HR Today Nr. 10/2019: Sozialversicherungen

Firmen haben das Zepter in der Hand

Gesellschaftliche Normen und Erwerbsarbeit haben sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Veränderungen, die nicht in unsere Vorsorgesysteme übertragen wurden. Dennoch haben Unternehmen einen Handlungsspielraum und müssen nicht auf eine Reform in Bundesbern warten.

Am 2. Juli 2019 haben die Sozialpartner Vorschläge präsentiert, um das Niveau der BVG-Renten trotz einer längst überfälligen Anpassung des Umwandlungssatzes zu halten. Einen Tag später hat der Bundesrat seine Botschaft für die Sanierung der AHV vorgestellt. Medial wurden aber vor allem die finanziellen Aspekte der Vorschläge aufgenommen wie die Erhöhung der Mehrwertsteuer, die Senkung des Umwandlungssatzes und die fragwürdige Einführung einer Umlagekomponente in der beruflichen Vorsorge.

Mit dieser einseitigen Fokussierung auf die Finanzen der Sozialwerke verliert man den Gesamtblick auf die tiefgreifenden sozialen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte, denn die Lebensläufe der Menschen sind unberechenbarer und vielfältiger geworden. So haben sich seit der Einführung des Drei-Säulen-Konzepts in den vergangenen vierzig Jahren die Rollen von Frauen und Männern in der Familie und im Erwerbsleben enorm verändert. Im Vorsorgesystem wurden diese Entwicklungen bislang kaum nachvollzogen.

Rollenbilder aus den 1970er-Jahren

Ende der 1970er-Jahre wurde eine Ehe unter dem Leitsatz «bis dass der Tod euch scheidet» geschlossen und war in der damaligen Gesellschaft das dominierende Partnerschaftsmodell. Die Scheidungsrate betrug knapp 25 Prozent, während heute vier von zehn Ehen auseinandergehen. Durch diese Entwicklung gibt es aber immer mehr alleinerziehende Eltern oder Patchwork-Familien. Auch die Rollenverteilung zwischen Mann und Frau wurde durch die Ehe geregelt.

Spätestens bei der Geburt des ersten Kinds zog sich die Frau aus dem Erwerbsleben zurück und erhielt sogar ihre Freizügigkeitsleistung aus der zweiten Säule ausbezahlt, um sich dem Nachwuchs und dem Haushalt zu widmen. Der Mann konzentrierte sich dagegen auf den Beruf und bemühte sich, den Einkommensverlust der Ehefrau zu kompensieren. Die Zeiten, in denen die Heirat die beste Altersvorsorge für eine Frau darstellte, sind zum Glück vorbei.

Die Witwenleistungen der AHV reflektieren nach wie vor das traditionelle Familienmodell. Sie sollen den Einkommensausfall beim Tod des Ehemanns kompensieren – unabhängig davon, ob die Witwe Kinder im schulpflichtigen Alter hat oder nicht. Für Männer ist der Zugang zu Witwerleistungen indes viel selektiver geregelt. Entsprechend wurden im Jahr 2018 98 Prozent der Witwen- und Witwerrenten an Frauen ausbezahlt. In der Gleichstellungsdebatte wird diese positive Diskriminierung der Frauen bemerkenswerterweise kaum erwähnt. Der Schutz des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin ist beispielsweise in Patchwork-Familien durch die AHV hingegen nicht gesichert. In der zweiten Säule ist eine solche Versicherung grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn immer mehr Pensionskassen Witwenleistungen für Lebenspartner anbieten.

Unverheiratete Paare erhalten bei der Pensionierung zwei volle AHV-Renten, während sich die Leistung für Ehepaare auf maximal 150 Prozent einer Einzelrente beschränkt. Das schafft eine weitere Ungerechtigkeit. Die Altersvorsorge sollte deshalb künftig unabhängig vom Ehestatus und von der Rollenverteilung gestaltet werden.

Kostspielige Karriereunterbrüche

Eine intakte Ehe mit einem Ernährer und einer Mutter, die zu Hause zum Rechten sorgt, ist nicht mehr für alle Bürgerinnen und Bürger das Basismodell, auf das die Altersvorsorge aufgebaut werden kann. Erwerbsunterbrüche für die Familiengründung, Auslandaufenthalte oder Weiterbildungen gehören mittlerweile zum Alltag der meisten Männer und Frauen. Derartige Pausen werden in unserer Drei-Säulen-Vorsorge schlecht abgedeckt. Das kann später zu erheblichen Rentenverlusten führen.

