HR Today Nr. 9/2019: Praxis – Arbeit und Recht

Privatnutzung des Geschäftswagens: Naturallohn oder «Mietvertrag»?

Wer aus Fehlern lernen will, muss das dahinterliegende Problem analysieren und verstehen, was sich als Herausforderung erweisen kann. Ein anschauliches Beispiel ist die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen. Liegt es an der Komplexität dieses Themenbereichs, dass es kaum arbeitsrechtliche Literatur dazu gibt? In vorliegendem Aufsatz seien neue Denkansätze gewagt, namentlich auch um das Problem der Rück­forderung des privat nutzbaren Geschäftswagens im Fall von Freistellung oder Krankheit anzugehen.

Nehmen wir folgendes Beispiel: Ein kleines, aber feines Unternehmen ist in der Finanzberatungsbranche tätig. Es stellt einem seiner besten Vorzeigeberater ein teures, tolles Firmenfahrzeug zur Verfügung – auch für den Privatgebrauch. Viel Firmenkapital steckt in diesem Wagen. Aber: Der Aussendienstmitarbeiter erfüllt die Erwartungen nicht. Es kommt zu Spannungen zwischen ihm und dem Firmeninhaber. Es folgt der Klassiker: Der Aussendienstmitarbeiter lässt sich langfristig krankschreiben. Der Firmenwagen steht bei ihm zu Hause vor der Tür.

Der Firmeninhaber schreibt einen scharfen Brief. Man habe in einen repräsentativen Firmenwagen investiert, um mit diesem Wagen bestehende und künftige Kunden beeindrucken zu können. Es sei inakzeptabel, wenn die Limousine jetzt ungenutzt beim Arbeitnehmer zu Hause herumstehe. Der Wagen sei für Geschäftszwecke gedacht und die Privatnutzung sei lediglich ein Fringe Benefit. Er, der Firmeninhaber, wolle den Wagen zurück und damit nun selber Kunden besuchen. Der Aussendienstmitarbeiter solle das Fahrzeug also umgehend retournieren oder zur Abholung bereitstellen.

Der Anwalt des Arbeitnehmers schreibt zurück. Er verweist auf das aktuellste Fachhandbuch Arbeitsrecht. Dort stehe: «Ist der Arbeitnehmer berechtigt, ein Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke zu verwenden, muss ihm dieses grundsätzlich während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, also auch während der Freistellung, zur Verfügung gestellt werden. Muss der Arbeitnehmer das Geschäftsfahrzeug für die Dauer der Freistellung abgeben, weil es einem anderen Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, steht ihm ein Ersatzanspruch zu, der dem Wert des entfallenden Gebrauchs zu privaten Zwecken entspricht.»¹ Das gelte natürlich nicht nur für den Freistellungs-, sondern auch für den Krankheitsfall. Wirklich?

Finanzierung des Arbeitswegs
und Freizeitmobilität

Die Privatnutzung des Geschäftswagens wird in der Arbeitsrechtsliteratur stiefmütterlich behandelt. Systematische und tiefgehende Abhandlungen fehlen. Es bleibt bei pauschalen Aussagen und Einzelhinweisen auf Gerichtsentscheide, die zusammen allerdings kein konsistentes Bild ergeben. Es bietet sich der Blick auf die steuerrechtliche Betrachtungsweise an, auch wegen der offensichtlichen Verflochtenheit von Arbeitsrecht und Steuerrecht über den Lohnausweis.

Gleich hielt es das Obergericht des Kantons Zürich in einem Entscheid aus dem Jahr 2014: Das Gericht orientierte sich eng am Steuerrecht, als es spezifisch erwägen musste, ob und wie die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs familienrechtlich als anrechenbares Einkommen zu qualifizieren ist.² – Steuerrechtlich sind zwei Arten von Freizeitnutzung des Geschäftsfahrzeugs streng voneinander zu unterscheiden: einerseits die Nutzung für den Arbeitsweg und andererseits die Nutzung für die «reine» Freizeitmobilität.

Naturallohn ...

Im Lohnausweis sind Gehaltsnebenleistungen, oder auf Neudeutsch: die nicht aus einer Geldzahlung bestehenden «Fringe Benefits» als Geldlohn zu beziffern. Für die reine Freizeitnutzung des Geschäftswagens ist in Ziffer 2.2 der Marktwert dieses Naturallohns zu anzugeben. Dafür ist nebst der Fahrtenbuchmethode (1 Privatkilometer = 70 Rappen) auch die Pauschalmethode zulässig. Diese wird in der aktuellen Wegleitung zum Lohnausweis von SSK und ESTV³, gültig ab 1/1/2019, unter Randziffer 21 wie folgt beschrieben: «Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0.8 % des Kaufpreises [...] (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150 pro Monat. [...] Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer).»

... oder «Mietwagengebühr»?

