HR Today Nr. 5/2021: Debatte

Impfen oder nicht impfen?

Dürfen Unternehmen Impfungen vorschreiben, oder nicht? Und falls ja, welche Berufsgruppen sind von dieser Pflicht betroffen? Eine hitzige Debatte.

Aniq Iselin, HR Campus: «Wir befinden uns in einem Spannungsfeld zwischen der verfassungsrechtlich garantierten körperlichen Integrität und privatrechtlichen Vorschriften aus dem Arbeitsrecht.»

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Bei der brisanteren der beiden Fragen (allfällige Impfvorschrift durch den Arbeitgebenden) schrillen wohl bei jedem Juristen die Alarmglocken. Immerhin geht es um die verfassungsrechtlich garantierte körperliche Unversehrtheit der Menschen, die vorliegend betroffen ist, sofern Artikel 35 Absatz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung ernst genommen wird: «Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.» Grundsätzlich setzt jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen dessen Einwilligung voraus. Das heisst, auch bei therapeutischen Massnahmen. Auf der anderen Seite verfügen Arbeitgebende über das sogenannte Weisungsrecht. So heisst es in Artikel 321d Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechts deutlich: «Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.» Falls ein Arbeitgebender eine Impfpflicht für seine Belegschaft einführt, wäre das formell als Weisung aufzufassen. Der Arbeitgebende untersteht jedoch auch der sogenannten Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitenden. Darunter fällt auch der Schutz ihrer Gesundheit. Wir befinden uns also in einem Spannungsfeld zwischen der verfassungsrechtlich garantierten körperlichen Integrität und privatrechtlichen Vorschriften aus dem Arbeitsrecht. Da Grundrechte in der Praxis (trotz Art. 35 Abs. 1 BV) überwiegend das Verhältnis zwischen Staat und Individuum regeln und nicht zwischen privatrechtlichen Akteuren, könnte ein Arbeitgebender grundsätzlich eine Impfpflicht anordnen. Besonderes Augenmerk verdienen Branchen, die mit Menschen der sogenannten Risikogruppen in nahem Kontakt stehen. Allen voran ist damit das Pflegepersonal in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen gemeint. Es ist davon auszugehen, dass in manchen Arbeitsverträgen der genannten Branchen eine Impfpflicht vereinbart wurde. Wie immer in juristischen Fragen gilt es aber, den konkreten Einzelfall zu betrachten. Die Frage, ob der Arbeitgebende seinen Arbeitnehmenden die Benutzung der Covid-Tracing-App vorschreiben darf, ist dagegen einfacher und eindeutiger zu beantworten. Artikel 60a Absatz 3 des Epidemiengesetzes schreibt vor, dass die Teilnahme am PT-System freiwillig sei und «… keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme am PT-System …» bevorzugt oder benachteiligt werden dürfe. Ausserdem: «… abweichende Vereinbarungen sind unwirksam». An diese Vorschriften haben sich sowohl Behörden und Unternehmen als auch Einzelpersonen zu halten. Somit besteht für eine gültige Vorschrift des Arbeitgebenden zur Benützung der Covid-Tracing-App kein Spielraum.

Marc Prinz, Vischer AG: «Arbeitgebende können grundsätzlich keine Nutzungspflicht der Swiss-Covid-App oder eine Impfpflicht einführen.»

