HR Today Nr. 9/2021: Serie – Sozialversicherungen

Verwaltungsratsmitglieder in der Pensionskasse versichern?

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsgremium einer Aktiengesellschaft. Zwischen dem Unternehmen und einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern besteht ein organschaftliches Verhältnis, zu dem ein auftrags- oder arbeitsrechtliches Verhältnis hinzukommen kann. Das stellt HR-Verantwortliche vor die Frage, ob VR-Mitglieder in der Pensionskasse versichert werden müssen.

Aus AHV-rechtlicher Sicht ist ein Verwaltungsratsmitglied wie eine gewöhnliche Arbeitnehmerin zu behandeln. Demnach sind Verwaltungsratsmitglieder als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren. Sämtliche Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder, die an sie bezahlt werden, sind von der auszahlenden Gesellschaft als massgebender Lohn mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Dabei gilt, dass die Entschädigung eines Verwaltungsratsmitglieds nur insoweit massgebenden Lohn darstellt, als diese an die Mandatsträgerin persönlich bezahlt wird. Das ist nicht der Fall, wenn das Verwaltungsratsmitglied dieses Mandat als Arbeitnehmerin einer Dritten ausübt, diese im Verwaltungsrat vertritt und dieser Dritten das Verwaltungsratshonorar zufliesst.

Was die berufliche Vorsorge betrifft, sind grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen, die bei einer Arbeitgeberin einen AHV-massgebenden Lohn von über 21'510 Franken (Stand 2021) beziehen (und das 17. Altersjahr überschritten haben), der obligatorischen BVG-Versicherung unterstellt. Damit steht fest, dass Verwaltungsratsmitglieder grundsätzlich in der Pensionskasse zu versichern sind, wenn der ihnen ausgerichtete massgebende Lohn die BVG-Eintrittsschwelle übersteigt. Dabei ist in der Praxis unerheblich, dass das BVG explizit von Arbeitnehmenden spricht, das Verhältnis zwischen Verwaltungsratsmitglied und Aktiengesellschaft aus zivilrechtlicher Sicht meist aber nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. So stellte das Bundesgericht wiederholt fest, dass der ­Arbeitnehmerbegriff des BVG nach AHV-rechtlichen Kriterien auszulegen ist.

Ausnahmen der Versicherungspflicht bei nebenerwerblicher Tätigkeit

Das Obenstehende gilt, sofern Gesetz oder Verordnung in Bezug auf gewisse Tätigkeiten nicht eine Ausnahme vorsehen. Für die berufliche Vorsorge hält die massgebende Verordnung (BVV 2) fest, dass nebenberufliche Tätigkeiten von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgenommen sind, sofern die betreffende Person für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit bereits obligatorisch versichert ist oder diese Person im Hauptberuf selbständig ist. Somit gilt, dass Verwaltungsratsmitglieder in der Pensionskasse nicht zu versichern sind, wenn ihre Tätigkeit als Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Da der Arbeitgeberin die Pflicht zukommt, versicherungspflichtige Personen der Pensionskasse zu melden, beschäftigen sich HR-Verantwortliche regelmässig mit der Frage, ob eine hauptberufliche und somit versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt oder nicht.

Die meisten Arbeitgeberinnen sind heute einer umhüllenden Pensionskasse angeschlossen, deren Leistungen über das Obligatorium hinausgehen. Diesen Pensionskassen kommt eine grosse Autonomie zu. So können diese beispielsweise eine tiefere Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht vorsehen oder die Handhabung von Nebenbeschäftigungen konkret regeln. HR-Verantwortliche müssen deshalb im Einzelfall das in Kraft stehende Reglement, die massgebenden Vorsorgepläne und auch den Anschlussvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Pensionskasse konsultieren.

Für die Qualifizierung der Verwaltungsratstätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit kann auf verschiedene Kriterien abgestellt werden. Darunter fallen etwa die Dauer der verschiedenen Tätigkeiten, die Entschädigungshöhe, die Art der Tätigkeit, die Stabilität der Beschäftigung, die chronologische Reihenfolge bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit und der Gesichtspunkt der betroffenen Person. Das Bundesgericht bejahte beispielsweise eine nebenberufliche Tätigkeit in einem Fall, bei dem die Haupttätigkeit 44 Prozent und zwei weitere (Neben-)Tätigkeiten 15 beziehungsweise 25 Prozent ausmachten. Bei drei Arbeitsverhältnissen mit Pensen von 50, 30 und 20 Prozent ging das Bundesgericht demgegenüber von gleichartigen (Haupt-)Tätigkeiten aus. Grundsätzlich gilt, dass Tätigkeiten nur dann als nebenberuflich angesehen werden können, wenn diese klar von der Haupttätigkeit abgrenzbar und nicht als gleichwertig anzusehen sind. In einem solchen Fall ist die betreffende Person für jede Tätigkeit von der jeweiligen Arbeitgeberin in deren Pensionskasse zu versichern.

Von einer rein nebenberuflichen Tätigkeit sollte nicht leichthin ausgegangen werden. Macht ein Verwaltungsratsmitglied dies geltend, sollten entsprechende Nachweise bezüglich der weiteren Tätigkeiten und der obligatorischen Versicherung oder Qualifizierung als selbständige Erwerbstätigkeit ein­gefordert werden. Die Einordnung einer Tätigkeit ist in der Praxis oft nicht einfach. Es ist deshalb empfehlenswert, schwierige Fälle mit der Pensionskasse abzusprechen.

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Jennifer Zumstein ist juristische Mitarbeiterin bei der AVS Rechtsanwälte AG.

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Raphael Zellweger

Raphael Zellweger arbeitet als Rechtskonsulent bei der Swiss Life AG. Er ist Rechtsanwalt, eidg. dipl. Pensionskassenleiter und hat einen Master der HSG in Law & Economics.

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