HR Today Nr. 8/2022: Sozialversicherungen - IV-Rente

Für eine faire Bemessung der Invalidität

Bei Erwerbsausfall entscheidet eine genaue Berechnung der Einkommensdifferenz, ob und in welcher Höhe Menschen mit Behinderungen eine IV-Rente erhalten. Doch bis anhin orientiert sie sich an den Löhnen und Tätigkeiten von gesunden Personen. Vom Sinn der korrekten und fairen Invaliditätsbemessung.

Für Erwerbstätige ist die Invalidenversicherung eine «Erwerbsausfallversicherung». Versichert ist der durch einen Gesundheitsschaden verursachte Verlust von Verdienstmöglichkeiten. Dabei wird das Einkommen vor Eintritt eines Gesundheitsschadens mit jenem verglichen, das danach noch verdient werden kann. Der Einkommensausfall in Prozent ergibt den Invaliditätsgrad (beispielsweise Einkommen ohne Invalidität: 100 000 Franken, Einkommen mit Invalidität: 50 000 Franken, IV-Grad: 50 Prozent). Ab einem Einkommensausfall von 40 Prozent wird eine IV-Rente gesprochen (Viertelsrente) und ab 70 Prozent eine ganze. Im Bereich dazwischen richtet sich die IV-Rente seit 1. Januar 2022 prozentgenau nach dem Invaliditätsgrad.

Was technisch und trocken klingt, ist für die soziale Absicherung von Menschen mit Behinderungen von höchster Relevanz: So entscheidet die genaue Bemessung der Einkommensdifferenz darüber, ob und in welcher Höhe die IV eine Rente spricht. Damit verbunden sind weitere Leistungen wie eine IV-Rente der Pensionskasse sowie allfällige Ergänzungsleistungen. In jüngster Zeit wurde die Invaliditätsbemessung im Parlament, vor den Gerichten und auch in der juristischen Lehre stark diskutiert.¹ Im Kern ging es darum, wie der Verlust der Verdienstmöglichkeiten bemessen wird: «so konkret wie möglich» oder losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.²

Realistische Erwerbschance

Bei einer konkreten Berechnung des Verlusts der Verdienstmöglichkeiten wirken sich Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt stärker auf den Invaliditätsgrad aus. Haben Menschen mit Behinderungen beispielsweise Mühe bei der Jobsuche und ist ihr durchschnittlicher Verdienst tiefer als bei Menschen ohne Behinderungen, erhöht sich ihr Erwerbsausfall. Gelingt es dagegen, Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, stärkt das ihre eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung (Art. 1a Bst. c IVG). Dadurch spart die IV erheblich Geld: Wer (wieder) arbeiten und genügend verdient, braucht keine Rente. Das entspricht dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Insofern zahlt sich eine Eingliederung also doppelt aus: für die IV und für die betroffenen Personen.

IV-Stellen und Gerichte tendieren teilweise jedoch dazu, sich von den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen zu lösen. Stattdessen setzen sie auf einen fiktiv-idealen Arbeitsmarkt, auf dem jede Person «ihre Nische findet». Nicht selten werden Menschen mit Behinderungen auf Arbeiten als Museumswärter oder Parkplatzwächter verwiesen – also auf Jobs, die es auf dem realen Arbeitsmarkt kaum mehr gibt. Ein solches «Wegdefinieren des Arbeitsmarktes» ist bedenklich.

Entscheidend sollte nach der gesetzlichen Konzeption sein, ob eine versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens realistische Erwerbschancen hat. Abzustellen ist dabei auf den jeweils in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt – «ausgeglichen» deshalb, weil Durchschnittsverhältnisse massgebend sind. Von konjunkturellen Schwankungen (beispielsweise infolge Corona oder Krieg) ist abzusehen.

Invaliditätskonforme Tabellenlöhne

Zur Bemessung der Invalidität, insbesondere zur Festlegung des (hypothetischen) Einkommens mit Invalidität, greifen IV-Stellen regelmässig zu Lohnstatistiken wie zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE).

Das Problem: Diese erfassen primär die Löhne von gesunden Personen. Auch enthalten sie häufig Löhne von Tätigkeiten, die Personen mit Behinderungen nicht mehr ausüben können, aber vergleichsweise gut entlöhnt werden – beispielsweise körperlich belastende Tätigkeiten. Die Gerichtspraxis anerkannt zwar Korrekturinstrumente wie einen Abzug von überhöhten Tabellenlöhnen. Doch die Ausgestaltung und Handhabung dieser Korrekturinstrumente bleibt herausfordernd.

Der Ständerat wird im September darüber beraten, ob er eine Motion des Nationalrats annehmen will, mit der die Verwaltung verpflichtet wird, «invaliditätskonforme» (sprich: realitätsgerechte) Tabellenlöhne festzulegen.³ Das ist ein wichtiger Schritt hin zur korrekten Bemessung der Invalidität. Darüber hinaus wäre wünschenswert, die soziale Absicherung von Menschen mit Behinderungen zu stärken und gleichzeitig die IV-Kassen zu schonen. Der Schlüssel dazu ist die erfolgreiche Integration von Menschen mit Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Hier stösst der Gesetzgeber allerdings an Grenzen, da die Personalpolitik Sache der Unternehmen ist.

Quellen:

¹ BGE 148 V 174.
² Philipp Egli/Martina Filippo/ Michael E. Meier/Thomas Gächter, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, frei abrufbar unter: eizpublishing.ch.
³ Motion Nr. 22.3377 der SGK-N «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads».

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Dr. iur. Philipp Egli, Rechtsanwalt, Dozent und Leiter des Zentrums für Sozialrecht an der ZHAW in ­Winterthur.

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Dr. iur. Martina Filippo, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Sozialrecht der ZHAW und Studiengangleiterin des CAS Sozialversicherungsrecht für die Unternehmenspraxis.

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