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Sowohl die Nutzung der SwissCovid App als auch die Impfung gegen das Coronavirus sind (momentan) freiwillig. Das BAG empfiehlt jedoch beides, um die Pandemie einzudämmen. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern Arbeitgebende berechtigt sind, ihren Mitarbeitenden die Nutzung dieser App oder die Impfung vorzuschreiben. Arbeitgebende sind verpflichtet, die Gesundheit am Arbeitsplatz sicherzustellen. Es ist ihnen dabei auch erlaubt, Anweisungen zum Verhalten im Betrieb zu erlassen. Diese müssen jedoch immer verhältnismässig sein. Das heisst, dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen zur Verfügung stehen. Weisungen zum Freizeitverhalten sind dagegen grundsätzlich unzulässig. Die SwissCovid App und insbesondere die Covid-19-Impfung stellen einen (schweren) Eingriff in die Persönlichkeit des Einzelnen dar. Da das Contact-Tracing am Arbeitsplatz auch ohne die SwissCovid App sichergestellt werden kann und Mitarbeitende aufgrund ihrer Treuepflicht ohnehin verpflichtet sind, Ansteckungen mit dem Coronavirus oder den engen Kontakt mit einer infizierten Person zu melden. Daher ist eine Weisung des Arbeitgebenden, diese App zu installieren, aus unserer Sicht nicht verhältnismässig und daher unzulässig. In aller Regel nicht zulässig ist auch eine Weisung, wonach sich die Mitarbeitenden gegen das Coronavirus impfen lassen müssen. Eine Impfanweisung kann aber gerechtfertigt sein, wenn die Gesundheit der Mitarbeitenden oder Dritter (Kunden, Patienten) nicht durch andere, mildere Schutzmassnahmen wie Homeoffice, Maskenpflicht oder spezielle Schutzkleidung ausreichend sichergestellt werden kann oder behördlich angeordnet werden sollte – beispielsweise beim Pflege- oder allenfalls beim Flugpersonal. Arbeitgebende können somit grundsätzlich keine Nutzungspflicht der SwissCovid App oder eine Impfpflicht einführen. Sie können aber entsprechende Empfehlungen aussprechen. Soweit die Mitarbeitenden diesen freiwillig nachkommen, dürfte das langfristig Vorteile für den gesamten Betrieb haben.

Florian Schrodt, Verkehrsbetriebe Zürich: «Lasst euch impfen.»

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Der Kunde ist König, selbstverständlich auch Königin. Wir haben es uns in einer Servicegesellschaft bequem gemacht, in der es um eines geht: Was wir wollen. Wir wollen, dass es uns gut geht. Das ist unsere oberste Prämisse. Wir sind in erster Linie Kunden und Konsumenten. Bei der Arbeit, als Bürger und beim Einkaufen sowieso. Wir sind gewohnt, dass sich die Welt um unsere Bedürfnisse dreht. Und: Der Kunde hat immer recht. Das führt uns jedoch in ein Dilemma, weil wir in einer permanenten Komfortzone leben. Diese ist seit dem Ausbruch von Covid kleiner geworden. Wir sind nur noch bedingt König unseres Reichs. Wir müssen uns einschränken. Wie kommen wir aus diesem Dilemma? Nach dem aktuellen Stand der Dinge wohl vor allem durch eine Impfstrategie. Das führt zu einer Frage: Impfen – ja oder nein? Es ist schon komisch, dass wir überhaupt über ein Nein diskutieren, weil wir fachmännischen Urteilen nicht mehr vertrauen. Woher kommt das? Unser Leben as-a-service hat dazu geführt, dass wir permanent im Mittelpunkt stehen. Unser Anspruch auf Customer Experience durchdringt mittlerweile unser ganzes Leben. Wenn wir aber nur noch Kunden und Käufer sind, bedeutet es im Umkehrschluss, dass alle anderen nur noch Verkäufer sind. Wer nicht unser Bestes will, will uns «abzocken». Das gilt nicht nur für Produkte, sondern auch für Einstellungen, Arbeitsbedingungen und unsere Zukunft. Ein Leben aus der Ich-Perspektive eines Kunden. Alles auf dem Silbertablett und mundgerecht bitte. Das Hinterfragen wird uns durch Bewertungen abgenommen. Als Kunden meinen wir dadurch eins gelernt zu haben: Wir lassen uns doch nicht alles andrehen. Verkäufer – Politiker, Chefs – hingegen haben gelernt, alles zielgruppengenauer, ergo mundgerechter, zu machen. Alles wird auf unser Wohl zugeschnitten. Unser Gemeinwohl droht dadurch aber unter die Räder zu kommen. Das grosse Ganze will verhandelt werden, das ist unsere Pflicht, aber nicht als Konsumgut. Unter diese Pflicht fällt zwar nicht die Impflicht, aber eine Informationspflicht. Ein echter Diskurs, ein Ringen um Argumente. Um die Zukunft aller. Alles andere ist nur ein Leben in einer Serviceblase. Und die droht zu platzen. Lasst euch impfen.

 

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