Darf ein Arbeitnehmer während seiner Ferien gefährliche Regionen oder Krisengebiete besuchen und das Risiko einer verspäteten Rückkehr oder gar von Verletzungen oder Entführungen eingehen? Hat der Arbeitgeber solche Risiken in Form der Lohnfortzahlungspflicht sogar mitzutragen, wenn der Ernstfall eintritt?
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2010 (ZR 110 [2011], Seite 15 ff.).
Macht ein Mitarbeiter einen berechtigten Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend und wird ihm in der Folge gekündigt, so ist die Kündigung missbräuchlich.
Per 1. Januar 2011 ersetzte eine neue, gesamtschweizerisch geltende Zivilprozessordnung die alten kantonalen Verfahrensvorschriften. Die neuen Regeln weichen teilweise einschneidend vom bisher gewohnten Prozessieren ab.
Bleibt ein Angestellter seinem Arbeitsplatz unentschuldigt fern, kann die Arbeitgeberin nicht von einer fristlosen Vertragsauflösung ausgehen. Hier erfahren Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist.
Die Freistellung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist zulässig. Ein Anspruch auf Beschäftigung besteht nur in seltenen Ausnahmefällen. Eine Schwangerschaft kann umgekehrt Anlass geben, eine Freistellung zurückzunehmen.
Die meisten Arbeitnehmenden sind gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die obligatorische Unfallversicherung trägt die Heilungskosten und 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Doch während der ersten zwei Abwesen-heitstage übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Lohnkosten. Nur in wenigen Ausnahmen entfällt die Lohnfortzahlungspflicht.
Codes, die unklar oder mehrdeutig sind, dürfen in Arbeitszeugnissen nicht verwendet werden. Ebenso unstatthaft ist es, gewisse Tatsachen und Verhaltensweisen aus wohlwollenden Gründen nicht zu erwähnen, wie ein Bundesgerichtsurteil zu qualifiziertem Schweigen festhält.