So sind in der ersten Säule für die Bestimmung der Altersrente nicht nur die Höhe der AHV-Beiträge, sondern auch der Zeitpunkt der Einzahlung relevant. Werden in einem bestimmten Jahr keine Beiträge bezahlt, kann das zu einer Kürzung von mindestens 2,3 Prozent der Altersrente führen. Beitragslücken, beispielsweise in Folge eines längeren Auslandaufenthalts oder weil Beiträge während der Studienjahre vergessen wurden, können innerhalb von fünf Jahren nur beschränkt kompensiert werden.

In der zweiten Säule haben Erwerbsunterbrüche einen grossen Einfluss auf die Altersrente, weil Letztere zum Zeitpunkt der Pensionierung vom kumulierten Kapital abhängt. Verzichtet eine Person auf eine Erwerbstätigkeit oder reduziert sie ihr Arbeitspensum, fehlen später Vorsorgekapitalien samt Zinseszinsen. Immerhin sieht die berufliche Vorsorge die Möglichkeit vor, solche Beitragslücken ohne zeitliche Befristung durch Einkäufe in die Pensionskasse zu tilgen. Einkäufe können jedoch nur diejenigen tätigen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind und somit ein Erwerbseinkommen von über 21 330 Franken pro Jahr erzielen. Ehepartner mit Einkommen, die unter diesem Wert liegen, sowie ältere Arbeitslose können von solchen Möglichkeiten nicht profitieren.

Vorsorgeverträge in der dritten Säule können zudem nur von Personen abgeschlossen werden, die ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen. Erwerbslose Ehepartner können keine Säule 3a bilden. Besonders kritisch kann sich die Vorsorgesituation von Geschiedenen entwickeln, die sich dem Nachwuchs widmen. Sie erhalten zwar von ihren ehemaligen Partnern Alimente, können sich aber in der zweiten oder dritten Säule keine Vorsorgekapitalien aufbauen.

Teilzeitarbeit wird zur Regel

Neben Karriereunterbrüchen nimmt die Bedeutung der Teilzeitarbeit zu. So bleiben Mütter immer öfter in Teilzeitpensen erwerbs-tätig. Zudem steigt die Zahl der Personen, die insgesamt zwar 100 Prozent arbeiten, ihre Erwerbstätigkeit aber auf mehrere Arbeitgebende verteilen. 2018 waren das über 358 000 Personen, doppelt so viele wie noch vor 20 Jahren.

Dennoch wird Teilzeitarbeit in der beruflichen Vorsorge «bestraft», weil der Lohn nur oberhalb des sogenannten Koordinationsabzugs von 24'885 Franken pro Jahr der BVG-Pflicht unterstellt ist – und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Wer Teilzeit arbeitet oder ein volles Pensum auf mehrere Arbeitgebende verteilt, kumuliert weniger Sparkapital in der beruflichen Vorsorge, was die finanzielle Sicherheit im Alter negativ tangiert.

Unternehmen können handeln

Karriereunterbrüche oder reduzierte Arbeitspensen in Folge einer Weiterbildung oder einer Familiengründung haben nicht nur für Mitarbeitende, sondern auch für Unternehmen Folgen. Kündigt eine Mitarbeiterin an, dass sie bald ein Kind bekommt, vermischen sich für Arbeitgebende Glücks- und Angstgefühle. Wie kann der betriebliche Alltag nach der Geburt des Kindes sichergestellt werden? Beabsichtigt die Mitarbeiterin, die Arbeit allenfalls in Teilzeitanstellung wieder aufzunehmen? Nach der herzlichen Gratulation kommen diese Fragen rasch auf den Tisch. Ob man diesen Reflex auch bei angehenden Vätern hat, bleibt dahingestellt.

Die finanziellen Konsequenzen solcher Unterbrüche auf die Vorsorgesituation der Mitarbeitenden werden selten angesprochen. Es ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, Mitarbeitende, denen oft das nötige Wissen über unser Vorsorgesystem fehlt, darüber zu informieren. Solche Hilfeleistungen können auch den Firmeninteressen dienen. So trägt in Zeiten des Fachkräftemangels eine umfassende Information zur Mitarbeiterbindung bei: Das Aufzeigen möglicher finanzieller Konsequenzen im Alter könnte einige Mitarbeitenden motivieren, ihr Teilzeitpensum zu erhöhen.

Anpassung der Vorsorgereglemente

Neben einer firmeninternen Beratung können Taten die Vorsorgesituation von Teilzeitangestellten verbessern. In der zweiten Säule beispielsweise im Bereich des Koordinationsabzugs. Das Reformprojekt des Schweizerischen Arbeitgeberverbands mit den Gewerkschaften sieht zwar eine Halbierung dieses Parameters vor. Doch Firmen müssen nicht warten, bis die Reform in Kraft tritt.

