HR Today Nr. 5/2022: Serie – Sozialversicherungen

Weshalb der Deckungsgrad einer Pensionskasse Arbeit­gebende interessieren sollte

Die finanzielle Gesundheit einer Pensionskasse wird am Deckungsgrad gemessen. Worauf dabei zu achten ist und welche Folgen eine ­Unterdeckung für Arbeitgebende haben kann.

Der sogenannte technischen Deckungsgrad zeigt, wie viel Prozent des für die Finanzierung der Leistungen notwendigen Vorsorgekapitals – also der zukünftigen Verpflichtungen der Pensionskasse – durch deren Vermögen gedeckt sind. Das Vorsorgekapital ist abhängig von verschiedenen Parametern, insbesondere vom technischen Zinssatz. Dieser wird für die Diskontierung der zukünftigen Rentenleistungen verwendet, also für die Bestimmung des heute für diese Rentenleistungen zurückzustellenden Vorsorgekapitals. Je höher der technische Zinssatz ist, desto tiefer ist das zurückzustellende Vorsorgekapital. Jede Pensionskasse legt den für sie geltenden technischen Zinssatz auf Empfehlung ihres Pensionskassenexperten selbst fest.  Gegenwärtig liegt dessen Obergrenze bei 1,87 beziehungsweise 2,17 Prozent – abhängig davon, ob die Pensionskasse auf Perioden- oder Generationentafeln abstellt. Liegt der technische Zinssatz darüber, stellt sich die Frage, ob eine Senkung des technischen Zinssatzes droht. Nach der gängigen Faustregel bedeutet die Reduktion des technischen Zinssatzes von 0,5 Prozent eine Erhöhung des Vorsorgekapitals um etwa 5 Prozent. Wird der technischen Zinssatz gesenkt, sinkt daher auch der Deckungsgrad (sofern die diesbezüglichen Rückstellungen nicht ausreichen). Der technische Deckungsgrad muss folglich immer zusammen mit dem technischen Zinssatz gelesen werden.

Folgen einer Unterdeckung

Liegt der technische Deckungsgrad unter 100 Prozent, ist der Stiftungsrat der Pensionskasse gesetzlich verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Laufende Renten sind garantiert und dürfen nicht angetastet werden. Das Sanierungsrisiko wird daher von den Versicherten und der Arbeitgeberin, nicht aber von Rentenbezügern getragen. Hier offenbart sich eine weitere Schwäche des technischen Deckungsgrads: ­Dieser sagt nichts über den Rentneranteil an den gesamten Verpflichtungen einer Pensionskasse aus. Je höher dieser Anteil jedoch ist, desto höher fällt auch der Risikotransfer zu den Versicherten und zur Arbeitgeberin aus und desto grösser wird deren Belastung im Sanierungsfall.

Sanierungsbeiträge der Arbeitgeberin

Die möglichen Sanierungsmassnahmen ergeben sich aus dem Reglement der Pensionskasse. Welche Massnahmen ergriffen werden, ist abhängig von der konkreten Situation. Sofern andere Massnahmen nicht ausreichen, kann eine Pensionskasse von der Arbeitgeberin und den Versicherten Sanierungsbeiträge ­verlangen. Der Sanierungsbeitrag der Arbeitgeberin muss mindestens gleich hoch sein wie derjenige der Versicherten. Ein höherer Anteil der Arbeitgeberin kann nur mit ihrem ­Einverständnis festgelegt werden. Im überobligatorischen Bereich dürfen Sanierungsbeiträge von der Arbeitgeberin sogar ausschliesslich nur mit deren Zustimmung erhoben werden. Die Form der Zustimmung ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben. Die Zustimmung gilt daher als erteilt, wenn die Arbeitgeberin einer Sanierungsklausel im Anschlussvertrag ­zu­gestimmt hat. Dafür reicht die Anerkennung der reg­le­mentarischen Bestimmungen (einschliesslich der diesbezüglichen Sanierungs- und Abänderungsklauseln).

Entschliesst sich eine Pensionskasse, Sanierungsbeiträge einzuführen, und erhöht sich dadurch die gesamte nicht sparprozessrelevante Beitragslast innert drei Jahren um mindestens 10 Prozent, hat die Arbeitgeberin ein gesetzliches Kündigungsrecht. Für die Kündigung muss sie die Zustimmung der Arbeitnehmenden einholen (vgl. Beitrag in der HR Today Ausgabe Nr. 5/2021). Die Unterdeckung hat in jedem Fall ein finanzielles Nachspiel: Löst die Kündigung des Anschlussvertrags eine Teilliquidation bei der Pensionskasse aus, kann diese den Fehlbetrag von den Freizügigkeitsleistungen der Arbeitnehmenden anteilsmässig abziehen. Deshalb können Arbeitnehmende ihre Zustimmung zum Pensions­kassenwechsel davon abhängig machen, ob die Arbeitgeberin bereit ist, die mit einem Wechsel einhergehende Schmälerung der Altersguthaben auszugleichen.

Hinzu kommt: Wechselt die Arbeitgeberin die Pensionskasse, verbleiben aber die ihr zuordenbaren Rentenbezüger bei der bisherigen Pensionskasse, bleibt der Anschlussvertrag in Bezug auf die zurückgelassenen Rentner bestehen. Die Arbeitgeberin kann sich durch die Kündigung des Anschlussvertrages von der reglementarischen Ausfinanzierungspflicht in Bezug auf diese Rentenbezüger also ohnehin nicht befreien.

Zusammenfassung

Ob eine Pensionskasse saniert werden muss, hängt vom technischen Deckungsgrad ab. Diese Kennzahl muss immer zusammen mit dem technischen Zinssatz gelesen werden. Im Fall einer Unterdeckung kann die Arbeitgeberin zu Sanierungsbeiträgen verpflichtet werden. Je höher der Rentneranteil des Vorsorgewerks der Arbeitgeberin ist, desto höher ist die von ihr und den Versicherten zu tragende Sanierungslast.

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Raphael Zellweger

Raphael Zellweger arbeitet als Rechtskonsulent bei der Swiss Life AG. Er ist Rechtsanwalt, eidg. dipl. Pensionskassenleiter und hat einen Master der HSG in Law & Economics.

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