HR Today Nr. 1/2023: Sozialversicherungen

Verwaltungsratsmitglieder mit Auslandbezug

Der Fachkräftemangel macht vor der obersten Führungsstufe nicht halt. Immer häufiger werden sie im Ausland angeworben. Welche Herausforderungen das mit sich bringt und wie man sie löst.

Verwaltungsratsmitglieder gelten in der Schweiz aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbstständige Erwerbstätige¹, im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten der Schweiz² und zu anderen nationalen Rechtsordnungen.³ Grundsätzlich gilt, dass eine Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterstellt ist⁴, es sei denn ein Sozialversicherungsabkommen sieht eine Abweichung vor.⁵ Dabei wird zwischen drei Szenarien unterschieden:

Im Verhältnis zu Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat – beispielsweise mit Singapur – ist nur das nationale Recht zu beachten. Dieses legt fest, dass die Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz immer als in der Schweiz ausgeübt gilt.⁶ Dementsprechend sind auf Verwaltungsratshonoraren einer Verwaltungsrätin mit Wohnsitz in Singapur, die ihre Tätigkeit in einer in der Schweiz domizilierten Gesellschaft ausübt, Schweizer Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern.

Bei Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat – etwa mit Japan – gilt meist das Erwerbsortsprinzip, das die sozialversicherungsrechtliche Belastung gemäss Ausübung der Verwaltungsratstätigkeit auf dem jeweiligen Territorium aufsplittet. Ein Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, der Verwaltungsrat einer japanischen Gesellschaft ist und diese Tätigkeit in der Schweiz und in Japan ausübt, muss sich in der Schweiz als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers⁷ bei der für ihn zuständigen Ausgleichskasse registrieren und die geschuldeten Beiträge abliefern. Mit wenigen Abkommensstaaten kommen ferner Spezialregeln zur Anwendung, die eine Befreiung in der Schweiz oder im anderen Staat unter bestimmten Bedingungen ermöglichen.⁸

Im Verhältnis zu EU-Staaten kommt die VO 883/2004⁹ zur Anwendung. Diese koordiniert die Anwendung der verschiedenen EU-Sozialordnungen (inklusive Schweiz) und teilt das gesamte Einkommen einer Person (aus der Schweiz und der EU) aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit einer Sozialversicherungsrechtsordnung zu. Anhand verschiedener Faktoren wie Wohnsitz oder Sitz der Arbeitgeber wird die Verteilung der Tätigkeiten bestimmt. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Kontext der Grundsatz, wonach bei einer gleichzeitigen selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeit Letztere immer Vorrang hat. Angenommen, eine deutsche in Deutschland wohnhafte Ärztin, die dort als Freiberuflerin sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gilt und weitestgehend von deutschen Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist, tritt eine Verwaltungsratsposition in einem in der Schweiz domizilierten Pharmaunternehmen an. Grundsätzlich hätte die Ärztin in der Schweiz mit ihrem gesamten Schweizer und EU-Einkommen Sozialversicherungsbeiträge abzuliefen, was massive finanzielle Einbussen mit sich brächte und aus ihrer Sicht zu vermeiden ist. Das, da sie in Deutschland bis anhin keine Beiträge abliefern musste und deshalb in der Schweiz Beiträge ohne Beitragsbemessungsgrenze geschuldet sind.

In Deutschland gilt die in der Praxis bewährte Gestaltungsmethode. Übt diese Ärztin mindestens 25 Prozent der Verwaltungsratstätigkeit in Deutschland aus (beispielsweise zur Vorbereitung zu den Sitzungen), ist sie somit gemäss Art. 13. Abs. 1 lit. a VO 883/2004 dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt. Das hat zur Folge, dass das Schweizer Pharmaunternehmen für die Vergütung dieser Ärztin in Deutschland Sozialversicherungspflichten zu erfüllen hat.¹⁰

Weitere Aspekte in der Praxis

Innerhalb der Sozialversicherungsthematik stellt sich die Frage des Anschlusses an eine berufliche Vorsorge, die im Gegensatz zur Unfallversicherung nicht explizit im Gesetz geregelt ist (Art. 2 Abs. 1 lit. f UVV¹¹ vs. Art. 7 BVG¹² i.V.m. 1j BVV 2¹³).

Bei der Lohnzahlung muss die Quellensteuerpflicht geprüft werden. Es sollten zudem klare Richtlinien bestehen, welche Tätigkeiten ein Verwaltungsratsmitglied im Ausland ausüben darf, um die Risiken einer steuerlichen Betriebsstätte der Unternehmung zu vermeiden.

Eine Arbeitsbewilligung muss für kurze «Business trips» wie bei regelmässig stattfindenden Verwaltungsratssitzungen grundsätzlich nicht eingeholt werden. Bei häufigerer Anwesenheit von EU- und UK-Bürgern in der Schweiz ist es empfehlenswert, ein Online-Meldeverfahren vorzunehmen, oder eine 120-Tage-Bewilligung einzuholen.


Quelle:

¹ Art. 5 Ab2. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. h AHVV, WVP RZ 2014 1/19 oder 2081 1/19
² Ein Verwaltungsrat gilt im Arbeitsrecht mangels Subordinationsverhältnis nicht als Arbeitnehmer. Siehe dazu auch Stutz, ­Christoph – Berufliche Vorsorge für Verwaltungsratsmitglieder – Expert Focus April 2021, S. 180 f.
³ Der Aufsichtsrat einer deutschen Gesellschaft gilt grundsätzlich als selbstständig erwerbstätig gemäss deutschem Sozialversicherungsrecht. Siehe des weiteren Bloch-Riemer, Ruth – Sozial­versicherung und Vorsorge – der Verwaltungsrat im Recht und in der Pflicht – Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 2021, S. 457.
⁴ Art. 1a Abs. 1 lit. a und b Bundesgesetz über die Alters- und ­Hinterlassenenversicherung (AHVG), vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2023), SR 831.10.
⁵ Siehe auch Wegleitung über die Versicherungspflicht (WVP) in der AHV/IV, Stand 1. Januar 2023, Bundesamt für Sozial­versicherungen, RZ 2004 für weitere auf nationalem Recht ­basierende Ausnahmen.
⁶ Unabhängig davon, ob die Tätigkeit überhaupt und wo ausgeübt wird, siehe auch WVP RZ 3084 1/21.
⁷ Sog. ANobAG.
⁸ WVP RZ 3089 1/21.
⁹ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004), in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2022, Stand am 1. Januar 2015, SR 0.831.109.268.1.
¹⁰ Art. 21 Abs. 1 VO 987/2009: Registrierung mit den zuständigen Sozialversicherungsbehörden und Ablieferung der geschuldeten Beiträge in Deutschland
¹¹ Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), vom 20. Dezember 1982, Stand 1. Januar 2023, SR 832.202.
¹² Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), vom 25. Juni 1982, Stand am 1. Januar 2023, SR 831.40.
¹³ Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassene- und ­Invalidenvorsorge (BVV 2), vom 18. April 1984, Stand am 1. Januar 2023, SR 831.441.1.

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Natalia Graf, vialto

Natalia Graf führt das Sozialversicherungsteam von Vialto Partners in der Schweiz und verantwortet darüber hinaus weitere rechtliche ­Beratung im internationalen HR-Kontext. vialtopartners.com

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Vanessa Schiemer, Vialto

Vanessa Schiemer berät internationale Kunden von Vialto Partners mit Schwerpunkt Arbeitnehmerentsendungen, Mobility Managed Services und damit verbundenen Migrations- und steuerrechtlichen Frage­stellungen. vialtopartners.com

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