Innerhalb der sogenannten überobligatorischen Lösungen können Arbeitgebende Vorsorgepläne definieren, die eine freiwillige Reduktion, ja gar eine Abschaffung des Koordinationsabzugs vorsehen. Gemäss Swisscanto gewichten 39 Prozent der Pensionskassen den Koordinationsabzug mit dem Beschäftigungsgrad. Fast jede fünfte Kasse verzichtet ganz auf den Abzug. Dieser Anteil liegt in der Baubranche, im Gesundheitssektor und in der verarbeitenden Industrie bei rund 30 Prozent.

Natürlich bedeutet die Senkung des Koordinationsabzugs eine Erweiterung des versicherten Lohns mit höheren Lohnbeiträgen als Folge. Gerade in Branchen mit vielen Teilzeitmitarbeitenden kann dieser Schritt kostspielig werden. Doch viele Vorsorgewerke müssen die Lohnbeiträge ohnehin erhöhen, um eine Senkung des Umwandlungssatzes abzufedern. Die Anpassung des Koordinationsabzugs ist eine Gelegenheit, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Eine schrittweise Reduktion des Koordinationsabzugs kann zudem über mehrere Jahre dazu beitragen, den Unternehmen Zeit für diesen Strukturwandel zu verschaffen.

Diese Beispiele zeigen: Die Schweizer Altersvorsorge hat mit den soziodemografischen Entwicklungen kaum Schritt gehalten. Die Politik ist gefordert, in allen drei Säulen mehr Flexibilität einzubauen. Führungskräfte und HR-Verantwortliche können in der täglichen Beratung oder durch eine Anpassung der Vorsorgereglemente das Zepter jedoch schon jetzt selbst in die Hand nehmen.

https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.9006023.html

Glossar

Aufs​icht

Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen in der beruflichen Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die der Vorsorge dienenden Einrichtungen den gesetzlichen Bestimmungen nachkommen, und dass das Vermögen gemäss seiner Zweckbestimmung verwendet wird. Die Aufsichtsbehörden sind entweder kantonal organisiert oder durch die Kantone in eine Aufsichtsregion zusammengefasst. Sie greifen von Amtes wegen ein, aber auch auf Ersuchen Dritter hin. Die eidgenössische Oberaufsichtskommission (OAK) übt die Oberaufsicht über die kantonalen respektive regionalen Aufsichtsbehörden aus. Sie beaufsichtigt überdies den Sicherheitsfonds BVG, die Auffangeinrichtung sowie die Anlagestiftungen.

BVG

Abkürzung für «Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge». In Kraft gesetzt wurde das BVG per 1. Januar 1985.

BVG «Obligatorisch»

Im BVG werden die Mindestbestimmungen für die berufliche Vorsorge festgelegt, die jede Pensionskasse in der Schweiz für ihre Versicherten erfüllen muss. Entsprechend führen die Vorsorgeeinrichtungen nebst dem reglementarischen Altersguthaben für alle Versicherten auch eine «BVG-Schattenrechnung», in der die BVG-Minimalleistungen abgebildet werden. Sind die Leistungen aus der «BVG-Schattenrechnung» höher als die reglementarischen Leistungen, dann müssten die BVG-Leistungen umgesetzt werden. Der Bundesrat legt jährlich den Mindestzins für das BVG-Altersguthaben fest. Für 2019 ist der BVG-Mindestzins ein Prozent.

BVG «Überobligatorisch»

Das BVG rechnet beispielsweise bis zu einem Lohn von maximal 85'320 Franken (Stand: 2019). Darüber hinausgehende, versicherte Lohnbestandteile stellen bereits ein über das BVG hinausgehenden Teil dar. Auch derje­nige Teil von Altersgutschriften, die allenfalls höher sind als die minimalen gemäss BVG, sind Bestandteil des überobligatorischen (= über das BVG hinausgehenden) Teils in der beruflichen Vorsorge.

