatz: Anspruchsberechtigt sind Mütter, die in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft AHV-versichert waren, und
  • während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und
  • im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin oder selbstständig Erwerbende gelten.
  • Zusätzlich ist das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Mutterschaftsentschädigung zu konsultieren (KS MSE), welches im Internet abrufbar ist.
  • Der Anspruch endet auf jeden Fall, wenn die Mutter die Arbeit wieder aufnimmt.
  • Möglichkeit des Aufschubs des Mutterschaftsentschädigungsanspruches auf Antrag, falls das Kind während mindestens 3 Wochen im Spital bleiben muss.

Höhe der Mutterschaftsentschädigung

  • 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat.
  • Momentan maximal CHF 245 pro Tag.

Arbeitsbeschränkungen

  • Bei Beschäftigung bis zur 16. Woche nach Niederkunft muss für Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gleichwertige Tagesarbeit angeboten oder 80% des Lohnes bezahlt werden.
  • Die zum Stillen erforderliche Zeit muss freigegeben werden. Vergütet werden muss diese Zeit grundsätzlich nicht.
  • Stillzeit im Unternehmen gilt als Arbeitszeit, Stillzeit ausserhalb des Unternehmens gilt zu 50% als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes, d.h. im Hinblick auf Höchstarbeitszeiten / Ruhezeiten etc. Das bedeutet nicht, dass sie vergütet wird!
  • Stillende müssen von beschwerlicher und gefährlicher Arbeit befreit werden. Es muss ihnen eine gleichwertige Ersatzarbeit angeboten werden und falls dies nicht möglich ist, haben sie Anspruch auf 80% ihres Lohnes.
  • Was als gefährlich oder beschwerlich gilt, wird in Art. 62 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz umschrieben.
  • Ein Betrieb mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten hat eine Risikoanalyse durch eine Fachperson vorzunehmen oder kann eine bestehende Risikobeurteilung der Branche übernehmen.
  • Zur Betreuung eines kranken Kindes ist gegen Vorlage eines Arztzeugnisses die Zeit bis zu drei Tagen freizugeben. In der Rechtsprechung wird diese gesetzlich vorgesehene Absenz wie Krankheit behandelt und ist im Sinne von Art. 324a OR zu vergüten. Der Anspruch steht beiden Elternteilen zu.

 

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Gudrun Österreicher Spaniol

Gudrun Österreicher Spaniol
ist Fachanwältin SAV Arbeitsrecht und Partnerin bei Burckhardt. Sie berät vorwiegend Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer in Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.

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