Zürich (sda). Bei einer Visite auf einer Baustelle fiel der Arbeitskontrolle für den Kanton Zürich (AKZ) im Februar 2015 ein Mann auf, der gerade Heizöl lieferte und einfüllte. Die Befragung zu dessen Lohn- und Arbeitsbedingungen liess bei der AKZ den Verdacht aufkommen, dass dem Mann weniger als der branchenübliche Mindestlohn ausbezahlt wird.
Die AKZ und später das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) forderten bei der Aktiengesellschaft aus dem Kanton Zürich, bei welcher der Mann angestellt war, mehrmals Kopien des Arbeitsvertrages und mehrerer Lohnbelege an.
Die AG liess die verschiedenen Fristen trotz Ermahnungen und Bussenandrohungen «indes ungenutzt verstreichen», wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts hervorgeht. Und dies zu Recht, wie das Gericht festhält.
Kein Herausgabeanspruch
Es sei zwar unbestritten, dass das Kontrollorgan, das bei einem Verdacht auf missbräuchliches Unterschreiten von orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhnen Abklärungen trifft, alle benötigten Dokumente einsehen darf. «In dieser Bestimmung wird jedoch kein eigentlicher Herausgabeanspruch normiert.» Zur aktiven Mitwirkung seien die kontrollierten Arbeitgebenden nicht verpflichtet.
Anders sähe dies in Berufen oder Branchen aus, in denen Gesamtarbeitsverträge oder Normalarbeitsverträge mit Mindestlohnvorgaben bestehen: Im reglementierten Bereich gehe es um die Kontrolle zwingender Mindestlohnvorschriften. Da seien «schärfere inquisitorische Befugnisse gerechtfertigt», schreibt das Gericht. Die Kontrolleure könnten hier also nachträglich Dokumente anfordern.
In nicht reglementierten Bereichen, zu denen das im vorliegenden Fall betroffene Transportgewerbe gehört, gibt es hingegen keine konkreten, zwingenden Vorgaben. Die Kontrollen dienen hier der Beobachtung der arbeitsmarktlichen Situation.
Wenn dabei wiederholt Verstösse «gegen das Branchenübliche» beobachtet würden, könnten allenfalls verbindliche Vorgaben über Normalarbeitsverträge vorgeschrieben werden. Dass während der Beobachtungsphase «nicht die gleich strengen Vorgaben gelten können wie im bereits regulierten Bereich, versteht sich von selbst», hält das Verwaltungsgericht fest.
Minderheit kommt zu anderem Schluss
Allerdings versteht dies nicht das gesamte Gericht - eine Minderheit der rechtsprechenden Kammer gelangte zu einem anderen Schluss. Dass die Kontrolleure zwar die Arbeitsverträge und Lohnbelege beim Unternehmen einsehen, diese aber nachträglich nicht bestellen dürften, geht für die Minderheit nicht auf.
Damit sich die Kontrolleure ein genaues Bild der arbeitsmarktlichen Situation machen können, «ist es notwendig, dass sie sich die Informationen beschaffen können, die sie benötigen». Es könne nicht entscheidend sein, ob Arbeitgebende die Dokumente nun bei einer Visite aushändigen oder später zustellen, schreibt die Minderheit.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.