Wie lässt sich verifizieren, ob ein Beauftragter sorgfältig mit den ihm anvertrauten Daten umgeht?
Nebst den vertraglichen Zusicherungen und Garantien, dass sich ein Beauftragter an die Schweizer Datenschutzvorgaben hält, sind Zertifikate eine der möglichen Garantien, dass ein Beauftragter mit den ihm anvertrauten Daten sorgfältig umgeht. Hierzu können sich Outsourcing-Anbieter mittels einer offiziellen Zertifizierung bescheinigen lassen, dass sie bestimmte Datenverarbeitungsprozesse in Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften ausführen.
Und inwiefern kann eine Firma für ein Datenleck eines Outsourcers haftbar gemacht werden?
Eine Haftung nach Schweizerischem Datenschutzgesetz ist nur bei einem vorsätzlichen Verstoss gegen die Bestimmungen des DSG vorgesehen. Bei der DSGVO ist die Haftung schärfer, denn sie stellt auch fahrlässige Verstösse unter Strafe. Als verantwortliche Stelle haftet eine Schweizer Firma dann unter Umständen solidarisch mit dem Auftragnehmer. Bei Haftungsfragen werden jedoch die Gesamtumstände betrachtet. Ein Unschuldsbeweis ist also möglich.
Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, die Verantwortlichkeiten in einem Datenverarbeitungsvertrag klar zu regeln. Sofern der Beauftragte über ein entsprechendes Zertifikat verfügt, kann dieses als Entlastungsbeweis hinzugezogen werden.
Welche Daten sollte man besser in der Schweiz verarbeiten lassen?
Im Zentrum steht nicht der Ort der Datenverarbeitung, sondern die Einhaltung des Datenschutzes. Ist dieser gemäss den Gesetzesvorschriften gewährleistet, sprechen nicht der Datenschutz, sondern vielmehr praktische Aspekte gegen eine Datenverarbeitung im Ausland. Relativ unpersönliche Standardprozesse lassen sich problemlos an eine ausländische Firma outsourcen, wenn die Daten wie bei Online-Assessments anonym vorliegen.
Dann spielt das Datenschutzgesetz für das ausländische Unternehmen eine untergeordnete Rolle, weil durch die Anonymisierung keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person gezogen werden können. Obwohl es sich ebenfalls um Standardprozesse handelt, sollte die Lohnabwicklung nicht ins Ausland ausgelagert werden, weil es sich beim Lohnausweis um eine Urkunde handelt. Ist dieser nicht korrekt ausgestellt, drohen strafrechtliche Konsequenzen.