Statt sich auf die Umrechnung von Naturallohn in Geldlohn im Lohnausweis zu beschränken, verlangen viele Unternehmen von ihren Mitarbeitern konkrete Zahlungen für die Freizeitnutzung des Firmenwagens, also eine Art «Mietwagengebühr». Statt monatlichen Einzahlungen des Arbeitnehmers kann die «Mietwagengebühr» vor Auszahlung des Nettolohns mit diesem verrechnet werden und es wird nur noch der Nettolohn unter Abzug der «Mietwagengebühr» auf das Lohnkonto des Arbeitnehmers überwiesen. Viele Unternehmen gehen auch hier nach der Pauschalmethode vor und verlangen monatlich 0.8% des Kaufpreises/Leasingwerts, mindestens aber 150 Franken. In Ziffer 2.2 des Lohnausweises tragen diese Unternehmen dann kein Naturaleinkommen mehr ein, aber die «Mietwagengebühr» wird unter Ziffer 15 des Lohnausweises («Bemerkungen») erwähnt. Zwecks Dokumentation empfiehlt es sich zudem, die Verrechnung auf der monatlichen Lohnabrechnung zum Ausdruck zu bringen, indem die entsprechenden Pauschalen als Abzug vom Nettolohn (nicht als Lohnabzug vom Bruttolohn!) ausgewiesen werden. Für den hier beschriebenen «Mietwagengebühren»-Ansatz, das sei an dieser Stelle betont, lässt sich keine eindeutige Gesetzeslage oder gefestigte Gerichtspraxis anrufen. Hingegen sprechen Andeutungen in der Treuhandliteratur und in den Weisungen der ESTV⁴ für die Zulässigkeit dieses Ansatzes.

Kurz: Der in der Freizeit nutzbare Geschäftswagen erweist sich arbeitsrechtlich also als Naturallohn, der ihm Lohnausweis als Geldlohn zu beziffern ist. Zahlt der Arbeitnehmer aber eine Art «Mietwagengebühr» für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs, ist meiner Ansicht nach kein Naturallohn mehr gegeben. Vielmehr handelt es sich um ein Vertragsverhältnis sui generis, am ehesten vielleicht vergleichbar mit einem Automietvertrag. An vertraglichen Leistungen werden jedenfalls nicht wie beim Arbeitsvertrag Arbeit gegen Lohn ausgetauscht, sondern Fahrzeug gegen Entschädigung. Für diese Interpretation der Verhältnisse spricht auch der Umstand, dass die (mehrwertsteuerpflichtige) Arbeitgeberin auf die «Mietwagengebühr», die sie erhebt (wie auf jedes andere Entgelt für Dienstleistungen auch), Mehrwertsteuer an die Eidgenössisches Steuerverwaltung abzuführen hat.⁵

Finanzierung des Arbeitswegs

Mit dem Privatanteil nach Pauschalmethode ist lediglich die reine Freizeitnutzung entschädigt, nicht jedoch der Arbeitsweg,⁶ da der Arbeitsweg – nach steuerökonomischer Logik – «nicht den privat gefahrenen Kilometer zugerechnet wird.»⁷ Arbeitszeit ist der Arbeitsweg bekanntlich aber auch nicht, könnte man hier entgegnen. Wie auch immer: Steuerrechtlich bleibt der Arbeitsweg trotz Privatanteil durch den Arbeitgeber finanziert. Im Lohnausweis ist deswegen oben rechts das Feld «F» anzukreuzen («Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort»). Dadurch entfällt nach vielen kantonalen Steuermodellen die Möglichkeit, Arbeitswegkosten steuerlich in Abzug bringen zu können. Hingegen muss die arbeitgeberseitige Finanzierung des Arbeitswegs (anders als bei der Freizeitnutzung) im Lohnausweis nicht als Naturallohn aufgerechnet werden, was unlogisch scheint.

Der Kanton Thurgau korrigiert diesen Logikfehler wie folgt: Steuerpflichtige deklarieren bei der privaten Steuererklärung im Beiblatt «Berufsauslagen» ein «Einkommen bei Besitz eines Geschäftsfahrzeugs und unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz». Nehmen wir beispielsweise fünf Arbeitstage pro Woche, à 40 km pro Werktag als Arbeitsweg, hin und zurück. Das wird im Kanton Thurgau in einem ersten Schritt mit üblichen Kilometerpauschalen in ein Einkommen hochgerechnet. Gewissermassen im gleichen Atemzug wird im zweiten Schritt dann der identische Betrag als steuerlich abziehbare Arbeitswegkosten wieder abgezogen. Alles im gleichen Steuerformular. Kompliziert, aber methodisch richtig.

Übrigens: Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur für den Arbeitsweg, nicht jedoch für seine übrige Freizeit nutzen, ist auf dem Lohnausweis gleichermassen das Feld «F» anzukreuzen. Zudem aber ist ein Bordbuch zu führen, in welchem nachgewiesen wird, dass der Arbeitnehmer keine Privatfahrten zurückgelegt hat.⁸

Rückgabe des Firmenwagens
bei Freistellung und Krankheit

Doch zurück zu unserem Firmeninhaber, dem der krankgeschriebene Arbeitnehmer den Firmenwagen nicht zurückgeben will. Hätte es dem Firmeninhaber nach all den vorstehenden Erörterungen geholfen, wenn er in den Arbeitsverträgen folgende Vertragsklausel vorgesehen hätte?