Drei-Säulen-Prinzip

Die soziale Sicherheit im Alter, bei Invalidität und im Todesfall beruht in der Schweiz auf drei Säulen. Die 1. Säule ist die staatliche Grundversicherung (AHV/IV). Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind darin ab dem 17. Altersjahr versichert. Die Versicherung erbringt im Vorsorgefall (sprich bei Altersrücktritt, Invalidität oder Todesfall) staatliche Grundleistungen, die existenz­sichernd sein sollten. Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge. Zusammen mit der 1. Säule soll sie die Fortführung der gewohnten Lebensweise angemessen ermöglichen. Ziel ist hier eine Gesamtrente von rund 60 Prozent des Bruttoeinkommens. Die 3. Säule, auch Selbstvorsorge genannt, ist das private Sparen und Vorsorgen. Sie ergänzt die Vorsorge der 1. und 2. Säule bis zum persönlichen Wunschbedarf.

Koordinationsabzug

Wird zur Bestimmung des koordinierten (= versicherten) Lohnes vom massgeblichen Lohn in Abzug gebracht. Entspricht im Jahr 2019 einem Betrag von maximal CHF 24'885.- gemäss BVG. Damit legt der Koordinationsabzug die Mindesthöhe des Jahreseinkommens fest, das der beruflichen Vorsorge unterstellt wird und auf dem die Beiträge erhoben werden.

Leistungsprimatkassen

Die Leistungen werden zum Voraus bestimmt, z. B. Altersrente 60 Prozent des letzten Jahreslohnes. Je höher die vorausbestimmten Leistungen, desto höher sind auch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Lohn (massgebender Lohn)

Gesamtheit aller Elemente der jährlichen Entlohnung, die für den beruflichen Vorsorgeplan berücksichtigt werden müssen.

Lohn (versicherter Lohn)

Lohnteil, auf dem die Leistungen bei ihrer Fälligkeit sowie die Beiträge berechnet werden.

Mindestzinssatz

Diesen legt der Bundesrat jährlich fest und es ist der Zinssatz, zu dem die Vorsorgeeinrichtungen die Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge gemäss dem BVG-Minimum mindestens zu verzinsen haben.

Schwankungsreserve

Von der Vorsorgeeinrichtung für den Ausgleich von möglichen Schwankungen im Anlagebereich sowie für die Deckung von Risikoabweichungen im Bereich der Leistungsfälle einer Pensionskasse gebildete bzw. zu bildende Reserve.

Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds, finanziert durch Beiträge von allen Vorsorgeeinrichtungen, richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus. Eine solche besteht, wenn die Altersgutschriften mehr als 14 Prozent des koordinierten Lohnes betragen. Weiter stellt er die gesetzlichen Leistungen bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, die sogenannte Insolvenz-Sicherung. Die Garantie umfasst aber höchstens die Leistungen in anderthalbfacher Höhe des oberen Grenzlohnes, das heisst, es werden nur Leistungen bis zu 127 980 Franken (Stand: 2019) ausgerichtet. sfbvg.ch

Teilliquidation

Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich, dass das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtungen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit infolge einer grösseren Versichertenfluktuationen keine Versichertengruppen zulasten anderer profitieren. Die diesbezügliche Auseinandersetzung um das Vermögen einer Pensionskasse wird auf dem Weg der Teilliquidation bewerkstelligt. Die massgebenden Parameter sowie Richtlinien sind im Teilliquidationsreglement einer Vorsorgeeinrichtung definiert und nach diesen ist vorzugehen.

Umhüllende Pensionskasse

Obligatorischer und überobligatorischer Teil im BVG werden reglementarisch gleich behandelt.

Umwandlungssatz

Der Umwandlungssatz (auch Rentenumwandlungssatz genannt) zeigt, welche Rentenleistung bei einer Kasse mit Beitragsprimat aus dem Altersguthaben resultiert. Dabei wird das vorhandene Alterskapital mit dem Umwandlungssatz multipliziert und in eine jährliche, lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Für den überobligatorischen Teil können Pensionskassen andere Sätze anwenden. Von einem «umhüllenden Umwandlungssatz» wird gesprochen, wenn für das gesamte Altersguthaben (also für den obligatorischen wie überobligatorischen Teil) ein Umwandlungssatz zur Berechnung der Altersleistungen angewandt wird. Beim obligatorischen BVG-Teil gilt ein gesetzlich fixierter Satz. Im Jahr 2019 beträgt er 6,8 Prozent für Frauen und 6,8 Prozent für Männer. Das heisst, für ein Altersguthaben von 100'000 Franken ergibt sich hier also eine Jahresrente von 6800 Franken.

https://www.pensionskasse-shp.ch/de/lexikon/

 

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Jérôme Cosandey ist Directeur romand von Avenir Suisse. Er setzt sich als Forschungsleiter Finanzierbare Sozialpolitik vorwiegend mit der Altersvorsorge, Gesundheitspolitik sowie mit dem Generationenvertrag auseinander.

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