BGE 4A_72/2015, Urteil vom 11. Mai 2015. Der Arbeitnehmer arbeitete seit September 2008 auf mündlicher, ab Oktober 2008 auf schriftlicher Vertragsbasis als Simulatorpilot im Stundenlohn, wobei der Arbeitnehmer berechtigt war, vorgeschlagene Einsätze abzulehnen. Am 14. Juni 2013 kündigte der Arbeitnehmer den Vertrag auf den 31. Juli 2013. Als Basisstundenlohn vereinbarten die Parteien ursprünglich CHF 40.80, der im Verlauf des Arbeitsverhältnisses schrittweise auf CHF 53.45 erhöht wurde. Zusätzlich wurde neben dem Anteil am 13. Monatslohn ein Anteil für Ferien von 8,33% sowie 4% für Feiertage vereinbart. Auf den monatlichen Lohnabrechnungen wurde der Ferienlohnanteil jedoch nicht ausgewiesen.