«Dem Arbeitnehmer wird ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, den er auch während seiner Freizeit nutzen darf. Dafür werden dem Arbeitnehmer pauschal monatlich 0.8% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) beziehungsweise des Objektwerts gemäss Leasingvertrag (exkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 150 Franken pro Monat. Die Arbeitgeberin übernimmt dafür sämtliche Fahrzeugkosten mit Ausnahme der Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien. Im Fall von Freistellung entfällt der Anspruch auf Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs, ebenso im Fall von Krankheit ab dem Tag, für den erstmals Krankentaggelder ausgerichtet werden; arbeitnehmerseitig entfällt damit die Pflicht zur Bezahlung der Pauschale.»

Ob derartige vertragliche Regelungen zulässig sind, ist zwar umstritten. Eines der Argumente lautet, es könnte sich die Frage stellen, wie weit Lohn bedingungsfeindlich sei und man deswegen Naturallohn nicht unter Vorbehalt gewähren könne.¹⁰ Hier lichtet sich der Nebel meiner Ansicht nach aber, wenn man – wie es in vorliegendem Aufsatz versucht wurde – die Naturallohnmethode nach klaren Kriterien von der «Mietwagengebühr»-Methode unterscheidet. Selbst unter dem Naturallohnansatz liesse sich vorbringen, wenn im konkreten Einzelfall die Krankentaggeldversicherung als gleichwertig mit dem gesetzlichen Krankenlohn erachtet werden könne (Art. 324b OR), dann sei damit auch die Freizeitnutzung des Firmenwagens mitabgedeckt. Denn der gesetzliche Krankheitslohn verstehe sich ausdrücklich «samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn» (Art. 324a Abs. 1 OR).

Insgesamt bleiben mit diesen Erwägungen viele weitere wichtige Aspekte der Privatnutzung des Geschäftswagens unangesprochen, wie beispielsweise die Fahrzeugversicherung oder die Haftung des Arbeitnehmers für Unfälle oder Beschädigungen des Fahrzeugs während der Freizeit. Auch die Erörterung des «Triptychons» Halterschaft, Eigentümerschaft und Besitzer kann knifflig werden. Ebenso Erwägungen zum Retentionsrecht des Arbeitnehmers gemäss Art. 339 OR angesichts seiner Arbeitnehmerpflicht, das Firmenfahrzeug bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.

Quellen:

  • ¹ 
ALFRED BLESI, in: Wolfgang Portmann / Adrian von Kaenel (Hrsg.), Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2018, Rz. 7.39.
  • ² 
OGer ZH, Verf. LZ130003 v. 27.01.2014, Erw. 5.2.3.
  • ³ 
SSK = Schweizerische Steuerkonferenz; ESTV = Eidgenössische Steuerverwaltung.
  • ⁴ 
Online abrufbares PDF-Merkblatt «MWST-Info 2008» der ESTV v. Januar 2010, S. 14 oben; HABEGGER/LÖTSCHER, Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug, in: TREX 2016, S. 268 ff., Titel 3.5, erster Absatz; auch die Randziffern 21 bis 25 der «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung» der SSK und der ESTV, gültig ab 1.1.2019 (nachfolgend «Wegleitung LA», widersprechen der hier präsentierten Darstellung nicht, jedenfalls nicht explizit.
  • ⁵ 
MWST-Info 2008 (Fn. 4), S. 13 oben.
  • ⁶ 
Auf www.estv.admin.ch abrufbares PDF-Merkblatt «FAQ 2018/2019» der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, Arbeitsgruppe Lohnausweis, v. 23.08.2018, Rz. F.1.
  • ⁷ 
Online abrufbare Weisung «StP 19 | Nr. 5, Privatanteil für Geschäftsfahrzeug unselbständig Erwerbender» der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Ziffer 2 am Ende.
  • ⁸ 
SSK-Merkblatt «FAQ 2018/2019» (Fn. 6), Ziff. 2.2.1.
  • ⁹ 
Wegleitung LA (Fn. 4), Rz. 21.
  • ¹⁰ 
Scheinbar für die Zulässigkeit, unter Abwägung entgegenstehender 
Argumente: STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, ad 327b OR, N. 5, S. 504.

Disclaimer:

Rechtslage per Zeitpunkt der Publikation (Redaktionsschluss) sowie unter Voraussetzung der ausschliesslichen Anwendbarkeit des Obligationenrechts (OR) und des Arbeitsgesetzes (ArG), nebst speziell erwähnten weiteren Rechtsquellen. Die hier präsentierten Vorgehensweisen verstehen sich als unverbindliche Gedankenspiele, deren Anwendung im konkreten Einzelfall zwingend von weitergehenden Erwägungen und qualifiziertem Rechtsrat abhängt. Dies nicht nur, aber auch, weil der Umfang des vorliegenden Beitrags redaktionell eng limitiert und somit unvollständig ist.

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Dr. Heinz Heller 
praktiziert als Fachanwalt SAV Arbeitsrecht. Er berät überwiegend Arbeitgeber und Manager.

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